Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_122/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2026 (B 2025/121 und B 2025/122).
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Eheleute A.________ vom 16. Februar 2026 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2026,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Februar 2026, worin den Eheleuten Frist bis zum 6. März 2026 angesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu leisten,
in das Gesuch vom 5. März 2026 (Datum des Poststempels), in welchem die Eheleute um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Juni 2026, worin das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Eheleuten eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen seit Empfang der Verfügung ansetzte, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entrichten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall,
in Erwägung,
dass die Eheleute die Verfügung vom 2. Juni 2026 am 17. Juni 2026 in Empfang nahmen, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG hervorgeht,
die Eheleute den Kostenvorschuss schuldig geblieben sind,
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, was einzelrichterlich zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Eheleute für das Beschwerde- und das Gesuchsverfahren kostenpflichtig werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür sie zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher