Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_695/2025
Urteil vom 11. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2025 (UV.2025.00055).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1970 geborene A.________ war ab 1. Mai 2015 als Sekretariatsmitarbeiterin für die Genossenschaft B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. Oktober 2020 erstellte sie zuhanden der Generali eine Schadenmeldung unter Hinweis auf behandlungsbedürftige Beschwerden seit 3. Oktober 2020. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde eine chronische Rhinosinusitis ohne Polypen diagnostiziert, die am 23. Dezember 2020 operativ saniert wurde. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022, verneinte die Generali einen Leistungsanspruch. Dies wurde auf entsprechende Beschwerden der A.________ hin zunächst vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 9. Februar 2023) und letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 8C_224/2023 vom 14. September 2023).
A.b. Auf die erneute Schadenmeldung der A.________ hin (wiederum unter Hinweis auf den Schaden vom 3. Oktober 2020) trat die Generali mit Verfügung vom 27. September 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022, nicht ein. Das gegen den Einspracheentscheid erhobene Rechtsmittel wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 9. Februar 2023) ab-gewiesen. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen eingereichte Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_226/2023 vom 14. Juni 2023).
A.c. Am 26. Juli 2022 meldete A.________ der nunmehr zuständigen SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend: SOLIDA) eine körperliche Reaktion auf Geruchsemissionen am Arbeitsplatz vom 21. Juli 2022. Am 5. September 2022 fand in den massgebenden Büroräumlichkeiten eine Begehung und Messung durch einen Mitarbeiter der C.________ AG statt. Gestützt darauf erstattete die C.________ AG am 5. Oktober 2022 das Gutachten "Raumluftmessungen mit gesundheitlicher/toxikologischer Beurteilung der Resultate". Mit Schreiben vom 18. April 2024 teilte die SOLIDA A.________ mit, die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit seien nicht erfüllt und für die ab 21. Juli 2022 geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden bestehe kein Leistungsanspruch. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 23. Mai 2024 und auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 30. September 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 30. September 2025 sei das Vorliegen einer Berufskrankheit zu bejahen, es seien ihr Versicherungsleistungen auszurichten und es seien die früheren gegen die Generali geführten Verfahren wiederaufzunehmen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Gerichtskosten) ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 lehnt das Bundesgericht das Kostenbefreiungsgesuch ab.
E.
Mit Eingaben vom 14. Februar und 3. März 2026 macht A.________ weitere Ausführungen und reicht neue Unterlagen ein.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 V 340 E. 2; 148 V 209 E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 I 26 E. 1.3).
2.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf die mit den Urteilen 8C_224/2023 vom 14. September 2023 und 8C_226/2023 vom 14. Juni 2023 abgeschlossenen Verfahren (vgl. Sachverhalt, lit. A.a und A.b) zurückzukommen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da diese Urteile am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwuchsen (Art. 61 BGG). Ihre diesbezüglichen Einwände sind unbeachtlich.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der SOLIDA vom 18. Februar 2025 bezüglich der am 21. Juli 2022 am Arbeitsplatz eingetretenen gesundheitlichen Beschwerden das Vorliegen einer Berufskrankheit und einen daraus resultierenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen verneinte.
4.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
5.1. Das kantonale Gericht stellte in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gemeldeten gesundheitlichen Störungen am Arbeitsplatz vom 21. Juli 2022 fest, das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten der C.________ AG vom 5. Oktober 2022 zur Raumluft am ehemaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin beruhe auf Messwerten, die einer "Worst-Case-Situation" entsprechen würden, nachdem vor der Messung absichtlich während längerer Zeit nicht gelüftet worden sei. Dennoch hätten sich keine Schadstoff-Konzentrationen ergeben, die eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung hätten erwarten lassen. Selbst wenn man - insbesondere gestützt auf die neusten Erkenntnisse der Fachärzte des Spitals D.________ - davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hyperreagibilität in Bezug auf Duftstoffe am 21. Juli 2022 die von ihr beklagten Symptome erlitten habe, könne allein daraus noch nicht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden. Für die Annahme einer solchen wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass gerade die Exposition am Arbeitsplatz zu den ärztlicherseits gestellten Diagnosen geführt hätte. Dies lasse sich den medizinischen Akten aber nicht entnehmen und erscheine auch aufgrund der Art der Diagnosen keinesfalls überwiegend wahrscheinlich. Deshalb sei der Einspracheentscheid der SOLIDA nicht zu beanstanden.
5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet, soweit mit Blick auf die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung überhaupt darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor).
5.2.1. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, das kantonale Gericht habe eine Gehörsverletzung begangen und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, insbesondere weil nicht sämtliche verfahrensbezogenen Akten offengelegt oder geprüft worden seien, ist nicht stichhaltig. Sie übersieht bei ihrer Argumentation durchwegs, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage gehen kann, ob Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der am 21. Juli 2022 gemeldeten Gesundheitseinschränkung besteht, nachdem die früheren Verfahren mit der Generali rechtskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. E. 2 hiervor). Darauf wurde sie bereits vom kantonalen Gericht hingewiesen. Dieses machte überdies deutlich, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie der Meinung gewesen, wesentliche Unterlagen würden in den Akten fehlen, diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätte einreichen können, zumal sie ihr Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen habe. In der Folge wurde im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin würden eine abschliessende Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts zulassen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren übrigen Vorbringen nicht konkret aufzuzeigen, weshalb die vorliegenden medizinischen Berichte und das Raumluftgutachten nicht beweiswertig sein sollten. Da von den weiteren von ihr geforderten diversen Abklärungen und den von ihr verlangten "Zeugenbefragungen" keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder sonstigen Bundesrechts davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Daran können auch die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriften und Beweismittel nichts ändern, soweit sie mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt beachtlich sind.
6.
Soweit überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
7.
Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz