Gegenstand des Verfahrens bildet nur der nach Art. 260 SchKG an die Beschwerdeführer abgetretene Anspruch gegen den Beschwerdegegner aus nicht liberiertem Aktienkapital. Allfällige Ansprüche aus Verantwortlichkeit oder Gründerhaftung im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung sind nicht zu prüfen. Umstritten ist