Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_6/2026, 9D_7/2026
Urteil vom 5. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
9D_6/2026
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste Solothurn, Bereich Steuern, Barfüssergasse 17, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner,
und
9D_7/2026
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2023 (9D_6/2026) bzw. Staatssteuer des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023 (9D_7/2026),
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. Januar 2026 (SGGEM.2025.4 bzw. SGSEK.2025.11).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SO. Das Steueramt des Kantons Solothurn hat ihn für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023, rechtskräftig veranlagt.
1.2. Am 15. April 2025 ersuchte der Steuerpflichtige das Finanzdepartement des Kantons Solothurn um Erlass der Staats- und der direkten Bundessteuer sowie die Wohnsitzgemeinde um Erlass der Gemeindesteuer. Die jeweiligen Gesuche wurden abgewiesen (Verfügung vom 22. September 2025 bzw. Mitteilung vom 1. Oktober 2025).
1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 13. Oktober 2025 an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Rechtsmittel bezüglich der Staatssteuer des Kantons Solothurn und der direkten Bundessteuer ab (Urteil SGSEK.2025.11 vom 26. Januar 2026). In Bezug auf die Gemeindesteuer erkannte das Steuergericht, dass die Akten an die Wohnsitzgemeinde zurückzuweisen seien, da - entgegen der Mitteilung vom 1. Oktober 2025 - noch kein anfechtbarer Entscheid vorliege (Urteil SGGEM.2025.4 vom 26. Januar 2026). Das Steuergericht versandte die beiden Urteile am 5. Februar 2026 je mit eingeschriebener Briefpost. Der Steuerpflichtige nahm die Schreiben nicht entgegen, weshalb sie ihm am 18. Februar 2026 nochmals, nun mit normaler Briefpost, zugestellt wurden. Dabei machte das Steuergericht den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass die beiden Sendungen als am 13. Februar 2026 zugestellt gälten.
1.4. Mit Eingabe vom 13. April 2026 (Postaufgabe: 15. April 2026) erhebt der Steuerpflichtige gegen die beiden Urteile beim Bundesgericht Beschwerde. Er macht geltend, dass eine grosse Härte bestehe, weswegen ihm die streitbetroffenen Steuern zu erlassen seien.
2.
2.1. Die zwei Beschwerden beruhen auf demselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG [SR 173.110] in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2).
2.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 89 E. 3.1). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die der Steuerpflichtige unbestritten lässt, haben die beiden nicht in Empfang genommenen Einschreibebriefe als am 13. Februar 2026 zugestellt zu gelten (Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 26 E. 3.5.4). Der 30. Tag der Beschwerdefrist fiel auf einen Sonntag, weshalb die Frist am Montag, 16. März 2026 endete (Art. 45 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 367 E. 4.2.1). Der Steuerpflichtige hat seine Eingabe am 15. April 2026 zur Post gebracht, mithin rund einen Monat verspätet. Liegen nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen vor, ist auf eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.2.6). Dies trifft vorliegend zu, weshalb es zum Nichteintreten kommt.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 III 348 E. 1.2). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, vom Erheben der Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Kanton Solothurn und die Wohnsitzgemeinde obsiegen in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Die Verfahren 9D_6/2026 und 9D_7/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 9D_6/2026 wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 9D_7/2026 wird nicht eingetreten.
4.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn, dem Kantonalen Steueramt Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher