Die Vorinstanz verwarf auch eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) oder aus unerlaubtem Verhalten ihrer Organe bzw. sogenannter Doppelorganschaft (Art. 722 OR) — Judges — Swissrulings
Die Vorinstanz verwarf auch eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) oder aus unerlaubtem Verhalten ihrer Organe bzw. sogenannter Doppelorganschaft (Art. 722 OR)