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Art. 145 ZPO sei auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Zudem bleibe die Praxis zu falschen Rechtsmittelbelehrungen trotz der Hinweispflicht in Art. 145 Abs. 3 ZPO anwendbar. Hätten demnach die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vorliegend um die Ausnahme vom Fristenstillstand gewusst

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Dec 6, 12

Sachenrecht

5A 378/2012/Second Civil Law Division/Property Law/Schwyz·DE·17 min·1
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