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Amtshilfe nicht (bzw. nicht ausreichend) eingegangen sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch keine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ersichtlich. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sind die wesentlichen Gründe zu entnehmen

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Dec 20, 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 487/2010/First Public Law Division/Mutual Legal Assistance and Extradition·DE·14 min·13
Partial dismissal