Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_315/2026, 9C_316/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
9C_315/2026
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdegegnerin,
und
9C_316/2026
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,
B.A.________,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Handänderungssteuer des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2022,
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2025 (810 25 115 bzw. 810 25 116).
Erwägungen
1.
1.1. Die beiden Schwestern A.A.________ und B.A.________ haben Wohnsitz in U.________/BL. In Bezug auf die hier interessierende Steuerperiode 2022 ist von Bedeutung, dass die beiden Schwestern (nachfolgend: die Grundeigentümerinnen) in ihrer Wohngemeinde u.a. gemeinsam drei Grundstücke hielten (Nummern xxx, yyy und zzz), die noch unbebaut waren. Die internen Eigentumsanteile betrugen 63,36 (A.A.________) bzw. 36,64 Prozent (B.A.________).
1.2. Die Grundeigentümerinnen veräusserten die drei Grundstücke mit Kaufverträgen vom 8., 10. und 15. November 2022 an Dritte. In den Kaufverträgen übernahmen die Käufer die Verpflichtung, Werkverträge mit der C.________ GmbH einzugehen. Die Baubewilligungen lagen dabei schon vor.
1.3. Mit Veranlagungsverfügungen vom 26. Oktober 2023 legte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) gegenüber den beiden Schwestern (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) die Handänderungssteuern fest. Diese sind je hälftig vom Veräusserer und vom Erwerber zu entrichten (§ 84 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/BL; SGS 331]). Als Bemessungsgrundlage bestimmte die Veranlagungsbehörde die Summe von jeweiligem Landpreis und jeweiligem Werklohn.
1.4. Die beiden Steuerpflichtigen erhoben am 2. November 2023 Einsprachen und machten geltend, dass einzig der jeweilige Landpreis in die Bemessungsgrundlage einzufliessen habe, nachdem die Grundstücke in unbebautem Zustand veräussert worden seien. Die Überbauung sei von der C.________ GmbH geplant, erstellt und die Gebäude von ihr veräussert worden. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprachen ab und begründete dies damit, dass die Handänderungssteuer sowohl auf den Kaufpreis als auch auf den Werklohn geschuldet sei, wenn der Kaufvertrag und der Werkvertrag derart voneinander abhingen, dass der eine ohne den anderen nicht geschlossen worden wäre (Einspracheentscheide vom 7. Februar 2024).
1.5. Am 7. März 2024 gelangten die beiden Steuerpflichtigen an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht. Das Steuergericht bestätigte die von der Veranlagungsbehörde vertretene Sichtweise und zog - im Sinne einer
reformatio in peius - auch die Mehrwertsteuer auf dem Werklohn in die Bemessungsgrundlage ein (Urteile vom 1. November 2024).
1.6. In der Folge wandten die beiden Steuerpflichtigen sich am 5. Mai 2025 an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Dieses erwog in den beiden Urteilen vom 17. Dezember 2025 (eröffnet am 16. April 2026), dass das kantonale Recht lediglich dann eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn erlaube, falls die veräussernde Person "in irgendeiner Form personell oder wirtschaftlich am Werkunternehmen beteiligt ist" (Urteile E. 8.4). Da es an dieser Verflechtung fehle, sei die Beschwerde der jeweiligen Steuerpflichtigen gutzuheissen.
1.7. Die Veranlagungsbehörde unterbreitet dem Bundesgericht mit Datum vom 13. Mai 2026 zwei grundsätzlich übereinstimmende Rechtsschriften (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell Verfassungsbeschwerde). Sie beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Urteile des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2025 seien die Urteile des Steuergerichts vom 1. November 2024 bzw. die Einspracheentscheide vom 7. Februar 2024 zu bestätigen. Die Veranlagungsbehörde hält sich im Sinne von Art. 89 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG (SR 173.110) für legitimiert. In der Sache selbst verweist sie insbesondere auf die zeitliche Abfolge und leitet daraus eine hinreichend enge Beziehung zwischen den Steuerpflichtigen und dem Werkunternehmen ab.
2.
2.1. Die beiden Beschwerden der Veranlagungsbehörde vom 13. Mai 2026 beruhen auf demselben Sachverhalt. Die Vorinstanz hat zwar zwei separate Urteile gefällt, darin aber offengelegt, dass und in welchem Umfang die beiden Steuerpflichtigen als Grundeigentümerinnen bzw. Verkäuferinnen in Erscheinung getreten sind (siehe jeweiligen Bst. A des Sachverhalts: "Im November 2022 verkauften [...] und [...] drei Grundstücke..."). Daraus ist zu schliessen, dass die beiden Steuerpflichtigen wechselseitig über das Verfahren der Schwester im Bild sind und gegen eine Vereinigung nichts einzuwenden haben. Es rechtfertigt sich mithin, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 152 III 71 E. 2).
2.2.1. Liegt die Beschwerdebefugnis, welche die beschwerdeführende Person beanspruchen können muss, nicht geradezu auf der Hand, so hat die beschwerdeführende Person ihre Legitimation nachzuweisen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht hat sie die tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihre Legitimation ableitet, zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen, sofern die legitimationsbegründenden Sachumstände nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 I 121 E. 1; 142 V 395 E. 3.1; 141 II 14 E. 5.1; 133 I 249 E. 1.1; 133 II 353 E. 1). Fehlt die Legitimation und/oder eine weitere Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Beschwerdesache nicht einzutreten (BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
2.2.2. Nachzugehen ist unter den Sachurteilsvoraussetzungen insbesondere der Frage, ob die Veranlagungsbehörde im Besonderen bzw. der Kanton Basel-Landschaft im Allgemeinen sich auf eine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 BGG zu stützen vermag.
2.3. Die Veranlagungsbehörde geht davon aus, dass sie zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt sei, und begründet dies folgendermassen: "Die Legitimation der [Veranlagungsbehörde] gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur vorliegenden Beschwerde ergibt sich direkt aus ihrer Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren. Ferner ist die [Veranlagungsbehörde] eventualiter wegen der Schutzgarantie vor Willkür gemäss Art. 89 Abs. 2 Bst. c BGG legitimiert. Die [Veranlagungsbehörde] ist damit direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges (eventualiter rechtlich geschütztes) Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Entsprechend ist die [Veranlagungsbehörde] zur Beschwerdeführung befugt" (jeweilige Ziff. 4 der entsprechenden Beschwerdeschrift).
2.3.1. Die Veranlagungsbehörde stützt sich principaliter auf Art. 89 Abs. 1 und eventualiter auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG. Der Konzeption nach handelt es sich bei Art. 89 Abs. 1 BGG um die allgemeine Legitimationsklausel, während die besonderen Beschwerdebefugnisse aus Art. 89 Abs. 2 BGG hervorgehen. Mit Blick auf die Konzeption von Art. 89 BGG ist die Legitimation einer Abgabegläubigerin, soweit die Abgabe auf rein kantonalem oder kommunalem, jedenfalls bundesrechtlich nicht harmonisiertem Recht beruht, unter dem Aspekt von Art. 89 Abs. 2 lit. c und Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen, und zwar in dieser Reihenfolge (so zuletzt: Urteil 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 2.2 mit Hinweisen). Mithin hat es zur "Umkehr" der Prüfung zu kommen, nachdem die Veranlagungsbehörde die besondere Legitimationsnorm (Art. 89 Abs. 2 BGG) nur, aber immerhin eventualiter anruft.
2.3.2. Nicht zu prüfen ist die aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG hervorgehende Anknüpfung. Denn im vorliegenden Fall vermag der Kanton Basel-Landschaft als Abgabegläubiger keine Legitimation aus einem Bundesgesetz herzuleiten, geht es in der Sache doch um die Auslegung und/oder Anwendung rein kantonalen (Handänderungssteuer-) Rechts (Art. 129 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 1 und 2 StHG [SR 642.14] e contrario; BGE 148 II 121 E. 6.1 [Kanton Freiburg]; Urteile 9C_304/2024 vom 24. März 2026 E. 2 [Kanton Bern]; 9C_246/2024 vom 10. Juli 2025 E. 2.1 [Kanton Luzern]; 9C_118/2023 vom 11. Mai 2023 E. 1.2.1 [Kanton Solothurn]; 2C_730/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.1 [Kanton Genf]). Entsprechend kann der Kanton Basel-Landschaft sich auch nicht auf Art. 73 Abs. 2 StHG beziehen.
2.3.3.
2.3.3.1. Vorauszuschicken bleibt, dass die Veranlagungsbehörde im vorliegenden Verfahren zwar in eigenem Namen auftritt, was aber nichts daran ändert, dass es sich bei ihr um eine Dienststelle des Kantons Basel-Landschaft handelt. Im vorliegenden Fall ist § 76 Abs. 1 der Verfassung vom 17. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft (KV/BL; SR 131.222.2) einschlägig. Danach steht der Regierungsrat der kantonalen Verwaltung vor. Die kantonale Verwaltung setzt sich ihrerseits aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei zusammen (§ 79 Abs. 1 KV/BL). Die Veranlagungsbehörde gehört der Finanzdirektion an und ist damit organisatorisch-strukturell ein Bestandteil des "Kantons" (Art. 3 BV).
2.3.3.2. Es liegt damit eine typische intraorganische Konfliktsituation vor, und zwar in Bezug auf die Auslegung und/oder Anwendung rein kantonalen Rechts. Dies ist praxisgemäss sowohl in Bezug auf die besondere Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; unter vielen: Urteile 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.3 [Kanton Aargau]; 2C_285/2023 vom 13. September 2023 E. 2.2 [Kanton Genf]) als auch die allgemeine Legitimationsklausel (Art. 89 Abs. 1 BGG; zitierte Urteile 9C_759/2023 E. 1.5.4; 2C_285/2023 E. 3.1 a.E.) von Bedeutung. Solche Streitigkeiten sollen grundsätzlich nicht vor Bundesgericht ausgetragen werden (BGE 141 II 161 E. 2.2; 136 V 346 E. 3.5; 134 V 53 E. 2.3).
2.3.3.3. Das "Verbot der intraorganischen Verfahren" (frz.: "l'interdiction des procédures intra-organiques") beruht auf einem klaren Entscheid der eidgenössischen Räte. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, ein "besonderes Beschwerderecht für die Kantonsregierungen" einzurichten, aber "nur dann, wenn ein Entscheid einer letztinstanzlichen Justizbehörde dem Kanton grosse zusätzliche Ausgaben verursacht oder seine Einnahmen massgeblich vermindert" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, insb. 4331 zu Art. 84 lit. d E-BGG). Dies fand in den eidgenössischen Räten keine Unterstützung (BGE 141 II 161 E. 2.2; 140 V 328 E. 5.2; Urteile 1C_556/2024 vom 1. September 2025 E. 2.3; 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.4).
2.3.3.4. Einem Kanton fehlt die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht diesfalls erst recht, wenn es im vorinstanzlichen Verfahren um die Auslegung und/oder Anwendung rein kantonalen, nicht harmonisierten Rechts geht (BGE 141 II 161 E. 2.2; 136 II 383 E. 2.5 und 2.6; Urteil 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.4). Es müssten ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um von diesem Grundsatz abzuweichen (Urteil 2C_605/2023 vom 28. Januar 2025 E. 1.3).
2.4.
2.4.1. Unter den einschränkenden Voraussetzungen, die sich aus dem "Verbot der intraorganischen Verfahren" ergeben, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Kanton Basel-Landschaft seine Legitimation bundesrechtskonform aus Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG herzuleiten vermag. Dieser Norm zufolge sind ferner zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit berechtigt die "Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt". Der klassische Anwendungsfall liegt in der Gemeindeautonomie (BGE 149 I 81 E. 4.3; 147 I 136 E. 1.2), die als solche zwar den Gemeinden, nicht aber den Kantonen zukommt.
2.4.2. Dem Wortlaut von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zufolge fallen ausschliesslich "Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften" in den Schutzbereich dieser Norm. Ob die auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG gestützte Legitimation unter Umständen auch den Kantonen zustehe, wird vornehmlich verneint, jedenfalls im intraorganischen Umfeld (Urteil 2C_285/2023 vom 13. September 2023 E. 2.2; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 85 zu Art. 89 BGG; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 59 zu Art. 89 BGG; Hansjörg Seiler, in: Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, N. 89 zu Art. 89 BGG, unter Bezugnahme auf BGE 129 II 225 E. 1.5 und 120 Ia 95 E. 1b, welche allerdings das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG 1943; AS 60 271] betrafen). Geklärt ist jedenfalls, dass ein Kanton sich dann
nicht auf solche Garantien berufen kann, wenn er die Verletzung in einem Hoheitsakt des Verwaltungsgerichts des "eigenen" Kantons erblickt (BGE 133 II 400 E. 2.4.1; Urteile 2C_460/2024 vom 15. Juli 2025 E. 1.2.1 [Kanton Waadt]; 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.3 [Kanton Aargau]; 2C_285/2023 vom 13. September 2023 E. 2.1 [Kanton Genf]).
2.4.3. Die auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG gestützte Legitimation fällt mithin ausser Betracht. Es besteht eine intraorganische Konstellation, was ein Hindernis bildet. Nichts daran ändert, dass die Veranlagungsbehörde geltend macht, die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sei ihr zugänglich, weil das Kantonsgericht bei Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Handänderungssteuerrechts willkürlich vorgegangen sei. Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV; BGE 152 II 1 E. 3.3.4; 151 I 337 E. 6.1; 151 II 120 E. 6.9.1) lässt sich von vornherein nicht unter die "Garantien" subsumieren, von welchen Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG spricht. Dort geht es, wie angetönt, um andersartige Garantien, insbesondere um solche, die den Schutz der Autonomie, des Gebietes oder der Existenz schlechthin einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zum Inhalt haben (Botschaft Totalrevision der Bundesrechtspflege, a.a.O., 4335 zu Art. 84 lit. c E-BGG).
2.5.
2.5.1. Infrage käme damit einzig Art. 89 Abs. 1 BGG, dessen Anwendung in einem zweiten Schritt nachzugehen ist. Langjähriger, ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist die allgemeine Legitimationsklausel auf Privatpersonen zugeschnitten. Dabei gilt, dass Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften das allgemeine Beschwerderecht nach dieser Norm einzig anrufen können, wenn sie:
-entweder durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Privatpersonen betroffen (erste Tatbestandsvariante)
- oder aber in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt sind (zweite Tatbestandsvariante).
Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind rechtsprechungsgemäss nur höchst restriktiv zur Beschwerdeführung (gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG) zuzulassen (zum Ganzen in abgaberechtlichem Zusammenhang: Urteil 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 2.4.1 mit Hinweis; allgemein: BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 146 I 195 E. 1.2.1; 146 V 121 E. 2.3.1).
2.5.2. Die Veranlagungsbehörde macht weder die eine noch die andere Tatbestandsvariante ausdrücklich geltend, wozu sie gehalten gewesen wäre (E. 2.2.1). Sie erklärt vielmehr einzig, dass sich ihre Legitimation unmittelbar "aus ihrer Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren" ergebe. Dies reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Körperschaften eine der beiden Tatbestandsvarianten beanspruchen können müssen, um überhaupt zur Beschwerde befugt zu sein, nicht aus.
2.6. Damit zeigt sich, dass die Veranlagungsbehörde zur vorliegenden Beschwerde nicht zuzulassen ist. Auf ihre Eingabe ist, mangels Zulässigkeit, nicht einzutreten.
3.
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1). Dieser handelt in seinem amtlichen Wirkungskreis und nimmt Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 151 III 177 E. 6.4.3; 150 II 153 E. 2.2.1).
3.2. Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3). Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, den beiden obsiegenden Steuerpflichtigen eine Entschädigung zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel angeordnet, weswegen die - zwar anwaltlich vertretenen - beiden beschwerdegegnerischen Personen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand zu tragen hatten (Urteile 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 4.2; 9C_262/2025 vom 15. Juli 2025 E. 3.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 9C_315/2026 und 9C_316/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden in den beiden Verfahren wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von jeweils Fr. 2'500.-, insgesamt Fr. 5'000.-, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher