Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_249/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Burkhalter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2026 (AB.2025.00125).
Sachverhalt
A.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erhob von der 1962 geborenen A.________ für die Jahre 2019 und 2020 persönliche Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO; nachfolgend: Sozialversicherungsbeiträge) und entsprechende Verwaltungskosten als Nichterwerbstätige (Verfügungen vom 13. Juli 2022 und 18. August 2023). Im November 2023 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 neben einem Renteneinkommen erstmals - infolge Erbschaft - ein beitragspflichtiges Vermögen. Dementsprechend setzte die Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge der A.________ für das Jahr 2021 mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 fest.
Ausgehend von einer weiteren Steuermeldung verpflichtete die Ausgleichskasse A.________, ihr für das Jahr 2022 Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) von Fr. 9'328.25 zu bezahlen (Verfügung vom 5. November 2024 und Einspracheentscheid vom 26. resp. 27. November 2025). Mit Verfügungen vom 18. und 22. Dezember 2025 entschied die Ausgleichskasse über die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2023 und 2024.
B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass bei rein innerkantonalen Sachverhalten keine schematische Anwendung interkantonaler Repartitionswerte zur Bemessung der AHV-Beiträge erfolge; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 I 187 E. 1 Ingress; 151 II 68 E. 1 Ingress; 151 IV 98 E. 1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3; Urteil 9C_401/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.1).
Gegenstand des angefochtenen Urteils vom 24. Februar 2026 sind allein die Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) des Jahres 2022. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass resp. weshalb das kantonale Gericht auch ihre Beitragspflicht der Jahre 2021, 2023 oder 2024 hätte materiell beurteilen müssen. Soweit sich ihre Beschwerde auf diese Beitragsperioden bezieht, ist sie von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 125 V 413 E. 1).
1.2. Wie sich aus der Beschwerde ergibt (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1), beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren (soweit zulässig) sinngemäss die Reduktion der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) auf den Betrag, der sich ergibt, wenn für ihre Liegenschaften nicht der interkantonale Repartitionswert, sondern der für die kantonalen Steuern massgebliche Wert veranschlagt wird. Ihrem als Feststellungsantrag formulierten Rechtsbegehren kommt keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungs- zu Gestaltungsbegehren BGE 151 I 19 E. 6.4; Urteil 9C_54/2025 vom 19. November 2025 E. 1.2.2).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 als Nichterwerbstätige Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, die IV und die EO sowie entsprechende Verwaltungskosten zu entrichten hat. Die Beitragspflicht und -bemessung richtet sich (weitgehend) nach den Bestimmungen des AHVG (vgl. Art. 3 AHVG in der aktuellen und in der bis Ende 2023 geltenden Fassung; Art. 2 f. IVG; Art. 27 EOG [SR 834.1]).
2.2. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die - wie hier - nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV [SR 831.101]). Sie werden nach einer in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet. Laut Art. 29 Abs. 3 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist allein die Höhe des für die Beitragsbemessung des Jahres 2022 massgebenden Vermögens.
3.2. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, das ohne Repartitionswert (allein nach innerkantonalen Vorgaben) ermittelte steuerbare Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 2'526'604.- beinhalte u.a. Liegenschaften im Kanton Zürich mit einem Verkehrswert von (total) Fr. 3'228'000.-. Auf diesen sei - wie in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 AHVV ausdrücklich vorgesehen - der Repartitionswert von 115 % anzuwenden. Daraus resultiere die Repartitionsdifferenz von Fr. 484'200.-, die zum steuerbaren Vermögen addiert werden müsse. Folglich betrage das beitragsrechtlich massgebende Vermögen, wie vom Kantonalen Steueramt Zürich gemeldet, Fr. 3'010'804.-.
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es liege ein rein innerkantonaler Sachverhalt vor, auf den die interkantonalen Repartitionswerte nicht angewendet werden dürften. Solches Vorgehen finde weder im Wortlaut noch in der Systematik oder im Zweck von Art. 29 Abs. 3 AHVV eine Grundlage. Die Vorinstanz überdehne den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Das führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und verletze den Legalitätsgrundsatz. Mangels formell-gesetzlicher Grundlage sei die aus der Aufrechnung der Repartitionsdifferenz resultierende zusätzliche Beitragspflicht unzulässig.
4.
4.1.
4.1.1. Für Steuerzwecke sind im interkantonalen Verhältnis jedenfalls für die Schuldzinsverlegung sämtliche Aktiven von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten (so schon BGE 120 Ia 349 E. 4a; BGE 150 II 527 E. 6.3; 148 I 65 E. 4.1.4 m.H.). Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (Ziff. 1 des Kreisschreibens Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 2002 [in der am 26. August 2020 resp. am 4. Februar 2026 geänderten Version]). Die Korrekturfaktoren drücken das durchschnittliche Verhältnis der kantonalen Vermögenssteuerwerte zum Verkehrswert aus, welcher die tatsächlichen Vermögensverhältnisse widerspiegelt. Sie werden laufend an die Entwicklung der Liegenschaftswerte angepasst und geben an, um welchen Prozentsatz die kantonalen Steuerwerte verändert werden müssen, damit für die Steuerausscheidung resp. für alle Kantone vergleichbare Grössen (Repartitionswerte) resultieren (BGE 148 I 65 E. 4.1.4; SVR 2020 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_665/2019 E. 7.2.1; je mit Hinweisen).
4.1.2. Der Repartitionswert erfährt im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 AHVV einen generellen und schematischen Beizug. Sei es einerseits, weil er - für die Zwecke einer effektiven interkantonalen Steuerausscheidung - bereits ins steuerliche Veranlagungsverfahren Eingang gefunden hat. Sei es anderseits, weil er - wenn nicht Gegenstand der Steuerveranlagung - für die Zwecke der Beitragsbemessung durch die meldepflichtigen Steuerbehörden zu berücksichtigen ist (Urteil H 235/98 vom 9. Juni 2000 E. 8, insbesondere E. 8b, und E. 9). Mit anderen Worten soll der Beitragsbemessung nicht der - aus steuerpolitischen Gründen in der Regel unter dem Verkehrswert liegende sowie auf unterschiedlichen Bewertungsmethoden beruhende - kantonale Steuerwert einer Liegenschaft zugrunde gelegt werden, sondern ein ausgeglichener Wert, der als Verkehrswert bezeichnet werden kann und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; BGE 143 V 254 E. 6.1) bestmöglich Rechnung trägt (SVR 2020 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_665/2019 E. 7.2.2).
4.2. Bereits im Urteil H 235/98 vom 9. Juni 2000 wurde die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach (für die Bemessung der AHV-, IV- und EO-Beiträge) der interkantonale Repartitionswert bei rein innerkantonalem Sachverhalt nicht anwendbar sei, verworfen. Diese Rechtsprechung wurde - wie soeben dargelegt - mit SVR 2020 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_665/2019 bestätigt; daran ändert nichts, dass in jenem Fall die Aufwertung des kantonalen Steuerwerts eines ausländischen Grundstücks umstritten war. Das Bundesgericht hielt unmissverständlich fest, dass und weshalb der interkantonale Repartitionswert im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 AHVV auch dann zum Tragen kommt, wenn er keine steuerrechtliche Bedeutung hat (weil die betroffene Person Grundeigentum nur im Wohnsitzkanton hat). Diese (schon seit Juni 2000 geltende) Präzisierung in Bezug auf Art. 29 Abs. 3 AHVV wurde denn auch auf den 1. Januar 2025 explizit in die Rz. 2104 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008) aufgenommen (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 264 E. 6.2; 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2).
4.3.
4.3.1. Weder aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 AHVV (auch in der französischen und italienischen Version) noch unter systematischen Aspekten ergibt sich ein Hinweis für die Auffassung der Beschwerdeführerin: Wenn die Steuerbehörden bei der Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens die interkantonalen Repartitionswerte nur in bestimmten Situationen berücksichtigen müssten, hätte dies der Bundesrat als Verordnungsgeber ohne Weiteres formulieren können. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern gilt primär (resp. innerkantonal) die jeweilige kantonale Bewertungsmethode, während die hier interessierenden Sozialversicherungsbeiträge bundesrechtlich für das ganze Land gleich geregelt sind (vgl. Art. 112 Abs. 1 BV).
Die Vorgabe von Art. 29 Abs. 3 AHVV (insbesondere von dessen Satz 2) ermöglicht und bezweckt den Ausgleich von steuerpolitisch begründeten kantonalen Unterschieden in der Liegenschaftsbewertung. Sie ist für die direkte Bundessteuer (die nicht auf dem Vermögen erhoben wird) irrelevant und führt auch sonst nicht zur "Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen". Vielmehr bewirkt die einheitliche Vermögensbewertung die Gleichbehandlung aller nichterwerbstätigen Beitragspflichtigen, indem bei Grundstücken kantonale Differenzen geglättet und die jeweiligen (schematisch mittels Repartitionsfaktoren ermittelten) Verkehrswerte berücksichtigt werden. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb die Sozialversicherungsbeiträge bei Grundeigentum in einem bestimmten Kanton allein aufgrund des Kriteriums, ob die betroffene Person in diesem oder in einem anderen Kanton wohnt, unterschiedlich hoch ausfallen sollen.
4.3.2. Dass der Bundesrat mit den Vorgaben von Art. 29 Abs. 3 AHVV seine ihm durch Art. 10 Abs. 3 AHVG eingeräumten Kompetenzen (vgl. dazu BGE 146 V 224 E. 4.5.2; 143 V 254 E. 6.1) überschritten haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann fehlen substanziierte (vgl. vorangehende E. 1.3) Ausführungen zur Frage, weshalb die fragliche (Verordnungs-) Regelung den Legalitätsgrundsatz verletzen soll resp. zwingend in einem formellen Gesetz hätte ergehen müssen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV ); diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.
4.4. Das Ergebnis dieser Auslegung von Art. 29 Abs. 3 AHVV (vgl. dazu BGE 152 V 20 E. 5.4; 150 V 281 E. 5.1; 147 V 328 E. 4.1) ist klar: Ein ernsthafter, sachlicher Grund für eine Abweichung von der (in vorangehender E. 4.1.2) dargelegten Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1) ist nicht erkennbar. Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge einer nichterwerbstätigen Person ist (weiterhin) der interkantonale Repartitionsfaktor auch auf die im Wohnsitzkanton gelegenen Grundstücke anzuwenden. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Ausgleichskasse ist (abgesehen davon, dass mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ohnehin kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist) nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann