Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_566/2025
Urteil vom 17. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Markus Huber
und Marvin Kanku,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prämien),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2025 (UV.2024.00172).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG bezweckt im Wesentlichen die Herstellung von Eisenkonstruktionen sowie den Betrieb eines Eisenlegergeschäfts und ist für die Unfallversicherung obligatorisch der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) angeschlossen. Im Rahmen einer Schwarzarbeitskontrolle durch die Kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht des Kantons Luzern wurden am 12. Juli 2023 die Eisenlegerarbeiten auf einer Baustelle, wo die A.________ AG als Subunternehmerin fungierte, kontrolliert. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die A.________ AG ohne Information und Genehmigung der Bestellerin Arbeit an weitere Subunternehmer weitergegeben hatte. Aufgrund der Ergebnisse einer in der Folge eingeleiteten Betriebsrevision für die Periode 2019 bis 2022 (Revisionsbericht vom 7. November 2023) forderte die Suva infolge aufgerechneter Lohnsummen für Fremdarbeiten der B.________ GmbH in Liquidation, der C.________ GmbH in Liquidation, der D.________ GmbH in Liquidation, der E.________ GmbH in Liquidation, der F.________ GmbH in Liquidation, der G.________ GmbH in Liquidation, der H.________ AG in Liquidation, der I.________ AG, der J.________ GmbH in Liquidation, der K.________ GmbH in Liquidation sowie der L.________ GmbH in Liquidation Prämien in der Höhe von Fr. 681'618.45 nach (Rechnung vom 22. November 2023). Die dagegen von der A.________ AG erhobene Einsprache hiess sie in dem Sinne teilweise gut, als sie den Prämienbetrag für die Berufsunfallversicherung betreffend das Jahr 2019 bei Anwendung eines Bruttoprämiensatzes von 5.4184 % (statt 5.6888 %) um Fr. 938.95 auf Fr. 18'815.25 reduzierte (Einspracheentscheid vom 11. September 2024).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 7. August 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Stellungnahme liegt ein Rapport der Stadtpolizei M.________ vom 25. September 2025 zu drei namentlich bezeichneten Personen betreffend Arbeiten ohne gültige Arbeitsbewilligung bei. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 27. September 2025 reicht die A.________ AG eine E-Mail vom 26. August 2025 an die Stadtpolizei M.________ zu den Akten, worin sie festhält, die drei Personen seien nicht ihre Arbeitnehmer, und macht geltend, beim Polizeirapport vom 25. September 2025 handle es sich um ein unzulässiges Novum.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, sondern über Prämienforderungen, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 f. i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 1.2). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
Es ist unbestritten, dass es sich beim von der Suva letztinstanzlich eingereichten Polizeirapport um ein Novum handelt, das unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Weiterungen erübrigen sich.
3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Prämiennachforderung der Suva gegenüber der Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 bis 2022 geschützt hat.
4.
Im angefochtenen Urteil werden die bei der Beurteilung der Streitsache zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe über acht Millionen Franken an die B.________ GmbH, die C.________ GmbH, die D.________ GmbH, die E.________ GmbH, die F.________ GmbH, die G.________ GmbH, die H.________ AG, die I.________ AG, die J.________ GmbH, die K.________ GmbH und die L.________ GmbH bezahlt, wobei mit Ausnahme der I.________ AG alle Gesellschaften mittlerweile liquidiert seien und die überwiesenen Beträge im Missverhältnis zu den - soweit überhaupt - gemeldeten Lohnsummen stehen würden. Keine der fraglichen Gesellschaften habe mit den Entschädigungen der Beschwerdeführerin korrelierende Prämien (bzw. Beiträge) an die Suva (bzw. die zuständigen Ausgleichskassen) bezahlt. Aus den Akten gehe hervor, dass die Zahlungen (an die Gesellschaften) zeitnah in bar wieder abgehoben worden seien, womit nachgewiesen sei, dass diese elf juristischen Personen einzig als "Durchlaufstelle" fungiert hätten. Die angebliche Auftragsvergabe ohne stichhaltige vertragliche Grundlage, mit unspezifischen Rechnungen und zweifelhaften Unterschriften an nach aussen nicht in Erscheinung tretende und personell verstrickte Subunternehmen, die anschliessend kaum zufällig Konkurs gegangen seien (wobei die Konkursverfahren in der Folge mangels Aktiven hätten eingestellt werden müssen), sei für die Erbringung von Akkordarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angemessen. Gestützt auf die hinreichend aufschlussreichen Akten müsse die "Auftragsvergabe" an die Subunternehmen deshalb als Konstrukt zur Prämien- bzw. Beitragsumgehung qualifiziert werden. Die Suva habe folglich die in den Jahren 2019 bis 2022 missbräuchlich eingesparten Prämien zu Recht der Beschwerdeführerin aufgerechnet.
5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen, wie sich aus Folgendem ergibt:
5.2.1. Dem kantonalen Gericht wird zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen, weil sie nicht beachtet habe, dass nebst den konkursiten Subunternehmen eine Vielzahl von weiteren Subunternehmen der Beschwerdeführerin bestehen würden, die nicht in Konkurs gefallen seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte allerdings vorinstanzlich darauf verzichtet werden, nebst den genannten elf Subunternehmen weitere Gesellschaften zu beleuchten, die diese in der Vergangenheit allenfalls gleichermassen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beigezogen hatte. Nachdem die Suva ihre Prüfung auf die Zusammenarbeit mit diesen elf juristischen Personen fokussiert hatte, konnte sich auch das kantonale Gericht darauf beschränken, die Stellung der Beschwerdeführerin zu diesen Unternehmen zu prüfen. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die Suva mit den Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht erschöpfend auseinandersetzen musste, und es ihr insbesondere nicht verwehrt ist, künftig auch noch die Zusammenarbeit mit weiteren Subunternehmen zu untersuchen. Von vornherein nicht ausschlaggebend ist zudem die Behauptung, die I.________ AG sei offensichtlich immer noch "operativ tätig", ist doch damit keineswegs widerlegt, dass diese Unternehmung für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 als reine "Durchlaufstelle" operiert hatte. Relevant ist einzig, wer im fraglichen Zeitraum bezüglich der hier aufgerechneten Lohnsummen als Arbeitgebende der damals auf den Baustellen beschäftigten Arbeitnehmenden zu qualifizieren ist.
5.2.2. Dass die Beschwerdeführerin geltend macht, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Suva gemäss Art. 27 ATSG verneint, zielt im vorliegenden Kontext von vornherein ins Leere. Arbeitgebende haben vollständige Lohnunterlagen einzureichen (vgl. Art. 93 UVG). Dies geht unter anderem auch aus den vorliegenden jährlichen Aufforderungen der Suva an die Beschwerdeführerin, die definitiven Jahreslöhne zu melden, hervor. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich von selbst verstehe, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zur Aufrechnung der missbräuchlich eingesparten Prämien führe, lässt sich deshalb nicht unter Hinweis auf mangelnde Aufklärung über das Risiko einer nachträglichen Prämienaufrechnung in Zweifel ziehen.
5.2.3. Sodann trifft nicht zu, dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich eingereichten Unterlagen pauschal als irrelevant erklärt und damit die Beweise unvollständig gewürdigt hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil im Einzelnen, aus welchen Gründen sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, so etwa, weil es sich um blosse Aufstellungen von nicht zuordenbaren und nicht belegten Zahlungen der Beschwerdeführerin gehandelt habe.
5.2.4. Mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durch. Die entscheidrelevanten Akten, die zum Persönlichkeits- und Datenschutz Dritter punktuell eingeschwärzt sind, lagen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vor. Es wird letztinstanzlich nicht aufgezeigt, inwiefern die Einschwärzungen die vom kantonalen Gericht vorgenommene Gesamtwürdigung in Frage stellen könnten.
5.2.5. Im Übrigen erschöpft sich die Argumentation der Beschwerdeführerin über weite Strecken darin, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene Sichtweise entgegenzusetzen, d.h. appellatorische Kritik zu üben. Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (vgl. E. 1.2 hiervor; zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_130/2026 vom 30. April 2026 E. 4.3.3).
6.
Eine eindeutig und augenfällig unzutreffende Sachverhaltsfeststellung oder eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung - geschweige denn ein willkürliches Ergebnis - ist nicht ersichtlich. Damit hat es bei der Aufrechnung der Zahlungen an die genannten elf Gesellschaften als massgebender Lohn bei den Prämienrechnungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 bis 2022 sein Bewenden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz