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Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von Y.________ ab. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss der Verfügung der Kantonalen Baukommission vom 9. Januar 2009 setzte das Kantonsgericht auf sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils fest

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