Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_314/2025
Urteil vom 3. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft des A.A.________ sel., gestorben im September 2019, bestehend aus:
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
4. E.A.________,
5. F.A.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Leuzigen,
Gemeinderat, Dorfstrasse 9, 3297 Leuzigen,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wassergebühren der Einwohnergemeinde Leuzigen/BE, Abgabeperioden 2017-2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2025 (100.2023.218).
Sachverhalt
A.
A.A.________ war bis zu seinem Tod im September 2019 Eigentümer der Liegenschaft G.________ in Leuzigen. Mit seinem Tod traten seine Erbinnen und Erben B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________ sowie F.A.________ seine Rechtsnachfolge an. In einer Verfügung vom 25. Januar 2022 verpflichtete die Einwohnergemeinde Leuzigen die Erbengemeinschaft des A.A.________ zur Bezahlung von Wasser- und Abwassergebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren) für die Jahre 2017-2021 (1. Januar 2017 bis 31. März 2021) im Betrag von Fr. 52'728.15. Die von B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________ sowie F.A.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wies das Regierungsstatthalteramt Seeland mit Entscheid vom 11. Juli 2023 ab.
B.
Beschwerdeweise stellten B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________ sowie F.A.________ das Rechtsbegehren, der Entscheid vom 11. Juli 2023 und die Verfügung vom 25. Januar 2022 seien aufzuheben. Eventualiter seien die Verbrauchsgebühren 2017-2021 gegenüber der Verfügung vom 25. Januar 2022 mindestens um 90 %, d.h. auf Fr. 5'061.25, zu reduzieren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 31. März 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________ sowie F.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des Urteils vom 31. März 2025, eventualiter die Reduktion der Verbrauchsgebühren 2017-2021 mindestens um 90 %, d.h. auf Fr. 5'061.25.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen ( Art. 95 lit. c und d BGG ), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3).
1.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 146 III 303 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht erkannte, die Beschwerdeführer seien verpflichtet, die Wasser- und Abwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2021 in der Höhe von Fr. 52'728.15 (Grundgebühren von Fr. 2'115.60 sowie Verbrauchsgebühren von Fr. 50'612.55) zu bezahlen. Das vorinstanzliche teilweise Nichteintreten blieb unangefochten.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 des Wasserversorgungsgesetzes des Kantons Bern vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) ist die Wasserversorgung eine Gemeindeaufgabe (Abs. 1). Die Gemeinden können die Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen übertragen; diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt (Abs. 2). Mit Vereinbarung vom 16./18. Dezember 2015 hat die Einwohnergemeinde Leuzigen die Aufgabe der Wasserversorgung an die Burgergemeinde Leuzigen übertragen, welche in dieser Eigenschaft Wasserzähler für die Messungen des Brauchwassers installiert. Die Einwohnergemeinde Leuzigen nimmt die Gebührenrechnungstellung vor und die Burgergemeinde Leuzigen die Tarifierung, wozu sie am 7. Dezember 2012 das Wasserversorgungsreglement (WVR) erliess, welches am 1. Januar 2013 in Kraft trat.
In Art. 41 WVR ist vorgesehen, dass die Wasserversorgung einmalige und jährliche Gebühren erhebt. Letztere bestehen aus einer aufgrund der installierten Belastungswerte erhobenen jährlichen Grundgebühr und einer jährlichen Verbrauchsgebühr je bezogenem m³ Wasser (Art. 44 Abs. 1 und 2 WVR). Dabei legt die Exekutive der Wasserversorgung die Höhe der wiederkehrenden Gebühren im Wassertarif fest, der zu veröffentlichen ist (Art. 44 Abs. 3 WVR). Gemäss Art. 45 Abs. 1 WVR erfolgen die Zählerablesung und die darauf basierende Rechnungstellung in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu bestimmenden Zeitabständen. Die Abgaben und Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer/in oder Baurechtsberechtigte/r der angeschlossenen Liegenschaft ist (Art. 49 Abs. 1 WVR). Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen über Zwangsverwertung von Grundstücken haften auch die Nacherwerbenden für die zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Abgaben und Gebühren (Art. 49 Abs. 2 WVR).
3.2. Was den Unterhalt der Hausinstallationen sowie Mängel an denselben anbelangt, sind zudem die folgenden Bestimmungen zu beachten: Gemäss Art. 31 Abs. 1 WVR sind private Anlagen (Hausanschlussleitungen und -installationen) durch die Wasserbezüger erstellen, unterhalten und erneuern zu lassen und stehen in deren Eigentum. Das entspricht der zivilrechtlichen Regelung (Art. 676 Abs. 1 ZGB e contrario). Die privaten Anlagen sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten (Art. 32 WVR). Mängel an den privaten Anlagen sind durch die Wasserbezüger auf eigene Kosten innert der von der Wasserversorgung angesetzten Frist beheben zu lassen (Art. 33 Satz 1 WVR). Im Mietverhältnis gilt sodann, dass der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben trägt (Art. 256b OR). Er kann diese als Nebenkosten auf den Mieter überwälzen ( Art. 257a und 257b OR ), bleibt aber gegenüber dem Gemeinwesen zahlungspflichtig. Ebenso haftet der Eigentümer gegenüber Dritten für Schäden, die durch die Mietsache verursacht wurden (Art. 58 OR; Art. 679 ZGB).
4.
4.1. Das kantonale Gericht stellte in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise (vgl. E. 1.3) fest, dass die streitbetroffene Liegenschaft an H.________ vermietet war, welcher an einem unbekannten Datum im Jahr 2017 in die Ferien verreiste und im Dezember 2017 im Ausland verstarb, worauf die Liegenschaft unbewohnt blieb. Im Zusammenhang mit dem Tod des Mieters versiegelte die Gemeinde die Liegenschaft (äusserlich) für die Zeit vom 29. November 2018 bis 29. April 2019, d.h. während fünf Monaten, ohne dass sie - worauf mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerde noch einzugehen sein wird (vgl. E. 5.1) - Zutritt zur Liegenschaft gehabt hätte. Anlässlich einer Besprechung zwischen einer Vertreterin der Gemeinde und B.A.________ (von Seiten der Beschwerdeführer) vom 22. März 2021 wurde die Wohnung geöffnet, der Gemeinde ein Schlüssel zur Verwahrung übergeben und der Wasserzähler abgelesen. Dieser wies einen Stand von 41'500 m³ auf, was einem ausserordentlich hohen Wasserverbrauch entspricht (rund 33 m³ pro Tag nach der auf der hypothetischen Annahme eines Wasserverlustes in der Zeit vom 22. Oktober 2017 bis 22. März 2021 basierenden Berechnung der Beschwerdeführer). Es stellte sich heraus, dass der hohe Verbrauch auf einen unbemerkten, zu einem unbekannten Zeitpunkt eingetretenen Rohrbruch vor dem Spülkasten der Toilette zurückzuführen war (wobei die Beschwerdeführer den Ort des Leitungsschadens letztinstanzlich bestreiten; vgl. dazu nachstehende E. 5.3).
4.2. Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Verhältnisse gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer die Gebühr für den gemäss Zähler abgelesenen Wasserverbrauch (Verbrauchsgebühr) schulden, auch wenn dieser aufgrund des von ihnen nicht behobenen Schadens an der Hausinstallation hoch ausgefallen sei. Es gebe vorliegend keine Gründe, die Wasserversorgung bzw. die Gemeinde abweichend von der geltenden Regelung für den hohen Verbrauch verantwortlich zu machen. Die Gemeinde habe auch im Rahmen der nicht 13, wie von den Beschwerdeführern ursprünglich behauptet, sondern lediglich fünf Monate dauernden Siegelung keinen Zutritt zur Liegenschaft gehabt und es sei nicht erkennbar, dass sie sich in diesem Zusammenhang treuwidrig verhalten hätte. Ebenso wenig könne eine Pflichtverletzung der Gemeinde bzw. der Wasserversorgung darin erblickt werden, dass diese sich keinen Zugang zur Liegenschaft verschafft habe, um den Zähler jährlich abzulesen. Gleiches gelte hinsichtlich der Trennung des Anschlusses, wofür unter Umständen ebenfalls ein Zugang zur Liegenschaft erforderlich gewesen wäre. Für die von den Beschwerdeführern im Eventualstandpunkt beantragte Reduktion der Gebühr wegen Verletzung des Verhältnismässigkeits- bzw. des Äquivalenzprinzips bestehe keine Handhabe. Entgegen der Beschwerde sei die Forderung betreffend das Jahr 2017 (und damit erst recht für die späteren Jahre) auch nicht verjährt, indem weder die relative fünfjährige Frist, welche mit der Verfügung vom 25. Januar 2022 unterbrochen worden sei, noch die allenfalls lückenfüllend anzunehmende zehnjährige absolute Frist abgelaufen sei.
5.
In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig und lückenhaft und damit offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt, womit auch ihre sich darauf stützende Begründung willkürlich sei. Es sei zu zahlreichen Versäumnissen der Gemeinde in der Form von Unterlassungen und Pflichtverletzungen gekommen, welche dazu geführt hätten, dass ein erheblicher Schaden habe entstehen können. Dieser wäre bei pflichtgemässem Handeln zu vermeiden gewesen oder zumindest geringer ausgefallen.
5.1. Vorab machen die Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gemeinde keinen Schlüssel und damit keinen Zutritt zur Liegenschaft gehabt habe, greife zu kurz, denn wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte sich die Gemeinde den Zugang zur Liegenschaft ohne Weiteres verschaffen können (z.B. durch entsprechende Mitteilung oder Aufbietung zur Öffnung der Liegenschaft). Der Gemeinde sei der faktische Zutritt jederzeit möglich gewesen; sie habe tatsächliche Herrschaft und Zutrittsgewalt gehabt. Überdies wäre die Gemeinde anlässlich der Siegelung verpflichtet gewesen, die Schlüssel einzuverlangen, zumal die Verantwortung für die versiegelten Gegenstände zu diesem Zeitpunkt auf sie als Siegelungsbehörde übergegangen sei.
Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren bestreiten die Beschwerdeführer nicht mehr explizit und erst recht nicht substanziiert, dass die Gemeinde anlässlich der Siegelung keinen Schlüssel zur Liegenschaft erhalten hatte und ihr ein solcher erstmals am 22. März 2021 (wofür eine Quittung vorliegt) übergeben worden ist. Von diesen im angefochtenen Entscheid nicht offensichtlich unrichtig und damit verbindlich festgehaltenen tatsächlichen Gegebenheiten ist auszugehen. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, soweit sie behaupten, die Gemeinde habe selbst in diesem Fall bereits zuvor tatsächliche Herrschaft bzw. Zutrittsgewalt gehabt. Insbesondere beschränkte sich die Siegelung nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf die Vermögenswerte des verstorbenen Mieters und betraf nicht die Liegenschaft als solche. Sodann trifft es zwar zu, dass der Schlüssel anlässlich der Siegelung an die Gemeinde hätte gelangen müssen. Ebenso wie die Gemeinde ihn hätte herausverlangen können, wäre es allerdings der Eigentümerschaft offen gestanden, den Schlüssel der Gemeinde zu übergeben. Zu berücksichtigen sind weiter die im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellten besonderen Umstände, welche zur Siegelung führten. Obwohl die Siegelung - wie erwähnt - nur die Vermögenswerte des verstorbenen Mieters betraf (Art. 552 ZGB; Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB/BE; BSG 211.1]), versiegelte die Gemeinde im Sinne einer Notlösung die Liegenschaft als solche, was dem Umstand geschuldet war, dass sie keinen Zutritt zur Liegenschaft hatte und die Sachen des Mieters damit nicht in Verwahrung nehmen konnte. Die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der damaligen Eingentümerschaft verhalten sich widersprüchlich, wenn sie der Gemeinde heute vorwerfen, sie habe sich während der fünfmonatigen Siegelung nicht um die Liegenschaft gekümmert und damit die frühzeitige Entdeckung des Rohrbruchs verhindert, obwohl die Eigentümerschaft damals duldete, dass sie während dieser Zeit keinen Zutritt zur Liegenschaft und damit auch keine Kontrollmöglichkeit hatte (wobei weder feststeht noch ermittelt werden kann, ob sich der Rohrbruch überhaupt in dieser Zeit ereignete; vgl. dazu E. 5.4).
5.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren), die Gemeinde habe sich im Zusammenhang mit der Aufhebung der Siegelung treuwidrig verhalten, denn als juristische Laien hätten sie die E-Mail der Gemeinde vom 29. April 2019, d.h. vom Tag der Aufhebung der Siegelung, im Sinne eines fortbestehenden hoheitlichen Verbots, die Liegenschaft zu betreten, verstehen dürfen. Damit beschränken sich die Beschwerdeführer indessen darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene Sichtweise entgegenzusetzen, d.h. appellatorische Kritik zu üben, mit welcher sich das Bundesgericht nicht zu befassen hat. Vielmehr bleibt es bei der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, wonach die Gemeinde mit dem in der E-Mail enthaltenen Hinweis, dass ein Betreten der Wohnung ohne Berechtigung der Erben widerrechtlich sei, lediglich auf das Verhältnis zwischen Vermieterschaft und Mieterschaft aufmerksam machte und nicht etwa ein hoheitliches Verbot aussprach. Dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens ist damit die Grundlage entzogen.
5.3. Als unvollständig bzw. einseitig kritisieren die Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Urteil (in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 11. Juli 2023) enthaltene Feststellung, wonach sich der Rohrbruch vor dem Spülkasten der Toilette ereignet habe. Der Ort des Wasseraustritts war im kantonalen Verfahren unbestritten und wird von den Beschwerdeführern im letztinstanzlichen Prozess zum ersten Mal in Frage gestellt. Es handelt sich mithin um einen neuen und damit offensichtlich unzulässigen Einwand (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.4. Zu Unrecht wird in der Beschwerde sodann beanstandet, das kantonale Gericht habe keine Abklärungen zum Zeitpunkt des Rohrbruches getroffen, obwohl dieser von zentraler Bedeutung sei. Es trifft zu, dass sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lediglich ergibt, dass der Rohrbruch irgend einmal zwischen der letzten Ablesung im Jahr 2016 und der Öffnung der Liegenschaft am 22. März 2021 eingetreten sein muss. Da es sich indessen aufgrund des Umstandes, dass nach dem Tod des Mieters die Wasseruhr nicht mehr abgelesen wurde, als unmöglich erwies, das genaue Datum (nachträglich) zu ermitteln, gibt der Verzicht auf entsprechende Abklärungen zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen die Beschwerdeführer, welche (unter anderem) aus dem Zeitpunkt des Schadenseintritts einen Anspruch auf Reduktion der geschuldeten Abgaben abzuleiten versuchen (BGE 151 II 11 E. 2.2.2; 151 II 466 E. 4.2; 151 II 581 E. 5.4).
5.5. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, bei regelmässiger Zählerablesung hätte der Schaden entweder ganz verhindert oder zumindest erheblich reduziert werden können. Die jährliche Zählerablesung habe den Nebenzweck, allfällige Schäden an den Leitungen frühzeitig entdecken zu können. Dass die Gemeinde sie über einen Zeitraum von fast vier Jahren unterlassen habe, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch mit Blick auf die bis ins Jahr 2016 jährlich ausgestellten Rechnungen hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur jährlichen Zählerablesung nachkomme, zumal weder eine Selbstablesung durch die Beschwerdeführer eingefordert noch eine Abklärung über eine allfällige Stilllegung des Zählers getroffen worden sei. Im Übrigen seien die Organe der Wasserversorgung gemäss Art. 35 WVR befugt, Grundstücke zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten; jedenfalls aber wäre es der Gemeinde jederzeit möglich gewesen, die Beschwerdeführer zu kontaktieren, um sich Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen.
Wie die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte, verfolgte sie grundsätzlich die Praxis, die Ablesung und Rechnungstellung mindestens einmal jährlich vorzunehmen (vgl. auch Art. 44 WVR, wonach "jährliche" Grund- und Verbrauchsgebühren zu bezahlen sind). Dass sie bei der streitbetroffenen Liegenschaft im hier zu beurteilenden Zeitraum davon absah, begründete sie damit, dass sie in guten Treuen habe davon ausgehen können, dass in einem unbewohnten Haus kein Wasserverbrauch anfalle, weshalb nur die Grundgebühren zu fakturieren gewesen wären. Die Vorinstanz erwog, auch unter Berücksichtigung des Zutrittsrechts nach Art. 35 Abs. 1 WVR sei es verständlich und im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie der Grundrechte geboten gewesen, dass sich die Wasserversorgung nicht ohne besonderen Anlass den Zutritt zur Liegenschaft erzwungen habe, zumal sie mangels Schlüssels gewaltsam hätte eindringen müssen, wozu vorliegend kein Anlass bestanden habe. Aus ihrem an sich zutreffenden Einwand, wonach es andere (d.h. nicht gewaltsame) Möglichkeiten des Zutritts gegeben hätte, vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entscheidend bleibt, dass sie als Eigentümer für den Unterhalt der Liegenschaft, einschliesslich der Leitungen, verantwortlich waren und sie sich ohne Weiteres selber an die Gemeinde bzw. die Wasserversorgung hätten wenden können, um die Zählerablesung zu veranlassen (soweit sie diese nicht überhaupt selber hätten vornehmen können) und auf diesem Weg Erkenntnisse über allfällige Schäden zu gewinnen. Sie durften sich nicht einfach darauf verlassen, dass die Wasserversorgung den Wasserbezug in jährlichen Abständen kontrollieren und ihnen einen auffallend hohen Wasserverbrauch mitteilen würde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer erkennen mussten, dass keine Ablesungen seitens der Wasserversorgung mehr stattfanden und ihnen überhaupt keine Wasserrechnungen (d.h. weder über die Grund- noch über die Verbrauchsgebühren) zugingen. Es geht nicht an, der Gemeinde nun im Nachhinein eine Verletzung der Pflicht zu jährlicher Kontrolle vorzuwerfen, um sie für die Folgen des von ihnen selber vernachlässigten Unterhalts (im Sinne einer unterlassenen Kontrolle der Leitungen) verantwortlich zu machen.
5.6. Anders als die Vorinstanz erblicken die Beschwerdeführer eine weitere Pflichtverletzung darin, dass die Gemeinde den Hausanschluss angesichts der Stillstandzeit von über einem Jahr entgegen der Vorschrift des Art. 17 lit. b WVR nicht vom Leitungsnetz der Wasserversorgung getrennt habe. Ihrer Auffassung nach hätte das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang prüfen müssen, wo sich der die private Leitung vom öffentlichen Wassernetz trennende Absperrschieber befinde und ob jede Liegenschaft über einen solche verfüge oder ob die Trennung vom Netz nur durch Schliessen eines zentralen Haupthahns möglich gewesen wäre. Nach Wiedergabe der diesbezüglich divergierenden Parteistandpunkte (die Beschwerdeführer bestritten die Darstellung der Gemeinde, wonach der Wasseranschluss nur durch Schliessen des sich innerhalb der Liegenschaft befindenden Haupthahns und damit nur bei Zutritt zur Liegenschaft hätte abgetrennt werden können) beschränkte sich die Vorinstanz auf die Feststellung, dass auf dem bei den Akten liegenden Leitungsplan zwar ein blauer Punkt direkt auf dem Rand des Gebäudes eingezeichnet sei, daraus aber nicht hervorgehe, ob es sich um einen Absperrschieber oder einen Hahn handle und ob er von aussen oder nur von innen zugänglich sei. Genauere Abklärungen erachtete sie indessen als entbehrlich, weil die Beschwerdeführer aus der Regelung gemäss Art. 17 lit. b WVR jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten, zumal die Wasserversorgung ohne entsprechende Mitteilung nicht habe wissen können, ob nicht neue Bewohner ins Haus einziehen würden, und deshalb keine Veranlassung zur Trennung des Hausanschlusses gehabt habe. Abgesehen davon wäre es in erster Linie Sache der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvorgängers gewesen, die Wasserversorgung über das Ende des Wasserbezuges infolge Todes des Mieters zu informieren, und sie könnten die Konsequenzen dieser Unterlassung nicht auf die Wasserversorgung abwälzen. Diesen in allen Teilen überzeugenden Erwägungen hat das Bundesgericht nichts beizufügen.
5.7. Im Eventualstandpunkt berufen sich die Beschwerdeführer darauf, dass ihnen angesichts der konkreten Verhältnisse bei einer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sowie des Gebots rechtsstaatlich korrekten Verwaltungshandelns (Willkürverbot und Vertrauensschutz) eine Reduktion der Gebühren zuzugestehen sei. Sie hätten vom zugeflossenen Wasser nicht profitiert, keinen Zugang zur Liegenschaft und damit keine Kontrollmöglichkeit gehabt und seien in ihrem Vertrauen in jährliche Kontrollen sowie eine frühzeitige Mitteilung eines auffallend hohen Wasserverbrauchs getäuscht worden; die Gemeinde habe ihre Pflicht zur jährlichen Zählerablesung sowie zur Abtrennung vernachlässigt. Unter den gegebenen Umständen verdiene das private Interesse an einer fairen und verhältnismässigen Behandlung den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an einer Kostenüberwälzung.
Diese Argumentation entbehrt bereits insofern einer Grundlage, als sie unzutreffenderweise von fehlenden Zugangs- und Kontrollmöglichkeiten der Beschwerdeführer sowie von einem rechtswidrigen Verhalten der Gemeinde bzw. der Wasserversorgung im Zusammenhang mit der Zählerablesung und Trennung des Hausanschlusses ausgeht (vgl. vorstehende E. 5.2, 5.5 und 5.6). Der damit übrig bleibende Einwand der Beschwerdeführer, wonach sie vom ihnen zugeflossenen Wasser nicht profitiert hätten, ist insofern ohne Relevanz, als sich die Verbrauchsgebühr gemäss Art. 44 Abs. 2 WVR ausschliesslich nach der Menge des (gemäss Wasserzähler) bezogenen Wassers (d.h. nach der bereitgestellten Leistung) und nicht nach dem konkreten Nutzen bemisst. Als Kausalabgabe orientiert sich die Verbrauchsgebühr insbesondere am Äquivalenzprinzip (wonach die Höhe der Abgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung bzw. zum wirtschaftlichen Vorteil für den Abgabepflichtigen stehen muss) und am Kostendeckungsprinzip (vgl. Art. 40 Abs. 1 WVR, wonach die Aufgabe der Wasserversorgung finanziell selbsttragend sein muss). Dementsprechend gilt, dass Wasserverluste wegen Mängeln an privaten Anlagen vollumfänglich von den Wasserbeziehenden zu tragen sind, was in Wasserversorgungsreglementen anderer Gemeinden explizit, wenngleich deklaratorisch erwähnt wird (so beispielsweise Art. 17 Abs. 2 des Wasserversorgungsreglements der bernischen Gemeinde Dürrenroth vom 5. Dezember 2022; vgl. auch Art. 49 des Wasserreglements der St. Galler Gemeinde Sevelen vom 7. April 2017, wonach ein Wasserverlust nicht von der vollumfänglichen Bezahlung der Gebühren befreit). Mit anderen Worten bieten die Wasserversorgungsreglemente jedenfalls dann keinen Raum für den eventualiter beantragten teilweisen Erlass der Verbrauchsgebühr aus Billigkeitsgründen, wenn derlei nicht explizit vorgesehen ist. In Bezug auf das hier anwendbare WVR verhält es sich nicht anders, indem darin eine Grundlage fehlt für die von den Beschwerdeführern als faire und verhältnismässige Lösung propagierte Reduktion der Verbrauchsgebühr im Falle eines länger nicht entdeckten Wasserschadens.
5.8. Zu guter Letzt berufen sich die Beschwerdeführer auf die Verjährung der Forderung. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Zustellung einer Rechnung nach dem allein anwendbaren Bundesrecht die Verjährungsfrist nicht unterbreche, da sie lediglich eine Zahlungsaufforderung und keine Schuldanerkennung darstelle (umso mehr als die Rechnung vorliegend ausdrücklich bestritten worden sei). Eine kommunale Bestimmung, welche der Rechnungstellung verjährungsunterbrechende Wirkung zugestehe, sei mit dem höherrangigen Bundesrecht unvereinbar und damit unzulässig.
Bei der beschwerdeführerseits beanstandeten kommunalen Bestimmung handelt es sich um Art. 48 WVR, wonach die einmaligen Gebühren zehn und die wiederkehrenden Gebühren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren (Satz 1), für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des OR sinngemäss anwendbar sind (Satz 2) und die Verjährung ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungstellung, Mahnung etc.) unterbrochen wird (Satz 3). Auch in dieser Bestimmung fand mithin Niederschlag, dass die Verjährungsbestimmungen des OR im hier in Frage stehenden Bereich der öffentlichen Abgaben, wenn überhaupt, lediglich analoge Anwendung finden. Weitergehende, für den Gläubiger deutlich grosszügigere Bestimmungen sind im Steuer- und Abgaberecht nicht nur zulässig, sondern sogar üblich. So sieht beispielsweise im Steuerrecht Art. 120 Abs. 3 lit. a (in Verbindung mit Art. 121 Abs. 2) DBG (SR 642.11) vor, dass die Verjährung neu beginnt (unter anderem) mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird. In ähnlicher Weise statuiert im Abgaberecht beispielsweise Art. 75 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes (ZG) vom 18. März 2005 (SR 631.0), dass die Verjährung durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen wird. Die hier anwendbare Bestimmung des Art. 48 WVR, welche jeder Einforderungshandlung wie namentlich der Rechnungstellung verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkennt, enthält eine inhaltlich gleich gelagerte Regelung und erweist sich damit als bundesrechtskonform. Dementsprechend erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die relative fünfjährige Verjährungsfrist mit der Verfügung/Rechnungstellung vom 25. Januar 2022 unterbrochen wurde, neu zu laufen begann und somit noch nicht abgelaufen ist. Beizupflichten ist dem kantonalen Gericht auch insoweit, als es erkannte, dass die Forderung selbst dann nicht verjährt wäre, wenn lückenfüllend eine absolute zehnjährige Frist angenommen würde.
5.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Entsprechend dem Prozessausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann