Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_129/2026
Urteil vom 16. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2026 (AHV 200 2026 26).
Sachverhalt
A.
Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2024 bestätigte die Ausgleichskasse des Kantons Bern ihre Verfügung vom 3. Juli 2024, mit der sie A.________ zur Zahlung von Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG verpflichtet hatte.
B.
Am 13. Januar 2026 (Poststempel) ersuchte A.________ in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 1. November 2024 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf das Gesuch mit Urteil vom 15. Januar 2026 nicht ein.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 15. Januar 2026 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 I 187 E. 1 Ingress; 151 II 68 E. 1 Ingress; 151 IV 98 E. 1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3; Urteil 9C_401/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.1).
Auch wenn im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die (rein prozessuale) Frage aufgeworfen wird, ob die Vorinstanz auf das bei ihm eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch hätte eintreten müssen, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach dem in der Hauptsache betroffenen Rechtsverhältnis (Einheit des Verfahrens; vgl. Urteile 9C_73/2022 vom 9. Mai 2022 E. 1.1; 2C_621/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3.3). In concreto betrifft der Streit (in der Hauptsache) Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4.3).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
2.
Die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid ist innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Ist die betroffene Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, aus dem Wortlaut von Art. 41 ATSG ergebe sich klar, dass die versäumte Handlung zusammen mit dem entsprechenden Fristwiederherstellungsgesuch vorzunehmen sei. Der Gesuchsteller habe mit seiner Eingabe ausdrücklich "keine materielle Vorprüfung des Schadenersatzentscheids" verlangt und ausschliesslich "den gesetzlich vorgesehenen Zugang zum gerichtlichen Rechtsmittel" beabsichtigt. Damit erübrige sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Mangels Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2024 bestehe an der Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Rechtsschutzwille sei eindeutig erkennbar gewesen und der formelle Mangel - fehlende gleichzeitige Beschwerde - wäre ohne Weiteres heilbar gewesen. Dass die Vorinstanz sofort, ohne Nachfristansetzung oder vorgängigen Hinweis, auf sein Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten sei, verletze seinen Anspruch auf Zugang zum Gericht sowie das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und sei unverhältnismässig.
3.3. Ob die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich Streitwert und Begründung (vgl. vorangehende E. 1) erfüllt sind, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
Das kantonale Gericht hat zutreffend auf den unmissverständlichen Wortlaut von Art. 41 ATSG verwiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Fristwiederherstellungsgesuch auf diese Bestimmung berufen, weshalb angenommen werden muss, dass er deren Inhalt gekannt hatte. Trotzdem hatte er mit dem Gesuch (resp. innerhalb der diesbezüglichen Frist) auch nicht ansatzweise eine materielle Kritik am Einspracheentscheid vom 1. November 2024 geübt, sondern sogar explizit auf eine diesbezügliche materielle (Vor-) Prüfung verzichtet. Damit hatte er bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht, was als rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu werten ist. Bei diesen Gegebenheiten kann im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe nicht von überspitztem Formalismus oder einer anderen Grundrechtsverletzung gesprochen werden (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3 und 4.5).
3.4. Soweit die Beschwerde überhaupt zulässig ist, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann