Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_492/2025
Urteil vom 5. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Ernst & Young AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2016-2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025 (A-1652/2025).
Sachverhalt
A.
A.a. Die börsenkotierte B.________ SpA (nachfolgend: die Holdinggesellschaft) hat Sitz in U.________ (IT). Unter ihrem Dach befinden sich zahlreiche weitere Gesellschaften, so namentlich die hier interessierende A.________ AG mit Sitz in V.________/BS (nachfolgend: die Tochtergesellschaft). Bei dieser handelt es sich um eine hundertprozentige Beteiligung der Holdinggesellschaft. Die Tochtergesellschaft wurde am 23. Februar 2011 in das Handelsregister eingetragen. In dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Inlandsteuerpflichtigen ist sie nicht verzeichnet.
A.b. Die Tochtergesellschaft betätigt sich, entsprechend ihrem statutarischen Zweck, als konzerninterne Rückversicherungsgesellschaft ("Captive"). Hierzu schliesst sie Rückversicherungsverträge mit den konzerninternen Versicherungsgesellschaften ("Erstversicherer") ab, die ihrerseits Versicherungsverträge mit operativ tätigen konzerninternen Gesellschaften begründet haben. Die Tochtergesellschaft beschäftigt, abgesehen vom Geschäftsführer, kein eigenes Personal.
A.c. Die Tochtergesellschaft greift - auch aus diesem Grund - auf Leistungen zurück, welche die Holdinggesellschaft für sie erbringt. Der mutmassliche Leistungsbeschrieb geht im Wesentlichen aus zwei Dokumenten hervor, insbesondere aus dem (zweiten) "Reinsurance Service Agreement" (vom 11. Juni 2021) zwischen der Holding- und der Tochtergesellschaft, welches als Entwurf vorliegt und von keiner der beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Weiteres ergibt sich aus der Verrechnungspreisdokumentation ("Group Masterfile 2021"), die im Konzern erstellt wurde. Dem (zweiten) Vertragsentwurf zufolge erstreckt die Leistungspflicht seitens der Holdinggesellschaft sich namentlich auf: Ermittlung des Versicherungsbedarfs; Definition der Anforderungen an die Rückversicherungsbedingungen; Überprüfung von Vertragsdokumenten; Verhandlungen mit den Erstversicherern; laufende Überprüfung des Konzepts; Unterstützung bei der Schadenabwicklung; Erleichterung der Kundenbeziehungen (siehe Art. 2 des genannten Vertragsentwurfs). Trotz unstreitiger "Unterstützung" durch die Holdinggesellschaft ist es auf Ebene der Tochtergesellschaft zu keiner Verbuchung bezogener Leistungen gekommen.
A.d. Am 22. Dezember 2020 gelangte die Tochtergesellschaft an die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. In ihrer Anfrage erkundigte sie sich, auf welche Weise die Leistungen, welche die Tochter- von der Holdinggesellschaft beziehe, mehrwertsteuerrechtlich zu würdigen seien. Die Tochtergesellschaft hielt dabei fest, dass es sich - ihres Erachtens - um von der Steuer ausgenommene Leistungen im Versicherungsbereich nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG (SR 641.20) handle. Entsprechend unterlägen die von der Holdinggesellschaft an die Tochtergesellschaft erbrachten Leistungen - so die Ansicht der Tochtergesellschaft - keiner objektiven Bezugsteuerpflicht (Art. 45a MWSTG).
A.e. Die ESTV widersprach dieser Beurteilung. In ihrem Schreiben vom 3. Februar 2021 äusserte sie sich dahingehend, dass der Leistungsbeschrieb im Entwurf zum "Reinsurance Service Agreement" zwischen der Holdinggesellschaft und der Tochtergesellschaft eine bloss lose Verbindung zu Rückversicherungsverträgen erkennen lasse. In der Folge unterzog die ESTV die Tochtergesellschaft einer Kontrolle. Kontrollperiode bildeten die vier Steuerperioden von 2016 bis und mit 2019. Die Kontrolle erstreckte sich über den Zeitraum vom 17. Juni 2021 bis zum 6. September 2022.
A.f. Am 20. September 2021 trafen das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), das dem Eidgenössischen Finanzdepartement angehört, und die italienische Agenzia delle Entrate ein bilaterales "Advance Pricing Agreement" (nachfolgend: BAPA CH-IT) betreffend die Versicherungs- und Rückversicherungsaktivitäten der hier streitbetroffenen Tochter- und Holdinggesellschaft. Das BAPA CH-IT wurde für eine Laufzeit von fünf Steuerperioden abgeschlossen (2019 bis 2023). Die für das Jahr 2019 vereinbarte "Anpassung" erreichte Fr. 3'347'252.-, was bedeutet, dass die Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft einen in Italien erfolgswirksamen Ertrag in dieser Höhe zu verschaffen hat bzw. hatte. Auf Ebene der Tochtergesellschaft kam es spiegelbildlich zu einem erfolgswirksamen Aufwand von Fr. 3'347'252.-, dies gestützt auf eine Rechnung seitens der Holdinggesellschaft vom 16. April 2021. Der Rechnung zufolge soll es sich um die Abgeltung von "Insurance Intermediary Services in support to A.________ AG [die Tochtergesellschaft] reinsurance activity", "year 2019", handeln. Näheres zu den erbrachten Leistungen kann der Rechnung nicht entnommen werden.
A.g. Daraufhin erliess die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, am 9. September 2022 eine Einschätzungsmitteilung. Unter Ziff. 1a ("Bezugsteuer 'Intercompany'") führte die ESTV darin aus:
"Da die Unternehmung in V.________ kein eigenes Personal (mit Ausnahme des Geschäftsführers) angestellt hat, bezieht sie das versicherungstechnische Know-how sowie Personal bei der B.________ SpA [Holdinggesellschaft] in U.________. Wir erachten diese Leistung nicht als Versicherungsvermittlung, sondern als eine Leistung, welche Bezugsteuer auslöst. Für den Leistungsbezug aus den Vorjahren wurde das Verhältnis der Intercompany-Leistungen in % der Nettoprämien als Bemessungsgrundlage herangezogen; dies im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung (siehe Beilage 1)."
Die Kontrolle führte zu einer Nachbelastung von Fr. 1'018'297.- (ausschliesslich die Ziff. 1a der Einschätzungsmitteilung betreffend) zulasten der Tochtergesellschaft. Die ESTV hatte bei ihren Überlegungen die Steuerperiode 2019 zum Ausgangspunkt genommen und sich für ihr weiteres Vorgehen am BAPA CH-IT vom 20. September 2021 orientiert. Dabei ging sie - betreffend die Steuerperiode 2019 - von Nettoprämien von Fr. 10'149'244.- (entsprechend 100%) aus. Diesen stellte sie die genannten "Intercompany-Leistungen" gemäss dem BAPA CH-IT (Fr. 3'347'252.-) gegenüber, was zu einem Quotient von 32,98% führte. In den vorangehenden Jahren 2016 bis 2018 hatten die Nettoprämien Fr. 8'478'577.-, Fr. 11'171'851.- und Fr. 10'277'326.- erreicht.
Die ESTV zog alsdann auch auf diese Nettoprämien den Quotient von 32,98% heran. Indes schied sie gewisse Positionen aus, so die Risikomanagementkosten (Steuerperiode 2017) und die verbuchten Personalkosten für die grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern (Steuerperiode 2016). Die derart bereinigten Betreffnisse behandelte sie hierauf - immer für die Zwecke der Bezugsteuer - als 100%. Schliesslich wandte sie den allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 8,00% (Steuerperioden 2016 und 2017) bzw. 7,70% (Steuerperioden 2018 und 2019) an. Dies führte insgesamt zur genannten Nachbelastung von Fr. 1'018'297.- für die vier Steuerperioden.
A.h. Die Tochtergesellschaft bestritt am 14. Oktober 2022 die Nachbelastung gemäss Ziff. 1a und ersuchte um Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 hielt die ESTV an der Einschätzungsmitteilung fest und forderte sie für die Steuerperioden 2016 bis 2019 den Betrag von Fr. 1'019'221.- (nebst Verzugszinsen). Die Tochtergesellschaft erhob am 17. November 2023 Einsprache, welche die ESTV mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 abwies.
B.
B.a. Die Tochtergesellschaft wandte sich mit Beschwerde vom 7. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin anerkannte sie für die vier Steuerperioden Steuerforderungen von Fr. 6'059.40 (2016), Fr. 3'546.40 (2017), Fr. 14'904.40 (2018) und Fr. 4'765.45 (2019), insgesamt Fr. 29'275.65. Weiter ersuchte sie um Feststellung, dass es sich bei den gemäss BAPA CH-IT vom 20. September 2021 vereinbarten, gegebenenfalls vorzunehmenden Transfer-Preis-Anpassungen um mehrwertsteuerrechtlich unbeachtliche Anpassungen der Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer handle.
B.b. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2025 ab, soweit es auf die Sache eintrat. Es erwog, dass es sich bei der Holding- und der Tochtergesellschaft um eng verbundene Personen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne handle. In tatsächlicher Hinsicht habe die Holdinggesellschaft unstreitig die genannten "Unterstützungsleistungen" an die Tochtergesellschaft erbracht, zumal diese auf die Leistungen angewiesen sei, um ihre Aktivitäten im Bereich der Rückversicherung entfalten zu können. Die streitbetroffenen Leistungen seien unter Dritten üblicherweise entgeltlich (Urteil, E. 3.2). Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die Holdinggesellschaft als Vermittlerin zwischen den Erstversicherern und der Tochtergesellschaft auftrete/aufgetreten sei, zumal auch nicht ersichtlich wäre, dass in der geschuldeten Vergütung eine Vermittlungsprovision enthalten sei. Im Ergebnis liege "konzerninternes Outsourcing von Dienstleistungen" vor (Urteil, E. 3.3). In den Steuerperioden 2016 bis 2018 sei es auf Ebene der Tochtergesellschaft zu keiner Verbuchung einer Vergütung an die Holdinggesellschaft gekommen. Das technische Vorgehen seitens der ESTV - Anwendung des Umlageverfahrens in den Steuerperioden 2016 bis 2018, ausgehend von der Formel zur Steuerperiode 2019 - sei nicht zu beanstanden, da die Ertragsseite (mithin die Nettoprämien) verhältnismässig konstant angefallen seien. Die Ermessenseinschätzung sei pflichtgemäss vorgenommen worden (Urteil, E. 3.4).
C.
C.a. Die Tochtergesellschaft erhebt am 9. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien die Steuerforderungen für die vier Steuerperioden festzusetzen auf Fr. 6'059.40 (2016), Fr. 3'546.40 (2017), Fr. 14'904.40 (2018) und Fr. 4'765.45 (2019). Die Begründung geht sinngemäss dahin, dass die Holdinggesellschaft während der Dauer der Kontrollperiode ein Leistungsbündel erbracht habe, was einer "pauschalen Betrachtung" entgegenstehe und nach einer Beurteilung anhand der einzelnen Leistungsbestandteile rufe. Teile dieser Leistungen seien für mehrwertsteuerrechtliche Zwecke steuerbar, andere Teile aber steuerausgenommen. Das Bündel setze sich aus bezugsteuerpflichtigen administrativen Leistungen, aus bezugsteuerausgenommenen Maklerleistungen und aus nicht in den Bereich der Mehrwertsteuer fallenden Gewinnanteilen zusammen.
C.b. Die ESTV ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Tochtergesellschaft unterbreitet dem Bundesgericht ihre abschliessenden Bemerkungen.
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 81 ff. MWSTG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 179 E. 2.5; 152 II 325 E. 2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1; 151 III 405 E. 2). Dementsprechend ist es weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 151 II 884 E. 2.3.2; 151 III 405 E. 2).
1.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 325 E. 2; 152 IV 73 E. 1.1.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 152 II 325 E. 2). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1).
1.4.
1.4.1. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 151 II 934 E. 3.4). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 152 II 325 E. 2). Sachverhaltsergänzend dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 11 E. 3.3.3; 150 II 83 E. 7.5).
1.4.2. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) ergänzt und/oder berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind (BGE 151 IV 46 E. 2.1) oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z.B. auf einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 150 III 408 E. 2.4). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 150 II 346 E. 1.6).
1.4.3. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 4.3; 151 I 354 E. 2.3; 151 IV 1 E. 2.3). Die blosse (appellatorische) Behauptung, die vorinstanzliche Darstellung sei unzutreffend, genügt nicht (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 II 537 E. 3.1).
1.5.
1.5.1. Anknüpfend an Art. 97 Abs. 1 BGG kommt Art. 99 Abs. 1 BGG zum Tragen, der in Bezug auf echte Noven (frz.: vrais nova) ein uneingeschränktes Verbot kodifiziert (BGE 150 III 89 E. 3.1; 150 III 385 E. 5.3; 149 V 218 E. 5.6). Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig sind - aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen - einzig unechte Noven (frz.: pseudo-nova). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ist es einer beschwerdeführenden Person (nur dann) möglich, derartige "neue alte" Tatsachen und Beweismittel ins bundesgerichtliche Verfahren einzubringen, sofern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 145 I 227 E. 5.1). Damit zielt das Gesetz auf Tatsachen und Beweismittel ab, die im vorinstanzlichen Verfahren - obwohl sie bereits vorhanden und der Partei bekannt waren, weshalb es sich um unechte Noven handelt - nicht vorgebracht und auch von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden sind, nun aber durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden (Urteile 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4 mit Hinweisen; 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.5.2).
1.5.2. Dass und weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, neue Tatsachen und Beweismittel ins bundesgerichtliche Verfahren einzubringen, hat die beschwerdeführende Person in ihrer Beschwerdeschrift näher darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 133 III 393 E. 3).
1.5.3. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, falls diese bereits zuvor ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 9C_169/2026 vom 29. April 2026 E. 4.1.3). Das Novenrecht vor Bundesgericht kann insbesondere nicht dazu dienen, ein prozessuales Versäumnis, das der beschwerdeführenden Person im vorinstanzlichen Verfahren unterlaufen ist, nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteile 6B_32/2024 vom 8. April 2024 E. 7; 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 2.3 mit Hinweisen; 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 142 II 488).
2.
2.1. Zur vollständigen mehrwertsteuerrechtlichen Erfassung des nicht unternehmerischen Verbrauchs im Inland bedarf es neben der in Art. 130 Abs. 1 BV erwähnten Inland- (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) und Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG) einer weiteren Erhebungsform, konkret der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b MWSTG; Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 14 zu Art. 130 BV; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 N. 46 und § 9 N. 4).
2.2.
2.2.1. Der Tatbestand der Bezugsteuer ("Reverse-charge-Verfahren") setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
a) Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Register der steuerpflichtigen Personen nicht eingetragen sind,
b) deren Ort der Dienstleistung sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (bis dahin Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG),
c) wobei der inländische Empfänger der Dienstleistung entweder bereits nach Art. 10 MWSTG ordentlich inlandsteuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 lit. a MWSTG; unbeschränkte Steuerpflicht) oder - ohne inlandsteuerpflichtig zu sein - im Kalenderjahr für mehr als 10'000 Franken solche Leistungen bezieht und dadurch beschränkt steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG), und
d) die Dienstleistung weder nach Art. 21 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen noch gemäss Art. 23 MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit ist (Art. 45a MWSTG) und es sich auch nicht um eine Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung an nicht steuerpflichtige Empfänger bzw. Empfängerinnen handelt (Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG; dazu BGE 152 II 250 E. 5.4.1).
Ist der so umschriebene Voraussetzungssatz erfüllt, so besteht die Rechtsfolge darin, dass die Person, die die Dienstleistung empfängt, darüber mit der Bezugsteuer abzurechnen hat. Die Eigenschaft als Empfänger oder Empfängerin der bezugsteuerpflichtigen Leistung (Art. 45 Abs. 2 MWSTG) kommt rechtsprechungsgemäss jener Person zu, die Adressatin der Rechnung ist (zum Ganzen: Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Wenn diese Person bereits inlandsteuerpflichtig und damit unbeschränkt mehrwertsteuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 lit. a MWSTG), herrscht für die Zwecke der Bezugsteuer kein Grenzbetrag. Ist die Person hingegen nicht inlandsteuerpflichtig, so tritt sie lediglich in die Bezugsteuerpflicht. Entsprechend ist sie beschränkt mehrwertsteuerpflichtig, wobei ein Grenzbetrag von Fr. 10'000.- besteht. Wird dieser überschritten, sind sämtliche Bezüge bezugsteuerpflichtig (Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG). Für bereits inlandsteuerpflichtige Personen nach Art. 45 Abs. 2 lit. a MWSTG herrschen im Bereich der Bezugsteuer die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie bei der Inlandsteuer (Art. 47 Abs. 1 MWSTG). Im Regelfall ist daher über die Bezugsteuer vierteljährlich abzurechnen (Art. 35 Abs. 1 lit. a MWSTG). Mit derselben Periodizität kann die Bezugsteuer als Vorsteuer zum Abzug gebracht werden (Art. 28 Abs. 1 lit. b MWSTG; Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.2.3). Für im Sinn von Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG beschränkt steuerpflichtige Personen gilt eine jährliche Abrechnungspflicht (Art. 47 Abs. 2 MWSTG; Urteil 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.2.2). Mangels subjektiver Steuerpflicht können sie die Bezugsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 8 N. 5 und 43 ff.). Die Bezugsteuerlast wird auf ihrer Stufe wirksam ("sie bleibt dort hängen").
2.3.
2.3.1. Die Bezugsteuer kann nach dem Dargelegten von vornherein nur anfallen, sofern die bezogenen Leistungen - rein mehrwertsteuerrechtlich - nicht als steuerausgenommen im Sinne von Art. 21 MWSTG zu qualifizieren sind (vorne E. 2.2.1 lit. d). Von der objektiven Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind namentlich "Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen" (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 lit. a MWSTG). Der Begriff der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsleistungen, von welchen das Mehrwertsteuergesetz spricht, wird im geltenden Recht weder in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG noch in Art. 3 MWSTG ("Begriffe") umschrieben. Mit dieser Technik des "Nichtdefinierens" folgt das heutige Recht den Vorgängererlassen von 1994 und 1999 (Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3; 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 3.3.2). Im Ergebnis ist - mehrwertsteuerrechtlich - von einem unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen.
2.3.2. In einer weit zurückreichenden Rechtsprechung hat das Bundesgericht in anderem Zusammenhang die fünf begriffsnotwendigen Merkmale des Versicherungsbegriffs herausgearbeitet. Kennzeichnend sind demnach folgende Elemente: (1.) Es besteht ein Risiko oder eine Gefahr; (2.) der Leistungserbringer (Versicherer) übernimmt das Risiko oder die Gefahr (Leistung); (3.) der Versicherungsnehmer bezahlt dafür eine Prämie (Entgelt); (4.) die Leistung ist selbständig, und (5.) das Risiko wird nach den Gesetzen der Statistik kompensiert (planmässiger Geschäftsbetrieb; zum Ganzen: BGE 114 Ib 244 E. 4.a; 107 Ib 54 E. 1b; 92 I 126 E. 2; 74 I 177 E. 1; 71 I 275 E. 2; 58 I 256 E. 2). Die im versicherungsrechtlichen Umfeld entwickelte Umschreibung kann auch im mehrwertsteuerrechtlichen Zusammenhang herangezogen werden. Er verleiht dem unbestimmten Rechtsbegriff klare Konturen. Entsprechend hat auch die ESTV diese Definition in ihre einschlägige Verwaltungsverordnung (MWST-Branchen-Info 16, "Versicherungswesen", Ziff. 1.2) übernommen (Urteile 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 3.3.2; 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3; 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4; 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 6.2; siehe auch Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.2.2).
2.3.3. Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Tochtergesellschaft (Rück-) Versicherungsleistungen erbringt. Da diese Leistungen steuerausgenommen sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 lit. a MWSTG), unterliegt die Tochtergesellschaft insoweit keiner subjektiven Inlandsteuerpflicht. Die Frage ist indes eine andere, nämlich, ob auch von der Holdinggesellschaft gesagt werden kann, dass sie derartige steuerausgenommene Leistungen erbringe, und zwar an die Tochtergesellschaft. Auszugehen ist davon, dass "Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler" von der objektiven Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 lit. d MWSTG). Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich, wenn jemand
im Auftrag des Versicherers Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt. Von der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ist hingegen auszugehen, wenn jemand
im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig wird und insbesondere auch berechtigt ist, gegenüber den Versicherern als Interessenvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten. Übereinstimmung besteht zwischen den beiden Erscheinungsformen insofern, als sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler auf den Abschluss von konkreten Versicherungsverträgen hinwirken (Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.1 f.; 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4; 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.; 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1).
2.3.4. Steuerausgenommene Leistungen aus dem Bereich der Versicherungen sind der Option im objektiven Sinn unzugänglich (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG), weswegen es dabei bleibt, dass die im Zusammenhang mit Versicherungs- bzw. Rückversicherungsleistungen angefallenen Vorsteuern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; BGE 149 II 147 E. 3.2.2; 149 II 255 E. 2.2.3; Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.2.2.2).
2.4.
2.4.1. Für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben ("Beweislosigkeit"), stellt sich die Rechtsfrage nach der objektiven Beweislast (BGE 151 II 237 E. 4.3.1; 148 II 285 E. 3.1.3; 147 II 209 E. 5.1.3). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern nichts daran, dass grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (BGE 151 III 261 E. 2.4.7). Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind nach der im Abgaberecht geltenden Normentheorie von der Steuerbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen dagegen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (Art. 8 ZGB per analogiam; BGE 151 II 11 E. 2.2.2; 151 II 466 E. 2; 150 II 321 E. 3.6.1; Urteil 9C_54/2026 vom 9. Juni 2026 E. 2.3.5).
2.4.2. Macht die steuerpflichtige Person geltend, es seien Zahlungen vom Inland ins Ausland geflossen (oder umgekehrt), so sind die Untersuchungsmöglichkeiten der Veranlagungsbehörde naturgemäss eingeschränkt und führt dies zu einer erweiterten Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (BGE 144 II 427 E. 2.3.2). Die steuerpflichtige Person hat nicht nur den Empfänger der Zahlung zu nennen, sondern die gesamten Umstände aufzuzeigen, die zur Zahlung geführt haben, und die Verträge, Korrespondenzen und Bankbelege vorzulegen. Es besteht eine besonders qualifizierte Mitwirkungspflicht (BGE 144 II 427 E. 2.3.2; unter vielen: Urteil 9C_54/2026 vom 9. Juni 2026 E. 2.3.6.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht bundesrechtskonform zum Ergebnis gelangt ist, dass die Holdinggesellschaft in den Steuerperioden 2016 bis 2019 Leistungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne an die Tochtergesellschaft erbracht habe, die in ihrer Gesamtheit bezugsteuerpflichtig seien, und dass die ESTV die annäherungsweise Ermittlung in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen habe. Die Tochtergesellschaft bestreitet ganz grundsätzlich das "Ob" (Eintritt in die subjektive Bezugsteuerpflicht und Bezugsteuerpflicht in den Steuerperioden 2016 bis 2019) und kritisiert das "Wie" (Höhe der Bemessungsgrundlage in den Steuerperioden 2016 bis 2018, sofern überhaupt eine subjektive Bezugsteuerpflicht bestanden haben bzw. bestehen sollte).
3.2.
3.2.1. Nach den unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen hält die Holdinggesellschaft eine hundertprozentige Beteiligung an der Tochtergesellschaft. Die beiden Gesellschaften sind als eng verbundene Personen im Sinn von Art. 3 lit. h Ziff. 1 MWSTG ("Inhaber von mindestens 20 Prozent des Grundkapitals eines Unternehmens") zu behandeln. Als Rechtsfolge ergibt sich aus dem Nahestehendenverhältnis, dass als Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer, sollte überhaupt eine Bezugsteuerpflicht bestehen, nicht das "tatsächlich empfangene Entgelt" (so Art. 24 Abs. 1 MWSTG), sondern der Wert massgebend ist, "der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde" (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Es herrscht das Prinzip des Drittvergleichs ("le principe de pleine concurrence", "dealing at arm's length"; BGE 151 II 11 E. 2.1; 142 II 488 E. 3.5.2; 140 II 88 E. 4.1; Urteil 9C_200/2025 vom 12. September 2025 E. 2.2).
3.2.2. Im vorliegenden Fall kann als Ausgangspunkt das BAPA CH-IT herangezogen werden. Die für die Zwecke der direkten Steuern eingeschlagene Vorgehensweise scheint auf betriebswirtschaftlich erhärteten Zahlen und Formeln zu beruhen, wird sie doch von beiden Staaten mitgetragen. Da die Tochtergesellschaft in den vier Steuerperioden ursprünglich keinerlei Leistungsbezug verbucht hatte (Sachverhalt Bst. A.c), bis es zum BAPA CH-IT kam und was im Übrigen handelsrechtswidrig ist, erscheint es als naheliegend, für die Zwecke der Mehrwertsteuer an die Ertragslage gemäss BAPA CH-IT anzuknüpfen.
Mit der Festlegung der "Anpassung" von Fr. 3'347'252.- für das Jahr 2019 haben die beiden Staaten, vereinfachend dargestellt, zwei Grundsatzfragen beantwortet: Sie haben anerkannt, dass die italienische Holdinggesellschaft Dienstleistungen zugunsten der schweizerischen Tochtergesellschaft erbracht hat (Frage des "Ob") und dass der wirtschaftliche Wert dieser Leistungen dem Betrag von Fr. 3'347'252.- im Jahr 2019 entspricht (Sachverhalt Bst. A.f). Zu definieren, wie der formelgemäss ermittelte Betrag unter (schweizerischen) mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten zusammengesetzt sei (Frage des "Wie"), hatten die beiden Staaten nicht. Ihre Aufgabe beschränkte sich auf die "internationalrechtlichen Steueraspekte". Dabei spielte eine Rolle, dass die Holdinggesellschaft jedenfalls in den Steuerperioden 2016, 2017 und 2018 keine Rechnung an die Tochtergesellschaft gerichtet hatte.
Auch in der Steuerperiode 2019 kam es auf Ebene der Tochtergesellschaft erst zur Verbuchung von "Intercompany-Leistungen", als die Holdinggesellschaft am 16. April 2021 hierfür Rechnung gestellt hatte. Die "Anpassung" (so die offizielle Diktion; Sachverhalt Bst. A.f) stellt sich mithin nicht als Aufschlag zu einer zwar verbuchten, aber in betraglicher Hinsicht ungenügenden Zahlung dar. Vielmehr entspricht die "Anpassung" exakt jenem Betrag, der als Aufwand zu verbuchen gewesen wäre, wäre dies nicht handelsrechtswidrig unterlassen worden.
3.2.3. Hier setzt die speziell mehrwertsteuerliche Sichtweise ein. Wenn auch Art. 3 lit. h Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 MWSTG erwarten lassen, dass das gesamte Entgelt gleichsam der objektiven Steuerpflicht unterliege, so muss dieser Schluss nicht zwingend sein. Auch "konzerninternes Outsourcing von Dienstleistungen", wovon die Vorinstanz spricht (angefochtenes Urteil E. 3.3), kann teils steuerbare, teils steuerausgenommene Leistungskomponenten umfassen. Mit Blick darauf bringt die Tochtergesellschaft im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 19 Abs. 1 MWSTG ins Spiel. Danach gilt, dass voneinander unabhängige Leistungen selbständig zu behandeln sind (näher dazu: Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3). Die Tochtergesellschaft macht geltend, dass sie von der Holdinggesellschaft ein "Leistungsbündel" empfangen habe, im Wesentlichen bestehend aus bezugsteuerpflichtigen administrativen Leistungen, aus bezugsteuerausgenommenen Maklerleistungen und aus von vornherein nicht in den Bereich der Mehrwertsteuer fallenden Gewinnanteilen.
3.2.4. Die Tochtergesellschaft hält ihren neuen Standpunkt (also das Vorliegen eines Leistungsbündels) für eine "neue rechtliche Begründung". Damit anerkennt sie zum einen, dass im vorinstanzlichen Verfahren (noch) keine Rede von einem Leistungsbündel war. Zum anderen scheint sie betonen zu wollen, dass es sich dabei um kein unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG), sondern um neue Rügen handle, die durch Art. 99 Abs. 1 BGG nicht ausgeschlossen würden. Dies überzeugt nicht: Wie es sich mit dem Bestand und der Zusammensetzung des angeblichen Leistungsbündels verhält, ist hauptsächlich eine beweispflichtige Tatfrage. Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre zu klären, ob überhaupt - und falls dem so wäre, in welchem Ausmass - unterschiedliche Komponenten zu erblicken seien. Mit der Behauptung, es liege ein Leistungsbündel (mit zum Teil steuerausgenommenen Komponenten) vor, behauptet die Tochtergesellschaft den Bestand einer steuermindernden Tatsache. In Anwendung der Normentheorie führt dies dazu, dass die subjektive Beweislast (Beweisführungslast) bei der Tochtergesellschaft liegt. Sie hat den Bestand und die Höhe der angeblichen steuerausgenommenen Komponente im Detail nachzuweisen.
3.2.5. Die Tochtergesellschaft setzt sich im bundesgerichtlichen Verfahren detailliert mit der Zusammensetzung des Leistungsbündels auseinander. Dabei blendet sie aber einen wesentlichen Punkt aus. Zwar steht das Novenrecht dem Vortragen neuer Parteistandpunkte ("neue rechtliche Argumente"; frz.: "argumentation juridique nouvelle") grundsätzlich nicht entgegen, wie die Tochtergesellschaft insofern zutreffend ausführt (Urteile 2C_660/2020 vom 8. November 2021 E. 1.5.2; 2C_941/2012 / 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 1.8.3). Neue rechtliche Argumente sind im bundesgerichtlichen Verfahren aber nur insoweit zulässig, als die neuen Rügen sich einerseits im Rahmen des Streitgegenstandes bewegen und sie anderseits im massgeblichen Sachverhalt eine Stütze finden (BGE 151 II 884 E. 2.2.4 und 2.2.5; 148 II 73 E. 8.3.1; 142 I 155 E. 4.4.3; 2C_984/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4 mit Hinweisen). Massgeblich ist grundsätzlich einzig der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Voraussetzungen zu einer Sachverhaltsergänzung nach Art. 105 Abs. 2 BGG oder zu einer Ausnahme vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG seien erfüllt (auch dazu BGE 151 II 884 E. 2.2.4; 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1).
3.2.6. "Massgeblich" ist im vorliegenden Fall der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erhoben hat. Für eine Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen besteht grundsätzlich kein Raum: Weder sind die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer andersartigen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4). Eine Ergänzung des Sachverhalts wäre folglich nur im Rahmen des Novenrechts möglich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Tochtergesellschaft versucht freilich gar nicht erst aufzuzeigen, weshalb die unechten Noven vorliegend zu hören sein sollten (vorn E. 1.5.2). Die Frage der Zusammensetzung des angeblichen "Leistungsbündels" war von Beginn an ein zentraler Punkt im Verfahren. Dementsprechend lässt sich nicht sagen, dass erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Anlass dazu gegeben habe, Beweismittel zu dieser Frage einzureichen. Vielmehr hat die Tochtergesellschaft sich den Vorwurf gefallen zu lassen, ihre Argumente (zu Bestand und Höhe der einzelnen Komponenten des Leistungsbündels) erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragen zu haben. Dies hätte sie (spätestens) im vorinstanzlichen Verfahren tun können (und müssen; vorne E. 1.5.1). Ihre entsprechende Mitwirkung wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der eine erweiterte Mitwirkungspflicht nach sich zieht (vorne E. 2.4.2).
Diese Mitwirkung ist ausgeblieben. Hinzu kommt, dass die Tochtergesellschaft keine aussagekräftigen konzerninternen Schriftstücke vorzulegen vermochte. Es bestand zwar allem Anschein nach eine Verrechnungspreisdokumentation ("Group Masterfile 2021"), von welcher aber fraglich ist, ob sie in Bezug auf die Kontrollperiode (2016 bis 2019) überhaupt einschlägig ist. Hinzu kamen zwei Vertragsentwürfe, von welchen aber weder der eine noch der andere rechtsgültig unterzeichnet wurde. Tatsache ist also letztlich einzig, dass die Tochtergesellschaft keinerlei Verbuchung der unstreitig bezogenen Dienstleistungen vorgenommen hat. Und auch der Rechnung vom 16. April 2021, welche die Holdinggesellschaft schliesslich erstellte, kann einzig entnommen werden, dass es um den "support to [...] reinsurance activity" gegangen sein soll (Sachverhalt Bst. A.f).
3.2.7. Am Novenverbot und den Schriftstücken mit kaum erheblichem Beweiswert führt im vorliegenden Verfahren nichts vorbei. Es hat mithin beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu bleiben, der darin besteht, dass von einem homogenen - jedenfalls nicht in detailliert ausgewiesene separate Komponenten aufgeteilten - Leistungsbündel auszugehen ist. Die Frage nach dem "Ob" ist mithin dahingehend zu beantworten, dass im Jahr 2019 die gesamte "Anpassung" von Fr. 3'347'252.- als Entgelt zu gelten hat, das in Betracht zu ziehen ist. Hier setzt die rechtliche Würdigung des (homogenen) Leistungsbündels an. Die Tochtergesellschaft unternimmt dabei den Versuch, einen massgebenden Teil des Entgelts als steuerausgenommen erscheinen zu lassen. Damit vermag sie von vornherein nicht durchzudringen: Es ist zwar unstreitig gegeben, dass sie - die Tochtergesellschaft - aus eigener Hand versicherungsrechtliche Dienstleistungen erbringt (vorne E. 2.3.3). Dass und inwiefern die Holdinggesellschaft aber als Versicherungsvertreter bzw. als Versicherungsmakler zugunsten der Tochtergesellschaft aufgetreten wäre (auch dazu vorne E. 2.3.3), ist nicht ersichtlich und verharrt im Behauptungsstadium. Hinzu kommt folgendes: Das Tätigwerden als Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler ruft in konzerninternen Verhältnissen kaum je einen rechtserheblichen Aufwand hervor. Der Konzernstrategie entsprechend verfügt die streitbetroffene Gruppe über ein Geflecht von Erstversicherern, die ihre Risiken ebenso standardmässig mit dem konzerninternen Rückversicherer teilen. Die Tochtergesellschaft macht nicht geltend, eine von mehreren konzerninternen Rückversicherungsgesellschaften zu sein. Kommt es zu konzerninternen Rückversicherungsgeschäften, wird dieses regelmässig mit der Tochtergesellschaft abgeschlossen.
3.2.8. In Bezug auf die Steuerperiode 2019 hat die Vorinstanz damit bundesrechtskonform auf ein der Bezugsteuer unterliegendes Entgelt von insgesamt Fr. 3'347'252.- geschlossen.
3.3.
3.3.1. Für diesen Fall bestreitet die Tochtergesellschaft auch das "Wie". Sie macht geltend, es greife zu kurz, zu den Steuerperioden 2016, 2017 und 2018 eine "pauschale Betrachtung" walten zu lassen. Die von der ESTV herangezogenen und vom Bundesverwaltungsgericht unbeanstandet gelassenen Nettoprämien von Fr. 8'478'577.-, Fr. 11'171'851.- und Fr. 10'277'326.- (Sachverhalt Bst. A.g) lässt die Tochtergesellschaft auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten. Der Umstand, dass die ESTV hinsichtlich der Steuerperioden 2016 und 2017 punktuelle Abzüge vorgenommen hat (auch dazu Sachverhalt Bst. A.g), ist ebenso anerkannt. Unstreitig herrschte zu den Steuerperioden 2016, 2017 und 2018 eine prekäre Beweislage, indem es zum einen zu keinerlei Verbuchung gekommen ist und zum anderen keine aussagekräftigen konzerninternen Schriftstücke vorliegen. Auf dieser Basis ist die ESTV zur annäherungsweisen Ermittlung geschritten, indem sie die zur Steuerperiode 2019 entwickelte Methode auch auf die drei Vorperioden anwandte.
3.3.2. Im Bereich der Ermessensveranlagung (Art. 130 Abs. 2 DBG [SR 642.11]) bzw. der Ermessenseinschätzung (Art. 79 MWSTG) bestehen zur bundesgerichtlichen Kognition folgende Besonderheiten: Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Ziff. 1 BGG) ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung im Fall dieses Sachverhaltes überhaupt erfüllt seien ("erste Stufe"). Ebenso mit voller Kognition ist der Rechtsfrage nachzugehen, ob die rechtsanwendende Behörde eine sachgerechte Methode zur Ergänzung der Faktoren gewählt habe ("zweite Stufe"). Die annäherungsweise Ermittlung, Bewertung oder Schätzung, die aufgrund der gewählten Bewertungsmethode vorgenommen wurde ("dritte Stufe"), fällt demgegenüber unter die Tatfragen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 151 II 289).
3.3.3. Die Tochtergesellschaft legt ausführlich ihre Sichtweise in drei Stufen dar. Dabei führt sie unter dem Titel "Schätzung der Vorinstanz muss offensichtlich falsch sein" (dritte Stufe) aus, dass sie an sich nichts dagegen einzuwenden habe, wenn auch in Bezug auf die drei Vorperioden die geschilderte Methodik angewendet werde. Der konzeptionelle Fehler bestehe aber darin, dass für die Bemessungsgrundlage auf den dargelegten Quotient abgestellt werde (Sachverhalt Bst. A.g). Denn es widerspreche dem mehrwertsteuerrechtlichen "Prinzip, dass alle Leistungen einzeln zu qualifizieren sind". Insofern sucht die Tochtergesellschaft auf ihre rechtliche Hauptargumentation - d.h. auf die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 MWSTG - zurückzukommen, was aber nicht angeht (vorne E. 3.2.6). In tatsächlicher Hinsicht rügt sie immerhin, dass "für die Jahre 2016 und 2017 noch separate Leistungen von der ESTV berücksichtigt wurden, jedoch nicht für die Folgejahre 2018 und 2019, obschon [...] die Strukturen stabil waren".
3.3.4. Dieser Einwand beschlägt die "dritte Stufe" der Ermessenseinschätzung. Dabei geht es um eine Tatfrage. Dementsprechend hätte die Tochtergesellschaft detailliert aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern die von der ESTV gewählte und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Herangehensweise verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Die Tochtergesellschaft lässt es diesbezüglich mit der zitierten Kritik bewenden, die als rein appellatorisch zu bezeichnen ist. Derartige Beanstandungen vermögen den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen: Die blosse (appellatorische) Behauptung, die vorinstanzliche Darstellung sei unzutreffend, erweist sich als unzureichend (vorne E. 1.4.3). Damit misslingt es der Tochtergesellschaft, die Frage des "Wie" hinreichend zu thematisieren.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der beschwerdeführenden Tochtergesellschaft aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 14'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher