Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_637/2025
Urteil vom 23. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2025 (ZL.2024.00034).
Sachverhalt
A.
Der 1958 geborene A.________ bezog ab November 2007 eine ganze Invalidenrente sowie ab Januar 2015 zusätzlich Ergänzungsleistungen und Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2025 wurde A.________ wegen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach Einsichtnahme in die Strafakten setzte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV (fortan: SVA oder Beschwerdegegnerin), die Zusatzleistungen ab Januar 2015 auf Fr. 0.- fest und forderte von A.________ unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 77'220.- zurück (Verfügung vom 27. Juni 2022). Gleichentags verpflichtete sie ihn ausserdem, die in den Jahren 2015 bis 2018 ausgerichteten Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 8'418.75 zurückzuerstatten. Auf Einsprache hin hielt die SVA an den beiden Verfügungen vom 27. Juni 2022 fest (Einspracheentscheid vom 30. November 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es die gesamthafte Rückforderung auf Fr. 75'113.75 reduzierte (Urteil vom 3. September 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Rückforderungsverfügungen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Rückforderungsrecht der SVA für alle Leistungen vor dem 27. Juni 2017 verjährt sei. Subeventualiter sei die Sache zur neuen, chronologisch ordnungsgemässen Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 394 E. 2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 30. November 2023 bestätigte Rückforderung der vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 75'113.75 schützte.
3.
Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte gemäss angefochtenem Urteil gestützt auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2025 und nach einlässlicher Prüfung der vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwände mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend fest, er habe zwischen 1. Februar 2015 und 31. Dezember 2018 ohne triftige oder zwingende - insbesondere gesundheitliche - Gründe überwiegend in seiner serbischen Heimat gewohnt. In diesen Jahren habe er sich nur sporadisch in der Wohnung in U.________ aufgehalten und jeweils insgesamt länger als ein halbes Jahr in seinem Heimatland gelebt. Folglich habe er in den Jahren 2015 bis 2018 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt, weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Vergütungen gemäss den in E. 4.3 des angefochtenen Urteils aufgelisteten Verfügungen zu Recht infolge zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen habe. In zutreffender Anwendung der Verwirkungsfrist des Rückforderungsanspruchs nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG (vgl. BGE 150 V 305 E. 3.1 f.), welche sich nach dem Strafrecht richtet und nach Art. 148a StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB sieben Jahre beträgt (MARCO REICHMUTH, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 96 zu Art. 25 ATSG), stellte die Vorinstanz hinsichtlich der vor dem 27. Juni 2015 bezogenen Vergütungen (Ergänzungsleistungen von Fr. 10'164.- sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 361.-) den Eintritt der Rückforderungsverjährung fest.
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte, restanzliche Rückforderung von insgesamt Fr. 75'113.75 vor Bundesgericht vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander setzt (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Soweit er zahlreiche neue "Beweisanträge" stellt, ohne im Einzelnen konkret darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts das Willkürverbot verletze, ist auf die im Wesentlichen appellatorischen Vorbringen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen) nicht weiter einzugehen. Inwiefern die Vorinstanz das restanzliche Rückforderungsbetreffnis - bei nach Auffassung des Beschwerdeführers zutreffender Ermittlung der Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs - in betraglicher Hinsicht bundesrechtswidrig ermittelt habe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.
5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das angefochtene Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli