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Aufklärungspflichten sind jedoch rein vertraglicher Natur. Sie bezwecken nicht den Schutz des Vermögens vertragsfremder Dritter. Dass die Beschwerdegegnerin gegen andere Rechtspflichten verstossen haben könnte

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Nov 30, 09

Vertragsrecht

4A 468/2009/First Civil Law Division/Contract Law/Schwyz·DE·10 min·1
Dismissed