Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_213/2025
Urteil vom 12. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2025 (IV.2024.00174).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1991, ist gelernte Kauffrau. Nachdem eine erste Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug vom November 2011 erfolglos verlaufen war (Verfügung vom 19. April 2012), meldete sie sich am 1. März 2013 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, einen Morbus Scheuermann und eine überempfindliche Muskulatur erneut an. Es wurden Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt und der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde abschlägig beurteilt. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
A.b. Ein am 12. Juni 2015 eingereichtes Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen führte zur Gewährung weiterer Massnahmen. Nachdem die Versicherte am 1. April 2016 eine Stelle in der Administration in einem Pensum von 40 % bei der B.________ AG angetreten hatte, sprach ihr die IV-Stelle Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt zu und schloss mit Mitteilung vom 2. November 2016 die Eingliederungsmassnahmen ab.
A.c. Am 16. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit elf Jahren bestehende Rückenbeschwerden, welche seit August 2020 ganz schlimm seien, erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht gewährte die IV-Stelle der Versicherten wiederum Frühinterventionsmassnahmen. Zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 7. September 2022 wurde ein Aufbautraining durchgeführt, bei welchem die Versicherte letztlich ihr Pensum am angestammten Arbeitsplatz auf die ursprünglichen 40 % steigern konnte. Daraufhin wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen.
Am 7. August 2023 erstattete die Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), im Auftrag der IV-Stelle ein interdisziplinäres (internistisch, psychiatrisch, orthopädisch-traumatologisch, neurologisches) Gutachten. Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2024 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
B.
Die gegen die Verfügung vom 8. Februar 2024 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, sie sei mittels gerichtlicher Expertise zu begutachten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Gerügt und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der ABI-Gutachter von 70 % gefolgt ist, obwohl diese sich nicht mit den Resultaten des 2022 durchgeführten Aufbautrainings auseinandergesetzt haben.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) - insbesondere bei psychischen Leiden (BGE 145 V 215 E. 5.1, 5.3.2; 143 V 418; 143 V 409 [E. 4.2.1, 4.5.2]; 141 V 281 [E. 2.1, 3.7, 4.3 f.]) -, zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3), welche bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben wurden die Aufgaben der Arztpersonen bei der Erarbeitung von Grundlagen für die Bemessung der Invalidität (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.3. Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten erfüllt wurden (Urteil 9C_787/2023 vom 19. September 2024 E. 3.4).
3.
Das kantonale Gericht hat hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage (E. 2.1) erwogen, was die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen anbelange, könne aus deren Ergebnissen respektive dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum nicht über 40 % habe steigern können, nicht auf eine weitergehende, als die von den Gutachtern des ABI attestierte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf das selbstlimitierende Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthaltes in der Klinik C.________ in den Jahren 2021/2022 und die bei der neurologischen und orthopädischen Begutachtung am ABI festgestellten Inkonsistenzen sowie auf die aktenkundige, von den tatsächlichen medizinischen Feststellungen massiv abweichende Krankheitsdarstellung der Beschwerdeführerin im Sinne eines eigenen Krankheitskonzepts.
Aus dem Bericht einer der behandelnden Ärzte gehe zudem hervor, dass das Arbeitsumfeld der Beschwerdeführerin unter anderem in Bezug auf den zwischenmenschlichen Umgang als ungünstig beschrieben worden sei. Ein Faktor, welcher sich mit Blick auf eine Steigerung des Arbeitspensums ebenfalls nicht förderlich auswirke. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Stellungnahme ihres Arbeitgebers vom 12. Dezember 2023 dürfte sodann massgeblich durch die subjektive Krankheitsüberzeugung und -präsentation der Beschwerdeführerin geprägt worden sein. Die nichtmedizinischen Unterlagen der Eingliederung und des Arbeitgebers liessen damit keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Vorliegen weitergehender Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu. Auf weitere Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 7. August 2023 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns ab September 2022 ihre angestammte und jede adaptierte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit damit unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, hält stand:
4.1. Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die praxisgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (BGE 151 V 306 E. 4.4; Urteile 8C_308/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2.5; 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2 mit Hinweis).
4.2. Der Beschwerdeführerin war ab dem 26. Januar 2022 ein Aufbautraining gewährt worden, welches am 7. September 2022 abgeschlossen wurde. Hierbei konnte sie ihr Pensum am angestammten Arbeitsplatz auf die ursprünglichen 40 % steigern.
Damit liegt eine erhebliche Diskrepanz zwischen der mittels Aufbautraining erreichten Leistungsfähigkeit und der durch die ABI-Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Sodann bestehen aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest Hinweise auf ein einwandfreies Arbeitsverhalten respektive einen einwandfreien Arbeitseinsatz während der Massnahme.
Dass die Gutachter zur Diskrepanz Stellung genommen hätten, ist mit Blick auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht anzunehmen. Vielmehr hat das kantonale Gericht darin eigens begründet, weshalb trotz bestehender Divergenz der durch die ABI-Gutachter bescheinigten Arbeitsfähigkeit zu folgen ist. Rechtsprechungsgemäss ist es bei Diskrepanzen wie der vorliegenden jedoch Sache der Gutachter, sich aus medizinischer Sicht dazu zu äussern (vgl. E. 4.1). So geht es insbesondere mit der unter anderem diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) um ein psychiatrisches Krankheitsbild, bei dem geklagte Schmerzen aus somatisch-medizinischer Sicht nicht (gänzlich) erklärt werden können. Mit seinem Vorgehen hat das kantonale Gericht daher nicht nur die Beweiswürdigungsregeln, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG verletzt.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Aktenlage im Zusammenhang mit dem 2022 durchgeführten Aufbautraining soweit möglich zu vervollständigen. Sollte mit Blick darauf von einem einwandfreien Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Massnahme auszugehen sein, wird die Sache zumindest den ABI-Gutachtern zwecks Stellungnahme zur erheblichen Diskrepanz zwischen der ihrerseits attestierten Arbeitsfähigkeit und des im Rahmen des Aufbautrainings erreichten Pensums zu unterbreiten sein. Hiernach wird das kantonale Gericht neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu entscheiden haben.
5.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist