Am 3. Oktober 2006 liess sich X.________ in seiner Heimat das alleinige Sorgerecht für den Sohn Y.________ übertragen. Dieser war von seiner Mutter im September 2006 zu den Eltern von X.________ nach Wolhusen gebracht worden. Am 15. Februar 2007 erhielt Y.________ von den Zuger Migrationsbehörden eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater