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Am 5. April 2011 gewährte die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Dielsdorf Z.________ in den gegen X.________ sowie gegen Y.________ gerichteten Betreibungen Nr. 1 bzw. Nr. 2 des Betreibungsamtes A.________ (vormals B.________) je die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 88'674.-- samt Zins. Auf Begehren des Gläubigers vollzog das Betreibungsamt am 22. bzw. 24. Juni 2011 die Pfändung. Die beiden Schuldner erhoben gegen diese Vorkehr ohne Erfolg Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-

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