Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_660/2024
Urteil vom 26. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Muri bei Bern, Soziale Dienste Muri bei Bern, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2024 (200 23 415 SH).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Die Vorinstanz legte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % ab 1. November 2022 für die Dauer von sechs Monaten wegen pflichtwidriger Nichtanmeldung zum Vorbezug der AHV-Rente kürzen durfte. Dabei erwog sie, zwar führe der AHV-Vorbezug zu einer lebenslänglichen Kürzung der AHV-Rente. Allerdings könne diese Einbusse - soweit notwendig - mit entsprechenden Ergänzungsleistungen kompensiert werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Absicht, später nach Thailand auswandern zu wollen, übersah sie nicht, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen diesfalls unterginge, doch befreie dies nicht von der sozialhilferechtlichen Pflicht des AHV-Vorbezugs. Dabei verwies die Vorinstanz auf dazu ergangene Urteile des Bundesgerichts.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen insbesondere zur nicht näher substanziierten blossen Möglichkeit einer Auswanderung, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein den Wunsch zu wiederholen, auch aus gesundheitlichen Gründen später nach Thailand auswandern zu wollen, reicht genauso wenig aus, wie seine bisher erzielten Erfolge auf dem Weg, sich wieder gänzlich von der Sozialhilfe zu lösen, zu schildern. Damit ist keine Rechtsverletzung im oben beschriebenen Sinne dargetan.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
6.
Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel