Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_545/2025
Urteil vom 16. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2025 (IV.2025.00036).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1965, meldete sich am 6. Juli 2021 unter Hinweis auf eine Beschwerdeproblematik aus dem urologischen Fachbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsgesuch mangels erfüllter einjähriger Wartezeit ab.
A.b. Am 13. März 2023 meldete sich A.________ erneut zur Leistungsausrichtung bei der Invalidenversicherung an. Nach Beizug aktueller Unterlagen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wiederum ab.
B.
A.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine halbe Rente ab 1. Oktober 2023 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 2024 ohne deren Durchführung ab. Mit Urteil 8C_53/2024 vom 18. Dezember 2024 hob das von der Versicherten angerufene Bundesgericht das Urteil auf und verpflichtete das Sozialversicherungsgericht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Nachdem dieses am 1. April 2025 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hatte, wies es die Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2025 erneut ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juli 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2023 zuzusprechen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein und führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es, offensichtliche Fehler vorbehalten, nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) beanstandet werden (Urteil 8C_723/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 3.2 mit Hinweis, in SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20).
3.
3.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Akten - worauf verwiesen wird - im Wesentlichen zum Schluss, es liege keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vor. So hätten die behandelnden Spezialärzte der Fachrichtungen Neuro-Urologie und Pneumologie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Neue Berichte, die ihre Behauptung einer Arbeitsunfähigkeit stützten, habe die Beschwerdeführerin auch in der öffentlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Das Schreiben der Hausärztin Dr. med. B.________ vom 31. Januar 2025, das eine seit längerer Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinige, vermöge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum von März bis Oktober 2023 nicht zu belegen, sondern sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Hausärztin halte explizit fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 nicht mehr persönlich untersucht habe und sich auf die Berichte der behandelnden Fachärzte stütze (welche allerdings keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten). Auch stellten ihre Angaben zur Arbeitsunfähigkeit teilweise auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab und seien teilweise widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht nachgewiesen, dass sie im hier massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2024 in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gestanden habe. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Dauerrezept für Antidepressiva, das die Hausärztin ohne persönliche Untersuchung am 23. November 2023 ausgestellt habe, noch aus dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 24. Oktober 2024, weil diese Dokumente nicht die vorliegend relevante Periode beträfen. Da die Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit nachweisen könne, entfalle von vornherein die (erneute) Eröffnung des Wartejahres (Art. 29ter IVV) und fehle es an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr. Für weitere Abklärungen von Amtes wegen bestehe kein Raum. Die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig bzw. unrichtig festgestellt.
3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, soweit sie sich nicht darin erschöpfen, die bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen zu wiederholen oder das Resultat der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise zu kritisieren.
3.3.1. So kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, es dürfe nicht auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Spezialisten abgestellt werden, weil deren Berichte weder Aussagen über die Ursachen der Schmerzen noch schlüssige Diagnosen oder klare Prognosen zum Therapieverlauf und -erfolg enthielten. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass eine Prognose ihrem Wesen nach stets mit Unsicherheiten verbunden ist und es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, mögliche Symptome abzuklären und Therapieoptionen aufzuzeigen, wenn, wie hier, keine konkreten Hinweise auf eine massgebliche Leistungseinschränkung aktenkundig sind.
3.3.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre "Multimorbidität" völlig unberücksichtigt gelassen. Einzig ihre Hausärztin kenne ihre Krankheitsbilder in den Bereichen Neuro-Urologie, Pneumologie sowie Psychiatrie und vermöge deswegen ihren Zustand schlüssig und in einer Gesamtbeurteilung nachvollziehbar darzulegen. Auch damit vermag die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entkräften oder darzutun, inwiefern deren Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig wäre.
3.3.3. Schliesslich hatte die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen der Vorinstanz keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und darüber hinaus auch aufgezeigt, dass sie dank der Behandlung heute wisse, wie sie aus "Niederlagen rauskomme". Vor diesem Hintergrund stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass zwar eine Einschränkung der Lebensqualität beschrieben werde. Jedoch sei aus medizinischer Sicht keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit (im Sinne von konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen) dokumentiert. Mithin ist es entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Abklärungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand absah.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart