Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Ortsplanungsrevision steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a — Judges — Swissrulings
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Ortsplanungsrevision steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a