Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_272/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Pro Infirmis Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (IV.2024.00653).
Sachverhalt
A.
Der 1990 geborene A.________, gelernter Koch, meldete sich Mitte November 2018 unter Hinweis auf ein Adenom der Hypophyse und diverse psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Alsdann erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining samt Jobcoaching und unterstützte A.________ bei der Stellensuche. Ende Juni 2020 erlitt Letzterer einen Unfall (Schnittverletzung am rechten Oberarm mit kompletter Nervenläsion), was die vorläufige Einstellung der laufenden Integrationsmassnahmen zur Folge hatte. Nach deren Wiederaufnahme absolvierte A.________ einen Arbeitsversuch inklusive Coaching in einem Alters- und Pflegezentrum. Am 3. November 2021 orientierte ihn die IV-Stelle über den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, da trotz Unterstützung keine Arbeitsstelle habe gefunden werden können. Im Rahmen der folgenden Rentenprüfung holte sie bei der estimed AG, ein polydisziplinäres Gutachten vom 13. November 2023 ein. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 24 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Dabei sei die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 60 % festzulegen. Ferner sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen und ein 25%iger Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts standhält.
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 145 V 215; 143 V 409, 418; 141 V 281) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Zutreffend geäussert hat sich das kantonale Gericht ausserdem bezüglich des nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Warte anwendbaren Rechts. Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu ergänzen ist, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte voller Beweiswert zukommt, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
2.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis). Rechtsfrage ist ferner die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), namentlich die Wahl der konkreten Tabelle und der Beizug der massgeblichen Stufe (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht qualifizierte die estimed-Expertise, insbesondere in psychiatrischer und handchirurgischer Hinsicht (Teilgutachten vom 26. September bzw. 9. November 2023) als beweiskräftig. Demnach verbleibe insgesamt in einer Tätigkeit mit passendem Anforderungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollzeitlicher Präsenz. Infolgedessen legte die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand der vom Beschwerdeführer bis Februar 2017 ausgeübten Tätigkeit als stellvertretender Betriebsleiter eines Brockenhauses für das Jahr 2021 auf Fr. 68'929.26 (13 x Fr. 5'250.-) fest. Beim Invalideneinkommen zog sie das Kompetenzniveau 2 der LSE 2020 (Tabelle TA1_tirage_skil_level, Total, Männer) heran und ermittelte entsprechend der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, indexiert und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, einen Betrag von Fr. 57'550.63. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) errechnete das kantonale Gericht selbst unter Einbezug des maximalen Abzugs (25 %) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 %. Gestützt darauf verneinte es einen Rentenanspruch.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Das handchirurgische estimed-Teilgutachten vom 9. November 2023 erfüllt sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht einlässlich begründet, weshalb die von der handchirurgischen Expertin Dr. med. B.________ auf 80 % festgelegte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass sich diese Einschätzung auf eine optimal angepasste Tätigkeit beziehe, die im Zeitpunkt der Begutachtung ausgeführte Beschäftigung als Koch im 60%-Pensum aber damit nicht gleichgesetzt werden könne. Ebenso stichhaltig ausgeräumt hat das kantonale Gericht den Vorwurf, das handchirurgische Teilgutachten beruhe hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf einer rechnerischen Unrichtigkeit (vorinstanzliche Erwägung 4.3.2). Darauf kann verwiesen werden. Wenn ferner die behandelnde Handchirurgin Dr. med. C.________, Spital D.________, die Ausführungen im Gutachten kritisierte (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2024), vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Dr. med. C.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung explizit verneinte. Vor diesem Hintergrund durfte das kantonale Gericht ohne Weiteres darauf schliessen, deren abweichende Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % erscheine nicht plausibel (bzw. nicht beweiskräftig). Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte (60%ige) Tätigkeit zwar im Vergleich zu derjenigen als stellvertretender Leiter einer Brockenstube aus handchirurgischer Sicht geeigneter gewesen sei, aber dennoch nicht als optimal angepasst gelten könne. Weshalb Dr. med. C.________ dennoch zum Schluss gelangte, die Arbeitsfähigkeit liege nochmals tiefer, erscheint in der Tat umso weniger nachvollziehbar. Daran vermögen sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Somit ist weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt, inwieweit die entsprechenden Feststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (willkürlich) sein sollen (vgl. E. 1 hiervor). Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich.
4.2. Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf das in der Beschwerde kritisierte psychiatrische Teilgutachten. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, gründet die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf einer detaillierten Prüfung der seit BGE 141 V 281 massgeblichen normativen Rahmenbedingungen. Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. E.________ gelangte auf diesem Weg zu einer umfassenden Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorhandenen Persönlichkeitsaspekte, funktionellen Einschränkungen und Ressourcen. Er stellte insbesondere detaillierte Diagnosen und bezog die aktenmässig ausgewiesene Abhängigkeitsproblematik (inklusive stationäre Suchtbehandlungen in den Jahren 2018 und 2022) mit ein. Ebenso äusserte er sich zu sozioökonomischen und psychosozialen Belastungsfaktoren. Diese sind bei Abhängigkeitserkrankungen - was auch für andere psychische Störungen zutrifft - auszuklammern, wenn und soweit sie direkt negative Folgen zeitigen (BGE 145 V 215 E. 6.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt genügt das psychiatrische Teilgutachten den beweisrechtlichen Anforderungen vollumfänglich.
Davon ist umso mehr auszugehen, als Dr. med. E.________ schlüssig begründete, weshalb die beim Beschwerdeführer festgestellten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gerade keinen schweren Ausprägungsgrad erreichen. Die in der Beschwerde erhobene gegenteilige Behauptung, es bestünden klare Hinweise auf eine chronische, fluktuierende psychische Erkrankung mit niedriger Belastungstoleranz, findet demgegenüber keine Stütze. Sodann hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erneut aufgegriffene Frage, ob die nach der Begutachtung datierenden Angaben der F.________ AG, (Austrittsbericht vom 17. Juni 2024), und der Integrierten Psychiatrie G.________ (Bericht vom 12. August 2024) das psychiatrische Teilgutachten in Frage zu stellen vermögen, in nicht zu beanstandender Weise verneint. In Anbetracht der im angefochtenen Urteil dazu getroffenen verbindlichen (vgl. E. 1 hiervor) Feststellungen fällt eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ausser Betracht. Abgesehen davon hat das kantonale Gericht - wie auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht (vgl. E. 4.1 hiervor) - zu Recht auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 8C_69/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 4.2 und 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2). Auch anderweitig vermag der Beschwerdeführer keine begründeten Indizien gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens aufzuzeigen.
4.3. Ebenso unbegründet sind die im Zusammenhang mit der Festlegung des Invalideneinkommens erhobenen Rügen. Wendet sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Einstufung im Kompetenzniveau 2, so hat das kantonale Gericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildungen als Koch und Ernährungsberater sowie der bisherigen Erwerbsbiografie müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur ausschliesslich praktische Tätigkeit ausgeführt habe. Vielmehr sei er durchaus auch planerisch und organisatorisch tätig gewesen. Nachdem sämtliche Berufserfahrungen im Grundsatz unbestritten geblieben sind, ergeben sich daraus durchaus Berufsfelder, welche dem Beschwerdeführer auch unter Einhaltung des von den estimed-Sachverständigen erstellten Belastungsprofils zumutbar sind. Dieses schliesst zwar im Wesentlichen Tätigkeiten mit Kraftentwicklung und Feinmotorik der rechten Hand sowie mit hohen Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit aus. Verlangt sind zudem aus psychiatrischer Sicht nicht monotone Routinetätigkeiten mit klar strukturierten und abgegrenzten Arbeitsgängen. Dennoch bleiben etwa Anstellungen im Ein- und Verkauf oder im Bereich der Ernährungsberatung, in welchem der Beschwerdeführer bereits über gewisse Kenntnisse verfügt, durchaus vorstellbar. Der Einwand, der in der Benedict-Schule absolvierte einjährige Lehrgang sei mit demjenigen zum Ernährungsberater FH nicht vergleichbar, hilft vor diesem Hintergrund nicht weiter. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer davon einzig im Rahmen der angestammten (nicht leidensangepassten) Tätigkeit als Koch profitieren könnte. Im Gegenteil erweitert die erfolgreich absolvierte Weiterbildung zum "dipl. Ernährungsberater Benedict für alternative Ernährungsmedizin und ernährungsrelevante Gesundheitsförderung (WAM) nach ASCA-Richtlinien" (vgl. https://www.benedict.ch/medizin-gesundheit/zuerich/, besucht am 29. Januar 2026) das Spektrum zumutbarer Erwerbstätigkeiten. Durch den komplementärmedizinischen Ansatz dieses Ausbildungsganges fallen zusätzlich etwa beratende Tätigkeiten im Gesundheitswesen oder Fitness- und Wellnessbereich in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es kämen im Falle des Beschwerdeführers insgesamt nur noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur (entsprechend dem Kompetenzniveau 1) in Frage. Demzufolge durfte das kantonale Gerichts beim Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 abstellen ohne Bundesrecht zu verletzen.
4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen lediglich (und erneut) geltend, es müsse ihm ein 25%iger Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden. Die weitere Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) stellt er hingegen nicht in Abrede. Unter diesen Umständen hat es, nachdem kein offensichtlicher Rechtsfehler vorliegt (vgl. E. 1 hiervor), mit dem vorinstanzlichen Schluss sein Bewenden, dass selbst unter Anrechnung des geforderten maximalen Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Inwiefern diese Begründung vor dem aus Art. 29 Abs. 2 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör nicht standhalten soll, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde (substanziiert) dargetan. Insbesondere kann sich das kantonale Gericht in seiner Begründung auf die wesentlichen Punkte der Beschwerdeschrift beschränken, wenn und soweit dem Beschwerdeführer - wie hier - eine sachgerechte Anfechtung des betreffenden Entscheids möglich ist (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Folglich dringt auch die Rüge, der geltend gemachte leidensbedingte Abzug sei "weder geprüft noch begründet abgelehnt" worden, nicht durch. Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Prozessführung kann ihm gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder