Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_803/2023
Urteil vom 27. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2023
(200 23 486 IV).
Sachverhalt
A.
Der 1984 geborene A.________ meldete sich am 20. September 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er wies auf Schmerzen hin, die seit dem Verkehrsunfall vom 28. März 2021 bestünden. Die IV-Stelle Bern holte zunächst die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein. Diesen war zu entnehmen, dass der Versicherte mit seinem Motorrad frontal gegen einen auf seiner Fahrbahn entgegenschleudernden Personenwagen prallte. Er verletzte sich unter anderem am linken Knie (proximale Fibulafraktur und Ausriss Eminentia intercondylaris; vgl. Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 31. März 2021). Laut Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 12. November 2021 litt der Versicherte an chronifizierten, belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im linken Knie, Flexionsdefizit des linken Knies, reduzierter Belastbarkeit des linken Beins, reduzierter Mobilität (aktuell vorwiegend mit einem Stock), Hypästhesien der gesamten linken Körperhälfte mit Akzentuierung über dem ventralen linken Oberschenkel sowie belastungs- und bewegungsverstärkten Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchungen und der bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Anforderungen der Tätigkeit in der Tankstelle seien zur Zeit zu hoch (überwiegend stehend und gehend). Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit (ohne dauernde Verrichtungen in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne häufiges Steigen auf Treppen und Leitern) könne er ganztags ausüben.
Den Akten der Suva war weiter zu entnehmen, dass die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers - die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Haftpflichtversicherung oder Allianz) - am 21. Januar 2022 eine verdeckte Observation des Versicherten in Auftrag gegeben hatte (vgl. Überwachungsbericht vom 9. Februar 2022 mit Videoaufnahmen). Zu den entsprechenden Observationsergebnissen hatte sie die Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH, vom 25. April 2022, und E.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 9. Mai 2022, erstellen lassen. Mit Schreiben vom 25. November 2022 setzte die IV-Stelle A.________ über den Beizug der Akten der Suva, namentlich das darin enthaltene Überwachungsmaterial, in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin legte sie das Observationsmaterial der Frau Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vor, die sich dazu am 16. Januar 2023 äusserte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 23. Mai 2023 einen Leistungsanspruch. Zur Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Verkäufer im Verkaufsladen G.________ aus medizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar sei. Es liege keine langandauernde und massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. November 2023 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm ab 1. März 2022 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 V 234 E. 1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 bestätigte, wonach im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (März 2022) keine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) mehr bestanden habe.
2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend und unbestritten erkannt, dass die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) in der vorliegenden Streitsache anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.
2.3. Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 f. ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Auch darauf wird verwiesen. Zutreffend sind zudem die Erwägungen zur Verwertbarkeit von Beweisen, die aus einer verdeckten Überwachung der versicherten Person stammen (Art. 43a ATSG). Richtig ist ferner, dass die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bilden können (BGE 143 V 105 E. 2.4, 140 V 70 E. 6.2.2).
3.
Im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Streit um den von der Suva rückwirkend zum Observationsbeginn per 25. Januar 2022 verfügten Fallabschluss hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 28. März 2021 und die Rückforderung der darüber hinaus angeblich zu Unrecht ausgerichteten Taggelder entschied das kantonale Gericht am 7. November 2023 - gleichentags wie mit dem hier angefochtenen Urteil - über die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. Das Bundesgericht bestätigt mit heutigem Urteil im Verfahren 8C_802/2023, dass dieses Observationsmaterial verwertbar ist und damit in den Akten bleibt (Urteil 8C_802/2023 E. 3.4), auch wenn es das entsprechende vorinstanzliche Urteil vom 7. November 2023 aufhebt und die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Suva zurückweist (Urteil 8C_802/2023 E. 3.3.2.2 i.f. und E. 4.3.3). Hinsichtlich der Verwertbarkeit des Observationsmaterials gilt nichts anderes im hier streitgegenständlichen Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung.
4.
4.1. Das kantonale Gericht erwog, Dr. med. F.________ habe zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 28. März 2021 keine gravierenden Verletzungen davon getragen. Die erlittene Fraktur habe konservativ behandelt werden können. Gegen eine anhaltende Schonung des linken Beins habe das Fehlen einer Muskelverschmächtigung gesprochen, worauf bereits der behandelnde Arzt des Spitals B.________ hingewiesen habe. Die während der Observation beobachteten Aktivitäten und Bewegungen stünden weniger in Widerspruch zu den im Dossier dokumentierten.
Dr. med. F.________, so die Vorinstanz weiter, lege nachvollziehbar und überzeugend begründet sowie in Übereinstimmung mit den fachärztlichen Aktenbeurteilungen der Vertrauensärzte der Haftpflichtversicherung und der Stellungnahme der Suva-Ärztin dar, dass gestützt auf die Auswertung der Observationsunterlagen und die echtzeitlich erhobenen Befunde längstens bis am 31. Oktober 2021 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, während spätestens im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ab März 2022 keine objektiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen sei. Die unfallfremden somatischen Befunde vermöchten keine Leistungseinbusse zu begründen.
Sodann zog das kantonale Gericht in Erwägung, die Inanspruchnahme beziehungsweise Fortsetzung von therapeutischen Massnahmen und Abklärungen, namentlich während des Aufenthalts im Spital H.________ zwischen dem 4. und 25. Mai 2022, vermöchten weder das Bestehen eines Gesundheitsschadens noch eine massgebliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu belegen. Hinsichtlich der dort fachfremd diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sei festzuhalten, dass der Austrittsbericht - ohne erkennbare neue objektivierbare Befunde sowie ohne Auseinandersetzung mit dem Observationsergebnissen - auf dem für die Belange der Rechtsanwendung im Sozialversicherungsrecht nicht massgebenden bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell beruhe (unter anderem mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6). Damit bestehe kein fachärztlicher einwandfrei diagnostizierter (mit Hinweis auf BGE 145 V 215 E. 5.1) psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sodass praxisgemäss kein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei (mit Hinweis auf das Urteil 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt eine psychotherapeutische Behandlung abgelehnt habe, womit auch kein massgebender Leidensdruck anzunehmen sei. Von weiteren medizinischen Abklärungen sei abzusehen, da hievon in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Insgesamt liege kein objektivierbarer Gesundheitsschaden, mithin keine Invalidität vor, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenrente habe.
4.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen - gleich wie im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. E. 3 hiervor) - geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei eine medizinische Abklärung des Sachverhalts auch ohne Observation möglich gewesen (insbesondere mit einer polydisziplinären Begutachtung). Eine verdeckte Überwachung vermöge eine fundierte medizinische Untersuchung nicht zu ersetzen). Die Klinik C.________ habe der Suva mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein "sehr motivierter Patient" gewesen sei und trotzdem keine namhafte Verbesserung der diversen gesundheitlichen Probleme habe erreicht werden können. Er leide nachweislich an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen. Somit wäre in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu beurteilen gewesen (mit Hinweis auf BGE 141 V 281). Dieses sei anhand eines Katalogs von Indikatoren zu bewerten. Der medizinisch relevante Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden. Das Observationsmaterial sei nicht aussagekräftig. Es sei Aufgabe der Ärzte, medizinische Befunde zu erheben und nicht, gestützt auf die Beobachtungen der Detektive irgendwelche Spekulationen anzustellen. Die vorinstanzlich vorgenommene antiziperte Beweiswürdigung sei sachlich nicht nachvollziehbar und willkürlich.
4.3. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Klinik C.________ habe eine bewusstseinsnahe Aggravation, eine Symptomausweitung, willensgesteuerte, nicht nachvollziehbare Bewegungen, etc. festgestellt. Es liege eine deutliche Verringerung des Kooperationsvermögens und -willens vor. Eine Motivation zur Wiedereingliederung sei nicht erkennbar gewesen. Dem Antrag der Haftpflichtversicherung zur Personenobservation sei klar zu entnehmen, weshalb ein Anfangsverdacht begründet gewesen sei. Fehlende Bereitschaft zur Belastungssteigerung, Ablehnung von Massnahmen sowie die postulierte, vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit seien nur einige Kriterien, die zu erwähnen seien. Die gesamte Aktenlage sei gespickt mit Aggravation, fehlender Motivation, Selbstlimitierung, fehlender Kooperation, Verdeutlichung und fehlender Bereitschaft zu therapeutischen Massnahmen. Aus psychiatrischer Sicht habe offenbar keine Indikation für eine Behandlung bestanden und sie sei vom Beschwerdeführer explizit nicht gewünscht worden. Damit sei kein Leidensdruck vorhanden gewesen. Es liege nicht an der Invalidenversicherung, Erstabklärungen vorzunehmen.
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz sah von einer näheren Befassung mit den massgeblichen Indikatoren gemäss den Vorgaben von BGE 141 V 281 ab. Nach der von ihr zitierten Rechtsprechung bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.1 kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (BGE 143 V 418 E. 7.1).
4.4.2. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, missachtete das kantonale Gericht diese Rechtsprechung, obwohl in seinen Erwägungen zitiert, und verletzte damit Bundesrecht. Das von ihm angeführte Zitat aus dem Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 12. November 2021 ist unvollständig. Sie hielt auch fest, dass die mässige Symptomausweitung auf einer fraglich vorhandenen psychischen Störung beruhe, weshalb die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Leistungsfähigkeit nur teilweise verwertbar seien. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung sei angezeigt, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich aktuell jedoch noch nicht soweit. Hinsichtlich des auffälligen Schmerz- und Leistungsverhaltens werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Ärzte und Ärztinnen des Spitals H.________, Universitätsklinik für Neurologie, Psychosomatische Medizin, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) fachfremd und allein ausgehend von einem biopsychosozialen Krankheitsmodell diagnostizierten (vgl. Austrittsbericht vom 21. Juni 2022). Vielmehr hielten sie fest, über bekannte strukturelle Befunde wie die traumatische Verletzung der linken unteren Extremität hinausgehend bestünden Hinweise auf eine funktionelle Symptomausweitung mit sensomotorischer Ausfallsymptomatik links. Der Beschwerdeführer habe motiviert am Behandlungsangebot teilgenommen und insbesondere von physiotherapeutischen Massnahmen profitiert. Bei sehr somatisch ausgeprägtem Krankheitsverständnis habe er mit den anderen Anteilen der multimodalen Therapie eher Mühe. Während des Aufenthalts habe er regelmässig an der psychoedukativen Schmerzmanagementgruppe sowie wöchentlich an zwei psychotherapeutischen Einzelgesprächen teilgenommen, wobei die Auseinandersetzung mit der aktuellen Krankheitssituation sowie der Umgang mit Alltags- und Funktionseinschränkungen wichtige Themen dargestellt hätten.
In diesen medizinischen Unterlagen ist, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin annahmen, nicht die Rede von einer Simulation oder gar Aggravation beziehungsweise von einem fehlenden Leidensdruck, aufgrund derer von vornherein auf ein standardisiertes Beweisverfahren verzichtet werden könnte. Es bestehen zwar Hinweise auf Inkonsistenzen, indessen hat nach der hievor dargelegten Rechtsprechung (E. 4.1.1) in einem solchen Fall eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen. Dafür reicht das von der Dr. med. F.________ geprüfte Observationsmaterial offensichtlich nicht aus. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 21. Juni 2022 die Psychotherapie nicht fortzusetzen wünschte. Dieser Umstand gründet in der somatisch festgesetzten Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, was sich ohne Weiteres aus dem Austrittsbericht des Spitals H.________ ergibt. Insgesamt bedarf es zu Klärung der tatsächlich rechtserheblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin vorzugsweise mit der Suva koordinieren wird (vgl. heutiges Urteil 8C_802/2023 E. 4.3.3). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit unvollständig, mithin bundesrechtswidrig.
4.4.3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Somit sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli