Gegenstand der Verfügung der Bundesanwaltschaft war einzig der umstrittene Aktenbeizug. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne des achten ("Untersuchungs- — Judges — Swissrulings
Gegenstand der Verfügung der Bundesanwaltschaft war einzig der umstrittene Aktenbeizug. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne des achten ("Untersuchungs-