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Einwände gegen die Erhebung von Beweismitteln bzw. gegen deren Verwertbarkeit können ohne Einschränkung dem Sachrichter unterbreitet werden. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Beschränkung der Verteidigungsrechte bei der (erstmaligen) Einvernahme von bestimmten Zeugen begründet daher keinen Nachteil rechtlicher Natur

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Sep 6, 11

Strafprozess

1B 315/2011/First Public Law Division/Criminal Procedure·DE·4 min·1
Inadmissible