Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_704/2025
Urteil vom 30. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen,
EL-Durchführungsstelle,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. November 2025 (EL 2025/21).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2025 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025,
in die Verfügung vom 17. März 2026, mit welcher das nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom 12. Dezember 2025 gestellte Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, wobei er zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 7. April 2026 (Poststempel),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass er stattdessen um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine prozessleitende Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung gezogen werden könnte,
dass sich hierfür allerdings die massgebenden Verhältnisse seit der Verfügung geändert haben müssten (Urteile 8C_437/2025 vom 5. November 2025; 9C_576/2023 vom 20. November 2023 E. 5; je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nichts dergleichen geltend macht, vielmehr den bereits in seiner Beschwerde vertretenen Standpunkt wiederholt,
dass es somit bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt und androhungsgemäss zu verfahren ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer bei ähnlicher Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel