Amtshilfe nicht (bzw. nicht ausreichend) eingegangen sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch keine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ersichtlich. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sind die wesentlichen Gründe zu entnehmen — Judges — Swissrulings
Amtshilfe nicht (bzw. nicht ausreichend) eingegangen sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch keine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ersichtlich. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sind die wesentlichen Gründe zu entnehmen