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Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG)

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Jan 11, 12

Strafprozess

1B 11/2012/First Public Law Division/Criminal Procedure/Nidwalden·DE·2 min·10
Inadmissible