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Die Hinweispflicht gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO stellt demnach eine Gültigkeitsvorschrift dar. Dem Gesetzgeber war zudem (was insbesondere aus dem Verweis auf die zitierte Praxis des Kantons Zürich ersichtlich wird) durchaus bewusst

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Dec 6, 12

Sachenrecht

5A 378/2012/Second Civil Law Division/Property Law/Schwyz·DE·17 min·13
Leading caseBGEGranted