In der Folge stellte der Beschwerdeführer 2 den Antrag auf Abberufung der Verwaltung. Dieser wurde von der Mehrheit der Stockwerkeigentümer am 12. April 2007 abgelehnt. Daraufhin machten die Beschwerdeführer am 14./15. Mai 2007 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Abberufung der Verwaltung im Sinne von Art. 712r Abs. 2 ZGB hängig