Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_452/2025
Urteil vom 23. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
2. Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015 bis 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2025 (SB.2024.00084).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ AG hat seit 2015 ihren statutarischen Sitz wieder in U.________/ZG (zuvor: in V.________/ZG). Sie wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Zug für die Steuerperioden 2015 bis 2018 definitiv veranlagt (Verfügungen vom 17. Februar und 23. August 2017 sowie vom 4. November 2019), wobei sämtliche Steuerfaktoren im Kanton Zug besteuert wurden.
A.b. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 informierte das Kantonale Steueramt Zürich die A.________ AG darüber, dass sich im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Buchprüfung bei nahestehenden Gesellschaften aufgrund zahlreicher Weiterverrechnungen zwischen der A.________ AG und diesen Gesellschaften die Vermutung ergeben habe, dass der statutarische Sitz der A.________ AG nicht dem Ort der tatsächlichen Verwaltung entspreche. Aufgrund der Aktenlage bestehe die natürliche Vermutung, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich, am effektiven Arbeitsort von C.________ (Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der A.________ AG) befinde und der Kanton Zürich somit berechtigt sei, ab 2015 die unbeschränkte Steuerhoheit über die A.________ AG zu beanspruchen. Nach weiteren Abklärungen beanspruchte das Kantonale Steueramt Zürich mit Vorentscheid vom 12. Mai 2022 respektive Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 die Steuerhoheit über die A.________ AG ab dem 1. Januar 2015. Den daraufhin erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Januar 2023 ab.
A.c. Mit Revisionsgesuch vom 16. Mai 2023 gelangte die A.________ AG an die Steuerverwaltung des Kantons Zug und beantragte die Revision der Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2015 bis 2018. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug trat mit Entscheid vom 7. Juli 2023 respektive mit Einspracheentscheid vom 7. September 2023 zufolge Fristversäumnisses nicht auf die Revisionsgesuche ein. Die diesbezüglichen Beschwerden wies zunächst das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 18. Juli 2024 und anschliessend das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil 9C_489/2024 vom 1. Mai 2025 (BGE 151 II 673) ab.
A.d. Gestützt auf den (unangefochten gebliebenen) Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2023 erliess das Kantonale Steueramt Zürich am 13. Juli 2023 Einschätzungsverfügungen für die A.________ AG, worin die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich in den Steuerperioden 2015 bis 2019 wie folgt festgelegt wurden:
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Reingewinn
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Eigenkapital
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2015
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Fr. 124'700.-
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Fr. 15'502'000.-
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2016
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Fr. 283'500.-
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Fr. 15'786'000.-
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2017
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Fr. 554'800.- (Beteiligungsabzug 71,898 %)
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Fr. 16'341'000.-
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2018
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Fr. 527'600.- (Beteiligungsabzug 100 %)
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Fr. 16'868'000.-
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2019
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Fr. 1'656'400.- (Beteiligungsabzug 32,096 %)
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Fr. 18'525'000.-
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Für eine (teilweise) Steuerausscheidung an den Kanton Zug, wie sie die A.________ AG in den jeweiligen Steuererklärungen verlangt hatte, sah es keinen Anlass. Daran hielt das Kantonale Steueramt Zürich mit Einspracheentscheid vom 10. November 2023 fest.
Den dagegen erhobenen Rekurs der A.________ AG wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Mai 2025 ab.
C.
Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes beantragen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2025 sei aufzuheben. Es seien die Steuerfaktoren im Kanton Zürich für die Steuerperioden 2015 bis 2019 wie folgt zu reduzieren:
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Reingewinn
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Eigenkapital
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2015
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Fr. 82'442.-
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Fr. 15'771.-
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2016
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Fr. 188'482.-
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Fr. 39'279.-
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2017
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Fr. 329'553.- (Beteiligungsabzug 70,822 %)
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Fr. 19'457.-
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2018
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Fr. 212'977.- (Beteiligungsabzug 100 %)
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Fr. 121'103.-
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2019
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Fr. 433'365.- (Beteiligungsabzug 42,799 %)
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Fr. 80'690.-
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Es seien die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 17. Februar und 23. August 2017 sowie vom 4. November 2019 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug der Steuerperioden 2015 bis 2018 aufzuheben und die Steuerfaktoren im Kanton Zug wie folgt zu reduzieren:
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Reingewinn
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Eigenkapital
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2015
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Fr. 62'564.-
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Fr. 15'512'248.-
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2016
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Fr. 122'371.-
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Fr. 15'815'264.-
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2017
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Fr. 249'243.- (Beteiligungsabzug 70,822 %)
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Fr. 16'421'910.-
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2018
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Fr. 322'537.- (Beteiligungsabzug 100 %)
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Fr. 16'865'896.-
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Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug der Steuerperioden 2015 bis 2018 aufzuheben und der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital auf jeweils Fr. 0.- festzusetzen. Der Kanton Zug und/oder der Kanton Zürich sei (en) zu verpflichten, ihr die zu Unrecht erhobenen Steuern zurückzuerstatten und einen Vergütungszins zu bezahlen.
Das Kantonale Steueramt Zürich schliesst auf Abweisung der gegen das Urteil vom 28. Mai 2025 (resp. den Kanton Zürich) gerichteten Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Zug richtet und darauf einzutreten ist. Die A.________ AG lässt eine weitere Eingabe einreichen.
Erwägungen
1.
1.1. Die form- und fristgerecht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin die jeweiligen Steuerfaktoren - mithin auch den steuerbaren Gewinn 2018, auf dem ein Beteiligungsabzug von 100 % gewährt wurde - korrigieren will, stellt sie (anders als die Steuerverwaltung des Kantons Zug anzunehmen scheint) keine eigenständigen Feststellungsanträge (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 147 V 369 E. 4.2.1). Vielmehr zielen die entsprechend formulierten Rechtsbegehren auf die Reduktion der jeweiligen Staats- und Gemeindesteuern, wie sie sich gesamthaft aus den einzelnen Steuerfaktoren ergeben. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde, soweit sie die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich in den Steuerperioden 2015 bis 2019 betrifft, ist daher einzutreten. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die Rückerstattung von (für die Steuerperioden 2015 bis 2019) allenfalls bereits bezahlten Steuern durch den Kanton Zürich und die darauf entfallenden Zinsen; insoweit ist die Beschwerde gegen den Kanton Zürich von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 125 V 413 E. 1).
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt hinsichtlich der Steuerperioden 2015 bis 2018 die Korrektur, eventualiter die vollständige Aufhebung der im Kanton Zug erfolgten Veranlagungen. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteil 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A 24.5 Nr. 12). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36; 9C_223/2025 vom 24. September 2025 E. 1.3.1; vgl. auch BGE 151 II 673 E. 4.5 Ingress und E. 4.6.4). Somit steht in dieser Konstellation Art. 99 Abs. 2 BGG (trotz dessen klaren Wortlauts) einem entsprechenden neuen Antrag nicht entgegen.
Die Voraussetzungen für die Mitanfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2018 (die keiner materiellen Überprüfung unterzogen wurden; vgl. Sachverhalt lit. A.c) sind erfüllt (wobei den Anträgen betreffend Festsetzung der Steuerfaktoren keine eigenständige Bedeutung als Feststellungsbegehren zukommt; vgl. vorangehende E. 1.1). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde zulässig. Dies gilt ebenfalls für das damit verbundene Rechtsbegehren um Rückerstattung der gestützt darauf bereits an den Kanton Zug bezahlten Steuern. Hingegen ist der Antrag auf entsprechenden Vergütungszins, der sich nicht aus dem Doppelbesteuerungsverbot herleiten lässt, in diesem Verfahren unzulässig (vgl. Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 151 II 466, aber in: StE 2025 A 24.22 Nr. 12; 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11).
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet unhaltbar, willkürlich. Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2).
2.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 466, aber in: StE 2025 A 24.22 Nr. 12; 9C_315/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2).
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 151 II 466, aber in: StE 2025 A 24.22 Nr. 12; 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.4. Auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt der freien Kognition (Art. 127 Abs. 3 BV). Dabei handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dies führt zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht gilt (Art. 106 Abs. 1 BGG; siehe schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 1.5.4, nicht publ. in: 151 II 657, aber in: StE 2026 A 24.22 Nr. 13).
3.
3.1. Umstritten ist zunächst die Frage, ob die Vorinstanz harmonisiertes kantonales Steuerrecht und damit Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2015 bis 2019 sei im Kanton Zürich erfolgt, und mangels qualitativ und quantitativ erheblicher Tätigkeit im Kanton Zug befinde sich dort auch keine Betriebsstätte, sodass die Gesellschaft nach den einschlägigen steuerrechtlichen Grundsätzen vollständig der zürcherischen Steuerpflicht unterliege.
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug äussert sich zu dieser Frage nicht. Die Beschwerdeführerin hingegen stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie sei (im hier interessierenden Zeitraum) in drei unabhängigen Geschäftsbereichen tätig gewesen: Einerseits habe sie Management- und Beratungsdienstleistungen für die über ihre Tochtergesellschaften D.________ AG resp. E.________ AG gehaltenen, im Bereich Kultur resp. Personalmanagement tätigen Gruppengesellschaften erbracht. Anderseits habe sie materielle vermögensverwaltende Tätigkeiten für die Gruppe, insbesondere die Vermarktung und Realisierung immaterieller Güter und Lizenzen, ausgeübt. Ihr dritter Geschäftsbereich sei die Verwaltung von Finanzanlagen und Beteiligungen (Holdingfunktion) gewesen. Nur im Zusammenhang mit den Management- und Beratungsdienstleistungen im Personalmanagementbereich bestehe eine steuerliche Anknüpfung im Kanton Zürich, und zwar lediglich im Sinne wirtschaftlicher Zugehörigkeit ihres Geschäftsbetriebs "Personalberatungsdienstleistungen". Das ergebe sich bereits aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 27. Januar 2023, auf den sie sich aus Vertrauensschutzperspektive habe verlassen dürfen. Somit verbleibe die subjektive Steuerpflicht für die gesamte Geschäftsführung am (statutarischen) Sitz der Gesellschaft im Kanton Zug. Hinsichtlich ihres Betriebs in W.________/ZH bestehe lediglich ein Nebensteuerdomizil, weshalb diesbezüglich eine interkantonale Steuerausscheidung angezeigt sei. Sofern jedoch ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton Zürich verortet würde, müsste am statutarischen Sitz für ihre dort ausgeführten Tätigkeiten (Vermögensverwaltung, Holdingfunktion, Tätigkeiten im Kulturbereich) eine Betriebsstätte im Sinne eines Nebensteuerdomizils anerkannt werden, was eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Zug mit entsprechender Steuerausscheidung aus dem Kanton Zürich zur Folge hätte.
3.2.
3.2.1. Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalem Steuerrecht (vgl. § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 StHG und § 51 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 [StG/ZG; BGS 632.1]) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung resp. Geschäftsleitung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet.
Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das Besteuerungsrecht des Kantons, auf dessen Gebiet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet, verdrängt nach interkantonalem Steuerrecht das Besteuerungsrecht des Sitzkantons (BGE 151 II 466 E. 5; 150 II 321 E. 3.1; je mit Hinweisen). In diesem Fall kann der Sitzkanton die juristische Person nur noch besteuern, falls und soweit sie im Sitzkanton ein Nebensteuerdomizil (etwa in Form einer Betriebsstätte oder eines Grundstücks) unterhält (vgl. Art. 21 StHG; BGE 150 II 321 E. 3.1).
3.2.2. Die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person liegt am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane anderseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung entscheidend (BGE 151 II 466 E. 4.1; 150 II 321 E. 3.2; Urteil 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 3.2.1).
3.2.3. Ein positiver Steuerdomizil- resp. Steuerhoheitsentscheid, mit dem ein Kanton seine Steuerhoheit feststellt, ist ein Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (Art. 92 BGG). Ficht die steuerpflichtige Person ihn nicht an, verwirkt sie die prozessuale Einrede der Unzuständigkeit (BGE 151 II 657 E. 2). Er entfaltet aber keine materielle Rechtskraft und bindet übergeordnete Instanzen in der Beurteilung auf der materiell-rechtlichen Ebene nicht (BGE 151 II 657 E. 3 und 4).
3.3.
3.3.1. Gegenstand des Entscheids des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2023 war die kantonale "Steuerhoheit (ab 1.1.2015) " über die Beschwerdeführerin. Dabei verwies das Steuerrekursgericht explizit auf § 55 StG/ZH und die Frage nach der persönlichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zufolge tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich, die es schliesslich bejahte. Dabei hielt es folgende Punkte für entscheidend: Die E.________ AG und deren sechs Untergesellschaften hätten ihren statutarischen Sitz an äusserst attraktiver und repräsentativer Lage im Gebäude F.________ in W.________/ZH gehabt, wo eine der Untergesellschaften auf zwei Etagen Geschäftsflächen von je rund 1'200 m2 gemietet habe. Die Beschwerdeführerin habe neben C.________, der als erfolgreicher Personalberater resp. "Headhunter" auftrete, keine weiteren Angestellten gehabt. Dieser sei auch Organ bei vier Untergesellschaften der E.________ AG (wie auch bei dieser) und deswegen im Gebäude F.________ in W.________/ZH örtlich präsent gewesen. Dass er dort einen Arbeitsplatz genutzt habe, sei unbestritten. Die Beschwerdeführerin sei keine blosse Holdinggesellschaft; sie habe - angesichts der Höhe der Honorareinkünfte mit hoher Intensität - eine operative Tätigkeit ausgeübt, die eng mit den Tätigkeiten der in W.________/ZH domizilierten Untergesellschaften verknüpft gewesen sei. An ihrem statutarischen Sitz habe der Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen verschiedener Untermietverträge ein Büro und ein Aussenparkplatz zur Mitbenutzung zur Verfügung gestanden, wobei die monatliche Miete anfänglich Fr. 1'294.-, danach zwischen Fr. 367.- und Fr. 642.- betragen habe. Die Umstände sprächen gegen eine tatsächliche Anwesenheit und Geschäftsleitungstätigkeit des Geschäftsführers am statutarischen Sitz der Gesellschaft.
3.3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2023 sei genügend klar formuliert gewesen und habe sich nicht nur auf den Personalvermittlungsbereich der Beschwerdeführerin beschränkt. Damit sei naturgemäss die unbeschränkte Steuerhoheit des Kantons Zürich (i.S.v. unbeschränkter Steuerpflicht der Beschwerdeführerin zufolge persönlicher Zugehörigkeit; vgl. § 57 Abs. 1 Teilsatz 1 i.V.m. § 55 StG/ZH) festgelegt worden. Darauf könne weiterhin abgestellt werden, zumal weiterhin nicht belegt sei, dass C.________ sich zur Fällung von Geschäftsleitungsentscheiden in die bescheidenen Räumlichkeiten am Sitz der Beschwerdeführerin begeben habe. Der wirtschaftliche und tatsächliche Mittelpunkt der Beschwerdeführerin sei in W.________/ZH zu verorten. Mangels einer quantitativ und qualitativ erheblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten in Zug unterhalte sie dort auch keine Betriebsstätte.
3.4. Dass die hier interessierenden vorinstanzlichen Feststellungen - wozu auch jene aus dem Steuerhoheitsentscheid vom 27. Januar 2023 gehören, auf den die Vorinstanz "abgestellt" hat - offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, wird nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 2.1 und 2.2). Bei den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht einerseits den Schwerpunkt der beschwerdeführerischen Geschäftsführung (vgl. vorangehende E. 3.2.2) und damit das Hauptsteuerdomizil in W.________/ZH verortet und anderseits eine Betriebsstätte (vgl. dazu BGE 134 I 303 E. 2.2; Urteil 9C_422/2024 vom 29. April 2025 E. 3.2.2) im Kanton Zug verneint.
Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Steuerhoheitsentscheid vom 27. Januar 2023 Vertrauensschutz (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ; BGE 143 V 95 E. 3.6.2) geltend macht, ergibt sich nichts anderes: Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass mit dem genannten Entscheid - unmissverständlich - nicht die bloss wirtschaftliche Zugehörigkeit eines Teilbereichs (zufolge Teilhaberschaft an einem Geschäftsbetrieb oder Unterhalts einer Betriebsstätte i.S.v. § 56 Abs. 1 lit. a oder b StG /ZH), sondern die persönliche Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zufolge tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich (i.S.v. § 55 StG/ZH) festgelegt worden war.
3.5. Demnach bleibt es beim Hauptsteuerdomizil mit unbeschränkter Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich (ohne Nebensteuerdomizil i.S.v. § 57 Abs. 1 Teilsatz 2 StG/ZH) resp. bei den Steuereinschätzungen für die Steuerperioden 2015 bis 2019, wie sie das Kantonale Steueramt Zürich vorgenommen hatte und die Vorinstanz bestätigt hat.
4.
4.1. Nach dem Gesagten kommt es in concreto hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2018 zu einer aktuellen interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV (vgl. vorangehende E. 2.4). Umstritten ist, wie dieser zu begegnen ist. Die Beschwerdeführerin verlangt zulasten des Kantons Zug die Aufhebung der einschlägigen Veranlagungsverfügungen (vgl. Sachverhalt lit. A.a) und die Rückerstattung der gestützt darauf bereits entrichteten Steuern.
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Steuerperioden 2015 bis 2018 nicht der Besteuerung im Kanton Zug unterliegt. Hingegen vertritt sie die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Kanton Zug treuwidrig verhalten und deswegen ihr diesbezügliches Beschwerderecht verwirkt. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin, die ihren statutarischen Sitz stets bewusst im Kanton Zug gehabt habe, sei bereits im Jahr 2011 mit Steuerhoheitsansprüchen eines anderen Kantons konfrontiert worden. Im Handelsregister sei bis zum 17. Dezember 2007 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau eingetragen gewesen; dieser habe die unbeschränkte Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis zum 17. Dezember 2007 beansprucht (anstelle einer blossen Ausscheidung einer Betriebsstätte in den Kanton Aargau). Deshalb habe von der Beschwerdeführerin - auch wenn es letztlich für die Steuerperiode 2007 bei der Betriebsstättenausscheidung (mithin beim Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug) geblieben sei - eine erhöhte Sensibilisierung für die Thematik erwartet werden dürfen. Nach dem "Aargauer Verfahren" im Jahr 2011 habe sie Gelegenheit gehabt, ihre Strukturen zu überprüfen und spätestens mit dem Sitzwechsel im Jahr 2015 umzusetzen. Dass sie zu diesem Zeitpunkt nur eine minimale Infrastruktur errichtet und diese anschliessend noch reduziert habe, sei treuwidrig.
Damit begründet die Steuerverwaltung des Kantons Zug die behauptete Treuwidrigkeit mit dem sinngemässen Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe - in Kenntnis der Steuerhoheitsproblematik - ihren Sitz nach U.________/ZG und gleichzeitig ihre Geschäftstätigkeit resp. -führung in den Kanton Zürich verlegt, ohne den Kanton Zug von diesem Umstand zu unterrichten.
4.2. Mit BGE 149 II 354 gab das Bundesgericht seine Praxis auf, wonach steuerpflichtige Personen das Recht verwirkten, beim Bundesgericht Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung zu führen, wenn sie sich treuwidrig verhalten hatten (vgl. BGE 149 II 354 E. 2.6). Der zur Besteuerung berechtigte Kanton kann und muss allfälligem Fehlverhalten bei gegebenen Voraussetzungen mit den Mitteln des Steuerstrafrechts begegnen (vgl. BGE 149 II 354 E. 2.5.3). Zwar ist auf materiell-rechtlicher Ebene nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine steuerpflichtige Person ihren Anspruch auf Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung verlieren bzw. den Schutz des Doppelbesteuerungsverbots verwirken könnte. Dies setzt aber voraus, dass sich das Verhalten einer doppelt besteuerten Person als qualifiziert missbräuchlich erweist und der betroffene Kanton zugleich ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran hat, bezogene Steuern einzubehalten, obschon er nach interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht oder sogar bereits nach harmonisiertem Steuerrecht keinen Steueranspruch hat (BGE 149 II 354 E. 4.4.2; bestätigt in BGE 150 II 321 E. 4.3). Verzerrungen im Nationalen Finanzausgleich (NFA), die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden können, begründen für den betroffenen Kanton kein solches legitimes Interesse (BGE 150 II 321 E. 4.5).
4.3. Ob es bereits ein qualifiziert treuwidriges Verhalten darstellt, wenn eine steuerpflichtige Person in ihren Steuererklärungen im erstveranlagenden Kanton angibt, ausserhalb dieses Kantons keine "Zweigniederlassungen [...], Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften" zu unterhalten, ist zumindest zweifelhaft (BGE 150 II 321 E. 4.5). Auch in concreto ist zumindest zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin qualifiziert treuwidrig handelte, indem sie - nachdem im Kanton Aargau ein Steuerdomizilverfahren betreffend die Steuerperiode 2007 durchgeführt worden war - für die Steuerperioden 2015 bis 2018 an ihrem statutarischen Sitz Steuererklärungen abgab und dementsprechend zuletzt im November 2019 im Kanton Zug veranlagt wurde (vgl. Sachverhalt lit. A.a), bevor rund ein Jahr später im Kanton Zürich ein Steuerdomizilverfahren eröffnet wurde. Wie es sich verhält, kann offenbleiben: Ein legitimes Interesse des Kantons Zug, das ihm ausnahmsweise erlauben würde, die zu Unrecht bezogenen Steuern einzubehalten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
4.4. Demnach sind die (mit-) angefochtenen Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug aufzuheben; der Kanton Zug ist zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Steuern zu verpflichten.
5.
5.1. Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde gegen den Kanton Zug ist begründet und gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2.
5.2.1. Der Kanton Zürich obsiegt. Soweit das bundesgerichtliche Verfahren diesen Kanton betrifft, sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.2.2. Der Kanton Zug unterliegt zwar, soweit er die Abweisung der Beschwerde beantragt. In BGE 149 II 354 erwog das Bundesgericht indessen, dass die Kosten abweichend vom Unterliegerprinzip verlegt werden können, insbesondere wenn sich die obsiegende steuerpflichtige Person treuwidrig verhalten hat. Im genannten Fall hat es das Verhalten der steuerpflichtigen Personen als treuwidrig bezeichnet, gleichwohl aber einen Viertel der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Kanton auferlegt, weil sich auch dieser nicht einwandfrei verhalten hatte und er insbesondere hätte erkennen müssen, dass er zur Veranlagung nicht berechtigt war (vgl. BGE 149 II 354 E. 5.2 und 5.3).
Dieser Vorwurf lässt sich dem Kanton Zug hier nicht machen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Zug ihre Geschäftstätigkeit in W.________/ZH (etwa durch einen Antrag auf Steuerausscheidung) deklariert haben und die Steuerpflicht davon abweichend festgelegt worden sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Für den Kanton Zug war - anders als für die Beschwerdeführerin - jedenfalls bis zu den im November 2019 erfolgten Veranlagungen nicht erkennbar, dass zumindest ein erheblicher Teil der Geschäftsführung in W.________/ZH erfolgte und deswegen die Möglichkeit eines Haupt- oder Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich bestand. Dass die Beschwerdeführerin den Kanton Zug darüber im Dunkeln liess, ist ihr unter den gegebenen Umständen als treuwidriges Vorgehen vorzuwerfen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, soweit es den Kanton Zug betrifft, sind deshalb vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die hätte erkennen müssen, dass sie wegen ihres Vorgehens zumindest teilweise vom falschen Kanton veranlagt werden würde (vgl. Urteil 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11).
5.3. Der obsiegende Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Das gilt grundsätzlich auch bzw. sogar umso mehr für den (in der Hauptsache) unterliegenden Kanton Zug. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich indessen, dieser trotz ihres diesbezüglichen Obsiegens (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG) keine Parteientschädigung zuzusprechen; vielmehr ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Kanton Zug im Rahmen einer Parteientschädigung für den von ihr verursachten unnötigen Verfahrensaufwand zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren; Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG i.V.m. § 119 Abs. 2 StG/ZG für das vorangegangene [Veranlagungs-]Verfahren; BGE 149 II 354 E. 2.5.1 und 5.2; Urteil 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde gegen den Kanton Zug wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2018 werden aufgehoben. Der Kanton Zug hat der Beschwerdeführerin die für diese Perioden bereits bezogenen Steuern zurückzuerstatten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Zug eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann