Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_385/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2026 (KV 200 2026 208).
Erwägungen
1.
A.________ erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Agrisano Krankenkasse AG vom 9. März 2026. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2026 forderte sie der Instruktionsrichter auf, bis zum 14. April 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- zu leisten. A.________ holte das Einschreiben nicht ab, weshalb ihr mit Verfügung vom 15. April 2026 unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. April 2026 gewährt wurde. Auch diese Verfügung holte sie nicht innerhalb der Abholfrist bei der Post ab, weshalb die Vorinstanz sie aufgrund der Zustellfiktion per 23. April 2026 als zugestellt erachtete. Mit Urteil vom 30. April 2026 trat das Verwaltungsgericht aufgrund Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein. A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihr eine neue angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen.
2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Eine eingeschriebene Sendung gilt, sofern der Adressat wegen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit Zustellungen rechnen musste und eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wurde, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt (sog. "Zustellfiktion"; BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 143 III 15 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin wendet sich pauschal gegen die Zustellfunktion, bestreitet aber nicht die - nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 BGG) - tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass ihr die Abholeinladung für die Verfügung vom 15. April 2026 am 16. April 2026 zugegangen ist und sie innert Frist keinen Kostenvorschuss geleistet hat.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des Verbots des überspitzten Formalismus und der Rechtsweggarantie, indem die Vorinstanz die Sache nicht materiell geprüft habe. Dies findet in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage: Liegen nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen vor, ist auf eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht einzutreten (BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Das bundesrechtlich einwandfreie Nichteintreten begründet keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) oder Art. 9 BV (Willkürverbot bzw. Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben; zum Ganzen: BGE 143 I 227 E. 5.1; 143 I 344 E. 8.2; 141 I 172 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_553/2024 vom 7. Mai 2025 E. 4.4; 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 3.3). Entgegen ihrer Ansicht war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, alle denkbaren milderen Mittel auszuschöpfen, nachdem mit der Kostenvorschussverfügung das Nichteintreten bei Nichtbezahlung angedroht worden war.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt dem vorinstanzlichen Urteil lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, ohne klar und detailliert darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (zur Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1). Insbesondere setzt sie sich auch nicht mit der hier entscheidenden Frage auseinander, weshalb die Zustellfiktion (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 143 III 15 E. 4.1; 141 II 429 E. 3) im vorliegenden Fall - anders als die bundesgerichtliche Praxis dies seit langer Zeit allgemein anerkennt - keine Anwendung finden sollte. Abgesehen davon bleibt die Kritik ohnehin im Appellatorischen verhaftet, was den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
6.
Der Beschwerdeschrift lässt sich mithin keine sachbezogene Begründung entnehmen. Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil wird sodann das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli