Demnach vermag § 19a SpitalG vor der Verfassung nicht standzuhalten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die angefochtene Bestimmung ist daher aufzuheben — Judges — Swissrulings
Demnach vermag § 19a SpitalG vor der Verfassung nicht standzuhalten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die angefochtene Bestimmung ist daher aufzuheben