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Die Beschwerdeführer haben gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 16. März 2011 keine Beschwerde erhoben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig die vom Regierungsrat überwiesene Eingabe

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Jul 7, 11

Politische Rechte

1C 123/2011/First Public Law Division/Political Rights/Zurich·DE·9 min·1
Partial dismissal