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Die von den eidgenössischen Behörden als Amtshilfeverfahren behandelte Streitsache sei als internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit den USA zu qualifizieren. Daher müsse das amerikanische Ersuchen aufgrund der verfahrensrechtlichen

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Dec 20, 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 485/2010/First Public Law Division/Mutual Legal Assistance and Extradition·DE·13 min·17
Leading caseBGEPartial dismissal