Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_705/2025
Urteil vom 20. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2025 (IV.2025.00499).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1989, ist deutscher Staatsangehöriger und gelernter Dachdecker. Seit Juli 2014 lebt er in der Schweiz. Er war bei verschiedenen Arbeitgebern - hauptsächlich bei Temporärarbeitsfirmen in seinem erlernten Beruf - erwerbstätig und übte ab dem 26. Januar 2018 eine Nebenerwerbstätigkeit als Sicherheitsangestellter bei der B.________ AG aus. Wegen wiederholten Myogelosen und Verspannungen im Nacken-/Schulter- sowie Lendenwirbelsäulenbereich meldete er sich am 28. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen übernahm die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) die Umschulung zum Betriebswirtschafter an der höheren Fachschule für Wirtschaft und Informatik C.________ AG für die Dauer vom 20. November 2021 bis zum 25. Januar 2025 und verfügte am 1. Februar 2022 für die Dauer der Umschulung über den entsprechenden Taggeldanspruch in der Höhe von Fr. 152.80. Hiergegen erhob A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (fortan: Sozialversicherungsgericht oder Vorinstanz) Beschwerde. Im Anschluss daran hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 1. Februar 2022 auf und ersetzte sie durch die Verfügung vom 8. März 2022 mit einem auf Fr. 194.40 erhöhten Taggeldanspruch. Auch hiergegen erhob A.________ Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die beiden Verfahren. Es wies die gegen die Verfügung vom 8. März 2022 gerichtete Beschwerde ab und schrieb die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022 wegen Gegenstandslosigkeit ab (Urteil vom 27. September 2022). Ein am 30. Oktober 2023 dagegen eingereichtes Revisionsgesuch wies das Sozialversicherungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 16. November 2023).
A.b. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Mai 2023 sprach die IV-Stelle A.________ für die verbleibende Umschulungsdauer ein um die Teuerung angepasstes Taggeld in der Höhe von Fr. 200.80 zu. Wiedererwägungsweise ersuchte er am 28. Mai 2025 um vollständige Neuberechnung des IV-Taggeldes. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Mai 2025 beantragte er zudem eine Neuberechnung des Taggeldes ab 27. Januar 2025. Die IV-Stelle trat nicht darauf ein (Schreiben vom 2. Juli 2025).
B.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ trat auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht ein (Beschluss vom 20. Oktober 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und stellt zahlreiche weitere Rechtsbegehren insbesondere hinsichtlich der in der Sache angestrebten materiellen Neuberechnung der Taggeldbemessung. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 150 II 346 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 412 E. 1a mit Hinweisen).
2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden, neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Nichteintretensbeschluss zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ausführlich dargelegt, weshalb es auf die gegen das von der IV-Stelle verfügte Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gerichtete Beschwerde nicht eintrat.
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Nichteintretensbeschluss vor Bundesgericht vorträgt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist offensichtlich unbegründet, soweit er sich überhaupt in rechtsgenüglicher Weise mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die materielle Überprüfung der Bemessung des von der Invalidenversicherung während der Dauer der Umschulung ausgerichteten Taggeldes bildete Gegenstand des von der Vorinstanz mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 27. September 2022 durch Abweisung erledigten Beschwerdeverfahrens. Auch das hiergegen gerichtete Revisionsgesuch des Beschwerdeführers blieb gemäss ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Vorinstanz vom 16. November 2023 erfolglos. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begnügt sich der Beschwerdeführer - soweit überhaupt sachbezüglich (E. 2.2) - mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Beschluss, worauf nicht weiter einzugehen ist (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die zahlreich geltend gemachten Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Urteil 2C_225/2026 vom 24. April 2026 E. 2.5). Es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4), welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise genügen.
5.
Die kaum rechtsgenügliche Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Verfügung vom 8. Januar 2026 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_637/2025 vom 23. Februar 2026 E. 6; 8C_650/2024 vom 4. Juni 2025 E. 6 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli