Skip to content

Demnach sei die Beschwerdeführerin 2 nicht Eigentümerin der fraglichen Stockwerkeigentümereinheit geworden. Vielmehr sei diese damals im Eigentum der W.________ AG verblieben. Da die Beschwerdeführerin 2 weder Pfandgläubigerin noch Drittansprecherin nach Art. 242 SchKG sei

1 rulings·0 President·2 views