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Mängel des ausländischen Verfahrens nach Art. 2 IRSG zu rügen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Ihre Vorbringen zum geltend gemachten politischen Charakter des lettischen Strafverfahrens beschränken sich im Übrigen auf Spekulation. Die Begründung des angefochtenen Entscheids überzeugt. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass

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Apr 17, 09

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 70/2009/First Public Law Division/Mutual Legal Assistance and Extradition·DE·4 min·11
Inadmissible