Aufklärungspflichten sind jedoch rein vertraglicher Natur. Sie bezwecken nicht den Schutz des Vermögens vertragsfremder Dritter. Dass die Beschwerdegegnerin gegen andere Rechtspflichten verstossen haben könnte — Judges — Swissrulings
Aufklärungspflichten sind jedoch rein vertraglicher Natur. Sie bezwecken nicht den Schutz des Vermögens vertragsfremder Dritter. Dass die Beschwerdegegnerin gegen andere Rechtspflichten verstossen haben könnte