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Demnach fehlt es den Beschwerdeführern für die Beurteilung der insoweit erhobenen Rügen von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse. Zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen ist die Beschwerde nicht gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525). Darauf ist nicht einzutreten — Judges — Swissrulings