Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_563/2025
Urteil vom 20. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch ihre Eltern A.B.________ und A.C.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. August 2025 (VBE.2024.343).
Sachverhalt
A.
Die im Mai 2017 geborene A.A.________ wurde am 13. Oktober 2021 von ihren Eltern wegen eines Diabetes Typ 1 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste in der Folge eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022). Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 lehnte sie einen Leistungsanspruch der Versicherten ab. Mit Urteil vom 28. September 2023 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und wies das Versicherungsgericht an, die von A.A.________ im kantonalen Beschwerdeverfahren beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urteil 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau führte am 12. November 2024 eine öffentliche Verhandlung durch und forderte die IV-Stelle mit Beschluss vom 29. November 2024 auf, eine Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson unter anderem zu den Vorbringen des Rechtsvertreters der A.A.________ in der Beschwerde sowie im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 12. November 2024 einzureichen. Am 10. Februar 2025 legte die IV-Stelle Stellungnahmen ihres Regionalen Arztlichen Dienstes (RAD) und der Abklärungsperson, je vom 3. Februar 2025, auf. Hierzu nahm A.A.________ mit Eingabe vom 21. April 2025 Stellung. Am 11. Juni 2025 gab die IV-Stelle eine weitere Beurteilung der Abklärungsperson vom 10. Juni 2025 zu den Akten. Mit Urteil vom 5. August 2025 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde erneut ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 5. August 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb ein Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt sein muss (SVR 2024 KV Nr. 14 S. 62, 9C_162/2023 E. 1.1). Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Dies trifft insbesondere zu, wenn resp. soweit der Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) ungenügend abgeklärt wurde. Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird und die letztlich auf die Zusprache einer Hilflosenentschädigung und eines Intensivpflegezuschlags zielt, ist deshalb einzutreten (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_107/2026 vom 27. April 2026 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung (inkl. Intensivpflegezuschlag) verneint hat. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Zur Diskussion steht einzig eine Hilflosigkeit leichten Grades wegen besonders aufwendiger Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV.
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und die Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) und die sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bemessungskriterien der durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Hierauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die dargelegten beweisrechtlichen Anforderungen an einen Abklärungsbericht an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1).
2.3. Zu wiederholen ist Folgendes:
Ein täglicher Pflegeaufwand von mehr als 2 Stunden ist sicher dann als besonders aufwendige Pflege zu qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Momente mit zu berücksichtigen sind (SVR 2017 IV Nr. 43 S. 128, 8C_663/2016 E. 2.2.3 mit Hinweis auf Urteile I 314/92 vom 28. Januar 1993 und I 142/86 vom 25. Mai 1987; vgl. auch Rz. 2065 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit, Stand 1. Januar 2023 [KSH; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 264 E. 6.2; 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2). Nach der Verwaltungspraxis gilt Folgendes (vgl. Rz. 2066 f. KSH) : Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als 3 Stunden kann eine Pflege als aufwendig qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Moment (z.B. pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukommt. Ab einem täglichen Pflegeaufwand von 4 Stunden bedarf es keines weiteren qualitativen Moments.
3.
3.1. Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, im Abklärungsbericht sei der zeitliche Aufwand für den "Wechsel Pumpe" (täglich 10 Minuten) nicht in die Berechnung des gesamten Mehraufwandes für Pflegeleistungen miteinbezogen worden. Gesamthaft betrage der von der Abklärungsperson ermittelte Aufwand unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 zusätzlich veranschlagten 15 Minuten somit 154 Minuten bzw. 2 Stunden und 34 Minuten. Weiter seien die von der Abklärungsperson ermittelten Zeitaufwände für die einzelnen pflegerischen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Diabetes-Typ-1-Erkrankung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Den Akten seien - auch in medizinischer Hinsicht - keine Einschätzungen zu entnehmen, die Zweifel an den entsprechenden Ausführungen zu begründen vermöchten. Im Abklärungsbericht und in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 seien insbesondere der instabile Verlauf der Blutzuckerwerte wie auch der Umstand beachtet worden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auch in der Nacht regelmässig aufstehen und bei Bedarf der Situation entsprechend reagieren müssten. Weiter sei berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2022 den Kindergarten besuche. Diesbezüglich habe die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 einleuchtend festgehalten, der Aufwand für die im Kindergarten eingenommenen Zwischenmahlzeiten sei bereits bei der Berechnung der Kohlenhydrate angerechnet worden. Abgesehen davon würde selbst ein Einbezug des von der Beschwerdeführerin angegebenen Mehraufwands von täglich 6 Minuten nichts daran ändern, dass insgesamt kein anspruchsbegründender Mehraufwand von über 3 Stunden resultierte. Das Versicherungsgericht kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Abklärungsperson ihre Ausführungen und Berechnungen nachvollziehbar und plausibel dargelegt habe und keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorlägen. Es stellte deshalb auf den Abklärungsbericht und die Stellungnahmen der Abklärungsperson ab. Ausgehend von einem durchschnittlichen täglichen Zeitbedarf für die Pflege von gesamthaft 2 Stunden und 34 Minuten (bzw. von 2 Stunden und 40 Minuten unter Berücksichtigung des angegebenen Aufwands von 6 Minuten täglich im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch) und der Erfüllung eines die Pflege erschwerenden qualitatitven Kriteriums (Nachteinsätze) bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Damit falle auch ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG ausser Betracht.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese habe in ihrem Beschluss vom 29. November 2024 selbst festgehalten, der Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022 bzw. die ergänzenden Stellungnahmen seien widersprüchlich bzw. unklar. Sie habe konkrete Diskrepanzen beim Zeitansatz pro Blutzuckermessung, bei der Berechnung der Kohlenhydrate pro Mahlzeit, beim aktuell Halten des "Notfall-Kits" und bei den Alarmen bzw. beim Ablesen der Sensorwerte festgestellt. Die IV-Stelle habe diese vier Punkte trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz nicht geklärt. Indem letztere dennoch auf den Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Dezember 2022, 3. Februar und 10. Juni 2025 abgestellt habe, habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.
4.
4.1. Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, beim Diabetes-Typ-1 erfordere das Sicherheits-/Notfallmanagement regelmässige Checks (Material, Verfallsdaten, Nachfüllung, Gerätekontrolle), wie sich auch aus den Schilderungen der Eltern ergebe.
Die Vorinstanz hielt diesbezüglich nachvollziehbar fest, nach den Ausführungen der Abklärungsperson komme das Notfall-Kit nicht täglich zum Einsatz. Es müsse nur gelegentlich überprüft und ergänzt werden. Das Versicherungsgericht verwies dabei auch auf die damit übereinstimmende RAD-Stellungnahme vom 3. Februar 2025. Mit ihrer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung vermag die Beschwerdeführerin keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiervor) aufzuzeigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Notfall-Kit keinen Zeitbedarf anrechnete (vgl. auch Ziff. 6 des IV-Rundschreibens Nr. 443 des BSV betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Diabetes).
4.2. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es käme täglich zu 20-50 Alarmen des Blutzuckermessgeräts. Bei einem Zeitbedarf von einer Minute pro Ereignis resultiere daraus ein Zeitbedarf von 20-50 Minuten pro Tag. Hinzu kämen allfällige Interventionen (Insulingabe/Traubenzucker), die separat abgerechnet worden seien. Das Festhalten an einer Pauschale von 30 Minuten sei unhaltbar. Vielmehr sei vom Mittelwert von 35 Minuten pro Tag auszugehen.
Demgegenüber erachtete das kantonale Gericht den von der Abklärungsperson festgelegten Zeitbedarf von 30 Minuten pro Tag für die Blutzuckermessungen als nachvollziehbar. Wie aus dem Abklärungsbericht hervorgehe, begründeten das Ablesen des Sensors und die Gabe eines Getränks oder Traubenzuckers einen geringen zeitlichen Aufwand. In der Stellungnahme vom 3. Februar 2025 habe die Abklärungsperson zudem festgehalten, nicht jeder Alarm erfordere eine Intervention. Dies leuchte ein.
Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Beurteilung Beweise willkürlich gewürdigt und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hiervor) festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Sie hat nachvollziehbar begründet, weshalb im konkreten Fall etwas weniger als eine Minute pro Alarm angerechnet werden kann. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Rundschreiben Nr. 443, dass nicht in jedem Fall von einem Aufwand von einer Minute pro Alarm/Signal auszugehen ist. Vielmehr wird eine Zeitspanne von 0,5 bis 10 Minuten angegeben. Der von der Abklärungsperson berücksichtigte Zeitbedarf von insgesamt 30 Minuten pro Tag bei durchschnittlich 35 Alarmen pro Tag hält sich in diesem Rahmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht - wie hier - eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025 E. 5.1). Solche Fehleinschätzungen liegen hier nicht vor.
4.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die IV-Stelle und die Vorinstanz seien auch bei der Berechnung der Kohlenhydratmenge von einem zu tiefen Zeitbedarf ausgegangen. Anstatt 7,5 Minuten pro Mahlzeit seien - entsprechend der in der Verfügung der IV-Stelle erwähnten Checkliste des PD Dr. med. D.________ - 10 Minuten anzurechnen.
Das kantonale Gericht hielt hierzu fest, bei PD Dr. med. D.________ handle es sich gemäss den Angaben der IV-Stelle um einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der zuhanden der SVA Zürich Grundlagen für die Beurteilung des pflegerischen Aufwands bei Kindern mit Diabetes erarbeitet habe. Im hier zu beurteilenden Fall sei die Abklärungsperson aufgrund der konkreten Gegebenheiten vom Richtwert des PD Dr. med. D.________ abgewichen. Das überzeuge, zumal bei Zwischenmahlzeiten oftmals lediglich ein Snack (Riegel, Cracker, oder Ähnliches) verabreicht werde. Die entsprechende Kohlenhydrate-Berechnung erfordere einen geringeren zeitlichen Aufwand.
Auch diese vorinstanzliche Feststellung erscheint nicht willkürlich. Der von der Ablärungsperson angerechnete Zeitbedarf basiert auf den Erhebungen vor Ort und entspricht im Übrigen dem Richtwert gemäss Rundschreiben Nr. 443, demzufolge für die Verrichtung "Blutzuckerwert ablesen, Nahrungsmittel abwägen, Insulinmenge bestimmen und verabreichen" ein Zeitbedarf von 5-10 Minuten (abhängig von den Mahlzeiten) veranschlagt ist. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht substanziiert dar, inwiefern die tatsächliche Struktur der Mahlzeiten/Zwischenmahlzeiten ungenügend abgeklärt worden oder inwiefern die Abklärungsperson von falschen Tatsachen ausgegangen sein soll. Auf ihre appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen.
4.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der aktiven Blutzuckermessung sei - entsprechend den Richtwerten - ein Zeitbedarf von 5 Minuten pro Mal zu berücksichtigen. Die Abklärungsperson habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie stattdessen von einem Zeitbedarf von 3 Minuten pro Mal ausgehe.
Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, bei der aktiven Blutzuckermessung werde gemäss Angaben der Abklärungsperson vom 12. Dezember 2022 nach erfolger Desinfektion mit einem "Pen" in den Finger gestochen und das Blut auf einen Teststreifen getröpfelt. Das Ergebnis der Messung sei innerhalb von 30 Sekunden ersichtlich. Es leuchte deshalb ein, dass der Aufwand dafür gesamthaft 3 Minuten betrage.
Gemäss Rundschreiben Nr. 443 beträgt die Richtzeit für die aktive Blutzuckermessung pro Mal 5 Minuten. Es fragt sich, ob angesichts der mit der Verwaltungsweisung angestrebten rechtsgleichen Gesetzesanwendung (vgl. E. 2.3 hiervor) Raum für eine Reduktion des vorgesehenen Richtwerts bleibt. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Selbst wenn nämlich ein Zeitbedarf von 5 Minuten berücksichtigt würde, ergäbe sich bei vier anrechenbaren Messungen ein zusätzlicher Zeitbedarf von 8 Minuten und damit ein gesamthafter Zeitbedarf von 2 Stunden und 48 Minuten (inkl. Zeitbedarf im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch, vgl. E. 3.1 hiervor), das heisst so oder anders unter 3 Stunden. Unbestritten liegt zusätzlich ein erschwerendes Moment (Nachteinsätze) vor. Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um die Pflege als besonders aufwendig im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV zu qualifizieren (vgl. Urteile 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025 E. 7.3; 8C_195/2023 vom 5. März 2024 E. 5.2.3).
4.5. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiervor) oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Bei der vorinstanzlichen Ablehnung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag hat es demnach sein Bewenden.
5.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest