Das Rechtshilfeersuchen des Überregionalen Vollstreckungsanwalts bezieht sich auf den Zinntransport. Die im Zusammenhang damit begangenen Widerhandlungen wären in der Schweiz gemäss Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG (SR 812.121) strafbar. Die beidseitige Strafbarkeit ist damit gegeben. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet — Judges — Swissrulings
Das Rechtshilfeersuchen des Überregionalen Vollstreckungsanwalts bezieht sich auf den Zinntransport. Die im Zusammenhang damit begangenen Widerhandlungen wären in der Schweiz gemäss Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG (SR 812.121) strafbar. Die beidseitige Strafbarkeit ist damit gegeben. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet