Immissionen vermindert. Hierzu genüge die Einfriedung des Sitzplatzes durch ein Mauereck gegen die Grundstücksgrenzen hin. Die geplante Bruchsteinmauer sei im Ergebnis als Teileinfriedung im Sinne von Art. 76 Abs. 4 KRG/GR zu qualifizieren. Unter Anwendung dieser Bestimmung resultiere ein Grenzabstand von 0