C.b Mit Urteil vom 21. September 2010 befand das Obergericht die Berufung als unbegründet. Auf die im Berufungsverfahren vorgenommene Änderung des Eventualbegehrens trat es nicht ein. Wie das Bezirksgericht wies es insbesondere die Klage hinsichtlich Ziff. 1 der Rechtsbegehren ab (Ziff. 1 des obergerichtlichen Dispositivs)