Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_488/2025
Urteil vom 14. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Simone Egeler Bernasconi,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Spezialdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Divisione delle contribuzioni della Repubblica e Cantone Ticino, Ufficio giuridico, Viale Stefano Franscini 8, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2025
(SR.2024.00022, SR.2024.00023).
Sachverhalt
A.
Am 14. Februar 2023 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich gegenüber A.A.________ und B.A.________, bei denen es aufgrund angenommenen Wohnsitzes in U.________/ZH von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausging und die am 8. September 2021 für die Steuerperiode 2020 nach Ermessen eingeschätzt worden waren, ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie die direkte Bundessteuer 2020. Es stützte sich dafür auf einen Auszug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 24./25. November 2021 betreffend im Jahr 2020 erzielte Erwerbseinkünfte (Ehemann Fr. 867'772.-; Ehefrau Fr. 81'168.-). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 machten A.A.________ und B.A.________ geltend, dass sie in der Steuerperiode 2020 weiterhin Wohnsitz in V.________/TI gehabt hätten. Die vom kantonalen Steueramt daraufhin einverlangten Unterlagen (Auflage vom 11. Mai 2023) gingen bei der Verwaltung am 26. Juli 2023 ein. Von der gleichentags eingeräumten Gelegenheit, zur Berechnung der Nachsteuern und Bussen Stellung zu nehmen, machten A.A.________ und B.A.________ am 10. August 2023 Gebrauch. Am 4. Oktober 2023 äusserten sie sich ein weiteres Mal. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (versandt am 19. Januar 2024) wurde ihnen vom kantonalen Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 140'783.70 und für die direkte Bundessteuer 2020 eine solche von Fr. 67'822.90 auferlegt. Weiter wurde A.A.________ zur Bezahlung einer Busse von Fr. 93'090.- (Staats- und Gemeindesteuern) und von Fr. 40'990.- (direkte Bundessteuer) verpflichtet; das Bussenverfahren gegen B.A.________ wurde eingestellt. Die von den Betroffenen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 21. Juni 2024 ab.
B.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 7. August 2024 liessen A.A.________ und B.A.________ die Aufhebung der Nachsteuer- und Bussenverfügung vom 5. Januar 2024 betreffend das Jahr 2020 beantragen. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass dem Kanton Zürich keine Veranlagungszuständigkeit für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer betreffend die Steuerperioden 2020 und 2021 im ordentlichen Veranlagungsverfahren zustehe; folglich seien sämtliche schon bezogenen Steuern für die Steuerperioden 2020 und 2021 unter Bezahlung der Aktivzinsen zurückzuerstatten. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass dem Kanton Zürich keine Veranlagungszuständigkeit für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie die direkte Bundessteuer 2020 im Nachsteuerverfahren zustehe; folglich seien die festgesetzten Nachsteuern (samt Zins) und die Bussenverfügung zu annullieren und die erhobenen Verfahrensgebühren bzw. entschiedene Kostenauflage zu annullieren/retournieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Ermessensveranlagung nur fahrlässig bewirkt worden sei und nur ein leichtes Verschulden vorliege, weshalb die Busse auf 1/3 der hinterzogenen Steuern zu reduzieren sei. Nach Vereinigung der beiden Nachsteuerverfahren (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie direkte Bundessteuer 2020) und Verweisung der Steuerhinterziehungsfrage in ein separates Verfahren (Präsidialverfügung vom 8. August 2024) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die beiden Rechtsmittel ab (Urteil vom 18. Juni 2025).
C.
A.A.________ und B.A.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das Urteil vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass im Jahr 2020 keine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestanden habe, weshalb die Nachsteuerentscheide vom 5. Januar 2024 aufzuheben und die für das Jahr 2020 bezahlten Steuern (Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer) zurückzuerstatten seien. Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen des Kantons Tessin vom 20. März 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sowie die direkte Bundessteuer 2020 aufzuheben.
Das kantonale Steueramt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde, ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend die direkte Bundessteuer 2020. Die Steuerverwaltung des Kantons Tessin schliesst auf Gutheissung des Rechtsmittels.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels äusserten sich A.A.________ und B.A.________ sowie das kantonale Steueramt Zürich nochmals, wobei sie an den gestellten Begehren festhielten (Replik vom 4. Dezember 2025, Duplik vom 16. Dezember 2025). Am 26. Januar 2026 liessen A.A.________ und B.A.________ eine Stellungnahme zur Duplik des Steueramtes einreichen; mit Eingabe vom 2. Februar 2026 verzichtete das Steueramt auf weitere Ausführungen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3).
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen; ansonsten bleiben diese unbeachtlich (BGE 143 I 344 E. 3). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
1.3. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 466; 2C_615/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2).
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2).
2.
2.1. Der beschwerdeführerische Hauptantrag stellt eine Neuformulierung des im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsbegehrens dar; er ist damit ohne Weiteres zulässig. Demgegenüber wird im letztinstanzlichen Prozess erstmals (eventualiter) beantragt, die Veranlagungsverfügungen des Kantons Tessin vom 20. März 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sowie die direkte Bundessteuer 2020 seien aufzuheben. Obwohl das Begehren neu ist, erweist es sich als zulässig, dies mit Blick darauf, dass das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung in Frage steht (vgl. Urteil 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 1.5) : In einem solchen Fall muss die steuerpflichtige Person praxisgemäss den Instanzenzug nur in einem Kanton (hier: im Kanton Zürich) vollständig durchlaufen, bevor sie das Bundesgericht anruft (Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG), und kann sie alsdann zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone (hier: des Kantons Tessin) anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV geltend machen will (Urteile 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 II 657; 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.4; 133 I 308 E. 2.4).
2.2. Die Beschwerdeführer rügen als Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Vorinstanz ihren im kantonalen Verfahren gestellten (vor Bundesgericht nicht erneuerten) Eventualantrag auf Reduktion der Busse auf 1/3 der hinterzogenen Steuern nicht beurteilt habe. Wie bereits unter Bst. B des Sachverhalts erwähnt, wurde im kantonalen Prozess mit Präsidialverfügung vom 8. August 2024 angeordnet, dass darüber in einem separaten Verfahren entschieden werde. Die entsprechende Rüge entbehrt damit einer Grundlage.
3.
3.1. Dem angefochtenen Urteil liegt der folgende, für das Bundesgericht verbindlich festgestellte und insoweit auch unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführer, welche nach ihren Angaben seit 2013 in einer Mietwohnung in V.________ wohnten, reisten am 28. Dezember 2020 nach U.________, um dort eine 2-Zimmer-Wohnung zu übernehmen, die sie befristet gemietet hatten. Am gleichen Tag meldeten sie sich online beim Einwohneramt von U.________ an und bei jenem von V.________ ab. Weil sie innert der bis 31. März 2021 laufenden Frist keine Steuererklärung für das Jahr 2020 eingereicht hatten, wurden sie mit eingeschriebener Postsendung vom 25. Mai 2021 gemahnt. Nachdem sie hierauf nicht reagiert hatten, schätzte sie das Steueramt der Stadt U.________ am 8. September 2021 nach pflichtgemässem Ermessen ein, im Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 350'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'200'000.- und in der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2020 ebenfalls mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 350'000.-. Am 26. Oktober 2021 übermittelten die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt Zürich die Steuererklärung 2020; darin deklarierten sie für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer je ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- (Zürich und Schweiz) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'112'294.- (Zürich) sowie Fr. 557'639.- (Ausland), insgesamt Fr. 1'669'933.- (Einkommen Ehemann Fr. 25'460.- und Ehefrau Fr. 19'830.-). Auf sein am 17. November 2021 bei der SVA gestelltes Gesuch um Bekanntgabe der von den Beschwerdeführern im Jahr 2020 erzielten Erwerbseinkünfte erhielt das Amt die Auskunft, dass sich diese beim Ehemann auf Fr. 867'772.- und bei der Ehefrau auf Fr. 81'168.- beliefen. Es nahm die Steuererklärung 2020 als Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung vom 8. September 2021 entgegen und wies sie am 31. Januar 2022 wegen Verspätung ab. Bereits zuvor, am 7. Dezember 2021, hatten die Pflichtigen die aus der Ermessenseinschätzung resultierenden Steuerrechnungen vom 16. bzw. 23. September 2021 bezahlt. Im Rahmen des vom kantonalen Steueramt Zürich am 14. Februar 2023 eröffneten Nachsteuer- und Bussenverfahrens machten die Beschwerdeführer am 8. Mai 2023, nach Mandatierung einer Rechtsanwältin, erstmals geltend, dass sie in den Jahren 2020 und 2021 ihren Lebensmittelpunkt im Kanton Tessin beibehalten hätten. Auf eine Anfrage des kantonalen Steueramtes Zürich bestätigte indessen die Steuerverwaltung des Kantons Tessin, dass bei ihr für das Jahr 2020 keine Steuerveranlagung existiere, weil die Beschwerdeführer in einen anderen Kanton gezogen seien (Schreiben vom 9. Oktober 2023). Daraufhin erging die am Anfang des vorliegenden Verfahrens stehende Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 5. Januar 2024 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024). Am 20. März 2024 veranlagte schliesslich auch die Steuerverwaltung des Kantons Tessin die Beschwerdeführer für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020.
3.2. Zum Beweis, dass sie die Ermessenseinschätzung vom 8. September 2021 nie abgeholt hätten, reichten die Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren weitere Beweismittel ein, welche sie ausdrücklich als Noven bezeichnen, so neben der Abholungseinladung die von ihrer Rechtsvertreterin am 14. März 2023 an das kantonale Steueramt versandte E-Mail mit der Bitte um Zusendung einer Kopie des Ermessensentscheides, welche Korrespondenz sich allerdings bereits in den vorinstanzlichen Akten befindet. Darauf muss indessen nicht weiter eingegangen werden, weil die Frage nach der Zustellung der Ermessenseinschätzung nicht entscheidrelevant ist (vgl. E. 5.3 f.).
4.
Streitig und zu prüfen sind die vom kantonalen Steueramt Zürich für das Jahr 2020 erhobenen Nachsteuern. Dabei besteht Uneinigkeit unter den Parteien, ob die Steuerhoheit im Jahr 2020 dem Kanton Zürich oder dem Kanton Tessin zukam bzw. ob diese Frage überhaupt - was das kantonale Steueramt Zürich bestreitet - Verfahrensgegenstand bildet.
4.1. Die Vorinstanz bejahte die Steuerhoheit des Kantons Zürich. Zur Begründung führte sie aus, die von den Beschwerdeführern am 28. Dezember 2020 beim Einwohneramt V.________ vorgenommene Abmeldung und gleichentags beim Einwohneramt der Stadt U.________ vorgenommene Anmeldung begründe die natürliche Vermutung für eine tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes nach U.________. Diese werde dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführer eine 2-Zimmer-Wohnung für etwas mehr als ein Jahr gemietet und nach eigenen Angaben während dieser Zeit eine für die ganze Familie geeignete Wohnung zu suchen beabsichtigt hätten. Ihre weder näher substanziierte noch belegte Behauptung, die Wohnung nach Schwierigkeiten bei der Übergabe später nie bezogen zu haben, erscheine wenig "glaubwürdig". Da die Beschwerdeführer beruflich primär im Kanton Tessin tätig seien, hätten die Kreditkartenbezüge wenig Aussagekraft. Die Stromrechnung vom 22. Januar 2022 betreffend die Wohnung in U.________ spreche zwar für eine bescheidene Nutzung, nicht aber gegen einen Wohnsitz in der Stadt U.________. Umgekehrt werde von den Beschwerdeführern nicht substanziiert ausgeführt, dass sie nach dem 28. Dezember 2020 weiterhin in V.________ gewohnt hätten, denn es seien weder die dortige Stromrechnung präsentiert noch Auskunftspersonen dazu angegeben worden. Auch bleibe unerklärlich, weshalb sie unter den genannten Umständen nicht im Kanton Tessin fristgerecht eine Steuererklärung für das Jahr 2020 eingereicht hätten. Schliesslich bezeichne auch ein Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Tessin vom 8. Mai 2023 U.________ als Wohnsitz der Pflichtigen. Ihre Behauptung, sie hätten den Briefkasten in U.________nicht geleert, widerspreche der Lebenserfahrung und es scheine "unglaubwürdig", dass sie von der Mahnung vom 25. Mai 2021 und der Ermessenseinschätzung vom 8. September 2021 erst am 7. November 2021 Kenntnis erlangt haben sollen. Es erstaune auch bei einem Laien, dass er eine Verfügung akzeptiere, in welcher er seiner Auffassung nach erstens vom falschen Kanton und zweitens für ein viel zu hohes Einkommen veranlagt worden sei. Weiter mache es den Anschein, dass die Beschwerdeführer mit der am 26. Oktober 2021 eingereichten, offensichtlich unrichtige Angaben zu den Einkommen enthaltenden Steuererklärung auf eine Korrektur der Ermessenseinschätzung vom 8. September 2021 hinzuwirken versucht hätten. Mit der nachträglich eingereichten Steuererklärung unter Angabe der Adresse in U.________ hätten sie sich auf die Veranlagung durch den Kanton Zürich eingelassen. Der Einschätzungsvorschlag vom 8. September 2021 und der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 seien an diese Adresse zugestellt worden und die Beschwerdeführer hätten die am 16. bzw. 23. September 2021 ausgestellten Steuerrechnungen bezahlt, ohne ein fehlendes Steuerdomizil im Kanton Zürich geltend zu machen.
Ein konkurrierender Steueranspruch des Kantons Tessin sei zu verneinen. Der Kanton Zürich habe seinen Anspruch für die Steuerperiode 2020 schon mit der Mahnung vom 25. Mai 2021, spätestens aber mit dem Erlass der Einschätzung/Veranlagung vom 8. September 2021 geltend gemacht, weshalb der Kanton Tessin einen eigenen Anspruch bei der ESTV hätte anmelden müssen. Offensichtlich auf Betreiben der Pflichtigen habe er stattdessen am 20. März 2024 ohne Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens, ohne Rücksprache mit dem Kanton Zürich und ohne weitere Untersuchungshandlungen während des Einspracheverfahrens betreffend die Nachsteuer einen eigenen Einschätzungs-/Veranlagungsentscheid erlassen, was schwer verständlich sei mit Blick auf die am 9. Oktober 2023 erteilte Auskunft, wonach für die Pflichtigen keine Veranlagung für die Steuerperiode 2020 erfolgt sei, weil diese in einen anderen Kanton weggezogen seien.
4.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz den konkurrierenden Steueranspruch des Kantons Tessin bestätigen und die Verwirkungseinrede des kantonalen Steueramtes Zürich als unbegründet abweisen müssen. Es sei willkürlich nicht berücksichtigt worden, dass sie am 31. Dezember 2020 über gar keine Wohnstätte in U.________ verfügt hätten, da ihnen die C.________ AG (Vertreterin der Vermieterin) die Wohnungsschlüssel erst mit Schreiben vom 12. Februar 2021 zugestellt habe, und dass sie sich auch nicht dort aufgehalten hätten, wie sich aus den Kreditkartenbelastungen und der Stromrechnung ergebe. Zahlreiche Indizien sprächen gegen eine Wohnsitzverlegung nach U.________ und für die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in V.________, so insbesondere die familiären Verhältnisse (Schulbesuch der Söhne in Italien, hilfsbedürftige Mutter in Italien), ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit für die eigene Gesellschaft mit Sitz in V.________, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und eines Sohnes im Tennis Club D.________, die Familienwohnung in V.________, die Beibehaltung der Postanschrift in V.________ und die Adressierung sämtlicher Post an diese Adresse (mit Ausnahme der Korrespondenz der Zürcher Behörden) sowie die Pflicht der Direktionsmitglieder einer FINMA-akkreditierten Vermögensverwaltungsgesellschaft, in der Nähe des Geschäftssitzes zu wohnen. Nach neuster Rechtsprechung verliere ein Steuerpflichtiger sein Beschwerderecht nicht mehr dadurch, dass er die Steuererklärung vorbehaltlos einreiche und die geforderten Steuern vorbehaltlos bezahle, sondern nur bei qualifiziert rechtsmissbräuchlichem Verhalten, welches ihnen nicht vorgeworfen werden könne. Da sie erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis von der Ermessenstaxation erhalten hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, die mangelnde Steuerhoheit im ordentlichen Verfahren zu bestreiten; dass sie dies im Nachsteuerverfahren nachgeholt hätten, dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
4.3. Das kantonale Steueramt Zürich macht geltend, die Beschwerdeführer hätten die im Nachsteuerverfahren dargelegten Sachverhaltselemente betreffend Lebens- und Wohnsituation bereits im Rahmen der ordentlichen Einschätzung vorbringen können und müssen. Das Nachsteuerverfahren korrigiere lediglich die Unterbesteuerung (infolge zu tiefer Ermessenseinschätzung); auf die ursprünglichen Grundlagen sei nicht zurückzukommen, so insbesondere auf die Steuerhoheit, welche deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Hätte entsprechend den beschwerdeführerischen Vorbringen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung in der Stadt U.________ eine virtuelle Doppelbesteuerung bestanden, wäre die Anmeldung rechtsmissbräuchlich, da wider besseres Wissen erfolgt. Es sei rechtsmissbräuchlich, die zu tiefe Ermessenseinschätzung unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen zu lassen und mit der nachgereichten Steuererklärung 2020 noch zu suggerieren, sie sei zu hoch, obwohl damit nicht einmal die Hälfte des tatsächlichen steuerbaren Einkommens erfasst worden sei. Ein qualifizierter Rechtsmissbrauch liege darin, dass die Beschwerdeführer angesichts der drohenden Korrektur (einschliesslich Busse wegen Steuerhinterziehung) auf einmal auf die Steuerhoheit des Kantons Tessin verwiesen hätten. Ohne Nachsteuer- und Bussenverfahren im Kanton Zürich hätten die Beschwerdeführer die Tessiner Behörden nicht zu einer Besteuerung der Jahre 2020 und 2021 animiert, sondern es bei der zu tiefen Zürcher Einschätzung belassen. Weiter sprächen auch Gründe der Rechtssicherheit gegen die Möglichkeit, die Steuerhoheit im Nachsteuerverfahren zu bestreiten, indem mittels Nachdeklaration geringfügiger Werte eine Neubeurteilung des Steuerdomizils veranlasst werden könnte, was auch Jahre nach dem Steuerbezug zu einer Rückerstattungspflicht der Steuerbehörden führen würde und mit beträchtlichen Schwierigkeiten in der Beweiserhebung verbunden wäre.
4.4. Die Steuerverwaltung des Kantons Tessin bringt vor, die Auskunft vom 9. Oktober 2023 sei von einem Verwaltungsangestellten ohne weitere Nachforschungen, alleine aufgrund der verfügbaren Daten erteilt worden und stelle keine förmliche (negative) Entscheidung über ihre Steuerhoheit dar. Die Steuerpflichtigen seien weiterhin im Kanton Tessin steuerpflichtig, denn der von ihnen geplante Umzug in den Kanton Zürich habe nie stattgefunden.
5.
5.1. Wie das kantonale Steueramt Zürich insoweit zutreffend darlegt, hat das Nachsteuerverfahren keine vollumfängliche Neuüberprüfung der früheren Veranlagung zur Folge. Vielmehr beschränkt sich die Nachveranlagung auf jene Punkte, in denen sich aufgrund der neuen Tatsachen und/oder Beweismittel eine Ergänzung ergibt (BGE 144 II 359 E. 4.5.1 f.; 141 I 78 E. 7.2.1; 121 II 257 E. 4b; Urteil 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.1). Im hier zu beurteilenden Sachverhalt sah sich das kantonale Steueramt Zürich zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens veranlasst, weil es in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beschwerdeführer im hier streitigen Jahr 2020 ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hatten, als ihnen in der Ermessenseinschätzung vom 8. September 2021 angerechnet worden war bzw. als sie in der nachträglich eingereichten Steuererklärung vom 26. Oktober 2021 deklariert hatten. Auch wenn die neu zu Tage geförderten Tatsachen und Beweismittel mithin die Steuerfaktoren (Einkommensfaktoren) betreffen, ist die (zuerst vom Kanton Zürich und später auch vom Kanton Tessin in Anspruch genommene) Steuerhoheit ebenfalls Gegenstand des Nachsteuerverfahrens. Hintergrund bildet, dass die Steuerhoheit zum Steuertatbestand zählt, welcher sich aus der Summe aller Normen zusammensetzt, die eine bestimmte Steuerschuld entstehen lassen (BGE 151 II 101 E. 3.6.2). Fehlt es an der Steuerhoheit als einer Grundvoraussetzung für die Erhebung der entsprechenden Steuern bzw. Nachsteuern, kann keine Leistungspflicht der steuerpflichtigen Person erwachsen, weil die Steuerforderung voraussetzt, dass der generell-abstrakte Steuertatbestand im individuell-konkreten Fall insgesamt erfüllt ist (BGE 151 II 101 E. 3.6.3). Die Steuerhoheit unterscheidet sich damit von den steuermindernden Tatsachen, welche im Nachsteuerverfahren nur geltend gemacht werden können, wenn sie mit diesem zusammenhängen und in dem Sinne neu sind, als ihre nachträgliche Geltendmachung durch den Nachbesteuerungsgrund veranlasst wird (dazu Urteil 9C_634/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 7.3). Sodann haben die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Schutz vor Doppelbesteuerung auch nicht etwa verwirkt, denn dazu wäre gemäss der in BGE 149 II 354 vorgenommenen Praxisänderung erforderlich, dass ihnen ein qualifiziert missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen wäre (wofür das Fehlverhalten der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton Zürich besonders schwer wiegen müsste) und der betroffene Kanton ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran hätte, bezogene Steuern einzubehalten (was ebenso wenig dargetan oder sonst wie ersichtlich ist).
5.2. Natürliche Personen sind gemäss § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich haben. Dabei hat nach § 3 Abs. 2 StG/ZH eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. auch die harmonisierungsrechtliche Vorschrift von Art. 3 StHG [SR 642.14], auf der § 3 StG/ZH beruht). Obwohl § 3 Abs. 1 und 2 StG /ZH und der zugrunde liegende Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG ebenso wie Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11) zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an. Es ist mithin der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, welche diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person (BGE 150 II 244 E. 5.2; 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2). Wo eine Person ihre Schriften hinterlegt oder ihre politischen Rechte ausübt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwar eine relevante Tatsache, aber alleine nicht von entscheidender Bedeutung (BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2; Urteile 9C_702/2024 vom 13. Januar 2026 E. 3.2.2; 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.2.1). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 150 II 244 E. 5.2; 148 II 285 E. 3.2.3; 138 II 300 E. 3.2).
Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 150 II 244 E. 5.2; 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3).
5.3. Die am 28. Dezember 2020 erfolgte Abmeldung im Tessin und gleichentags vorgenommene Anmeldung in Zürich sowie die Anmietung einer vorerst kleineren Wohnung in U.________ mit der Absicht, dort für die Zukunft eine grössere Wohnung zu suchen, wurden von der Vorinstanz zu Recht als Hinweise für eine Wohnsitznahme im Kanton Zürich betrachtet. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass der Ort der Hinterlegung der Schriften irrelevant sei, ist ihnen zu entgegnen, dass dieser im angefochtenen Urteil lediglich als ein Indiz unter mehreren gewertet wurde, was im Einklang mit der Rechtsprechung steht, wonach solche äusseren Merkmale einen Beurteilungshinweis im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person darstellen können (vgl. BGE 125 I 54 E. 2). Als nach aussen sichtbare Umstände, welche die (formelle) Wohnsitznahme in U.________ bekräftigten, berücksichtigte die Vorinstanz (neben der Miete einer Wohnung) willkürfrei, dass die Beschwerdeführer ihre Steuererklärung 2020 (ebenso wie diejenige für das Jahr 2021) nicht im Kanton Tessin, sondern im Kanton Zürich (unter Angabe ihrer Adresse in U.________) einreichten, die vom Kanton Zürich ausgestellten Steuerrechnungen vorbehaltlos bezahlten und sich im Übrigen auch im Handelsregister mit der Adresse in U.________ eintragen liessen. Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch, dass den Kreditkartenabrechnungen im angefochtenen Urteil angesichts der im Kanton Tessin ausgeübten Erwerbstätigkeit kaum Bedeutung beigemessen wurde. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der - geringe - Stromverbrauch in der Wohnung in U.________ für sich allein genommen wenig Aussagekraft hat, zumal mangels Auflage der die Wohnung im Tessin betreffenden Stromrechnung kein Vergleich möglich ist.
Überhaupt unterliessen es die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, ihre Behauptung zu substanziieren, wonach sie schliesslich (im Anschluss an Schwierigkeiten bei der Wohnungsübergabe) doch nicht nach Zürich gezogen seien, sondern sich überwiegend im Tessin aufgehalten und ihren Lebensmittelpunkt dort gehabt hätten. Zur Dokumentation eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Kanton Tessin berufen sie sich im letztinstanzlichen Verfahren auf zahlreiche neue Beweismittel, darunter den Mietvertrag und die Hausratversicherung (vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022) betreffend die Wohnung in V.________, weitere Bankauszüge, die Krankenkassen-Kostenabrechnungen 2021 von B.A.________ sowie die Bestätigung der Mitgliedschaft von A.A.________ und E.A.________ (Sohn) im Tennis Club D.________. Abgesehen von ihrem Hinweis auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang führen sie allerdings nicht näher aus, weshalb sie diese erst jetzt einreichten, obwohl die Frage nach dem damaligen Lebensmittelpunkt bereits im kantonalen Verfahren zentral war. Unter diesen Umständen haben die neuen Beweismittel unberücksichtigt zu bleiben, denn entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bildet der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit solcher unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2).
5.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in der von ihr vorgenommenen Gesamtbetrachtung bundesrechtskonform erkannt, dass die Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020 ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________ hatten, womit der Kanton Zürich zuständig war, sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer für dieses Jahr zu erheben. Der von den Beschwerdeführern gestellte Hauptantrag ist damit abzuweisen. Da die Nachsteuerveranlagung in masslicher Hinsicht nicht bestritten wurde, erübrigen sich Weiterungen dazu.
5.5. Bei dieser Sachlage verstösst die Veranlagung des Kantons Tessin für denselben Zeitraum (2020) gegen harmonisiertes kantonales Steuerrecht. Ausserdem verletzt die doppelte Veranlagung das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV. Die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Tessin vom 20. März 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 ist aufzuheben. Was die direkte Bundessteuer 2020 betrifft, so erweist sich die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Tessin vom 20. März 2024, welche trotz Kenntnis der bereits bestehenden entsprechenden Veranlagung des Kantons Zürich und in Missachtung der einschlägigen Vorgaben von Art. 108 DBG erlassen worden ist, als nichtig (BGE 150 II 244 E. 4.3). Dies führt zur Gutheissung des von den Beschwerdeführern eingereichten Eventualantrages.
6.
Mit Blick auf den Verfahrensausgang (Abweisung des Hauptantrages, Gutheissung des Eventualantrages) und auf das nicht einwandfreie Verhalten des Kantons Tessin sowie das treuwidrige der Beschwerdeführer (welches auch nach der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 149 II 354 im Rahmen der Kostenverlegung berücksichtigt werden kann, vgl. dortige E. 2.5.1 und 5.2) rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu drei Fünfteln den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit, Art. 66 Abs. 5 BGG) und zu zwei Fünfteln dem Kanton Tessin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen den Kanton Tessin wird gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Tessin vom 20. März 2024 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wird aufgehoben. Es wird zudem festgestellt, dass die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Tessin vom 20. März 2024 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 nichtig ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.- werden zu Fr. 5'100.- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und zu Fr. 3'400.- dem Kanton Tessin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Divisione delle contribuzioni della Repubblica e Cantone Ticino, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann