Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_143/2026
Urteil vom 14. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch seine Mutter B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. Februar 2026 (IV.2024.00442).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Februar 2026 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2026,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht den gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2024 angehobenen Beschwerdeprozess infolge des mit vom 28. Januar 2026 datierenden Schreiben des Beschwerdeführers, handelnd durch seine Mutter, nach Androhung einer reformatio in peius (Schlechterstellung) erklärten Rückzugs des Rechtsmittels am 2. Februar 2026 als erledigt abgeschrieben hat,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich vorbringt, die Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2024 (betreffend Assistenzbeitrag) sei ihm erstmals zur Kenntnis gebracht worden, nachdem er diese in seiner (Rückzugs-) Eingabe vom 28. Januar 2026 explizit angefordert habe,
dass er darauf daher, so die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, erst jetzt näher eingehen könne, weshalb die angefochtene Verfügung auf unvollständigen Angaben beruhe und folglich bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei,
dass der Beschwerdeführer seine vorinstanzliche Beschwerde mit Eingabe vom 28. Januar 2026 - trotz gleichzeitig gestellten Akteneinsichts- resp. Zustellungsbegehrens - vorbehaltlos zurückgezogen hat ("Unabhängig davon ziehe ich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2024 hiermit zurück"), wozu er sich vor dem Bundesgericht mit keinem Wort äussert,
dass er mithin nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die durch die Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien, soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel demnach nicht erfüllt,
dass darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl