Kosten aus einem Streit über die Höhe der ihnen dafür zustehenden Entschädigungen zu den abziehbaren Gestehungskosten zu rechnen sind. Entsprechend hat die Vorinstanz denn auch die Belastung des Jahresabschlusses aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht beanstandet. Die Beschwerdegegner mussten aber nach den getroffenen Vereinbarungen in guten Treuen nicht damit rechnen