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Die Beschwerdeführer verlangen eine öffentliche Urteilsberatung durch das Bundesgericht. Eine solche setzt nach Art. 59 Abs. 1 BGG eine mündliche Beratung voraus. Diese wiederum findet gemäss Art. 58 Abs. 1 BGG nur statt

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Apr 25, 12

Politische Rechte

1C 420/2011/First Public Law Division/Political Rights·DE·30 min·20
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