B-08.05). Eine Aktivität als Effektenhändler kann auch bei einem arbeitsteiligen Vorgehen im Rahmen einer Gruppe vorliegen: Die Bewilligungspflicht — Judges — Swissrulings
B-08.05). Eine Aktivität als Effektenhändler kann auch bei einem arbeitsteiligen Vorgehen im Rahmen einer Gruppe vorliegen: Die Bewilligungspflicht