Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_295/2025
Urteil vom 8. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Scherrer Reber, Bollinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025 (IV 200 2024 801).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1967, hatte sich erstmals im Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet unter Hinweis auf Rückenschmerzen nach einem Sturz. Die IV-Stelle Bern gewährte Hilfsmittel und berufliche Massnahmen. Einen Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie mit Verfügung vom 21. April 2011 ab.
A.b. Nach einer weiteren Anmeldung im Januar 2014 gewährte die IV-Stelle wiederum berufliche Massnahmen, lehnte indessen einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. September 2015 ab.
A.c. Auch mit einer weiteren Verfügung vom 11. August 2017 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch nach Neuanmeldung vom Januar 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Verfügung mit Urteil vom 16. Mai 2018. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_459/2018 vom 3. Juli 2018).
A.d. Auf ein Leistungsgesuch vom Juli 2020 trat die IV-Stelle nicht ein (Verfügung vom 24. Februar 2021).
A.e. Im Juni 2022 meldete sich A.________ erneut an. Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB vom 19. August 2024 ein. Gestützt darauf lehnte sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1. November 2024 ab (Invaliditätsgrad: 6 % ab 1. Dezember 2022 beziehungsweise 16 % ab 1. Januar 2024).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. April 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 1. November 2024 bestätigte. Unbestritten trat seit der letztmaligen materiellen Prüfung vom August 2017 (in somatischer Sicht) eine neuanmeldungsrechtlich relevante Gesundheitsveränderung ein. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Einschätzung der SMAB-Gutachter.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), insbesondere von versicherungsexternen Gutachten (BGE 151 V 244 E. 3.5; 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Es wird darauf verwiesen.
Hervorzuheben ist hinsichtlich der Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt. Die objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung fand in Art. 7 Abs. 2 ATSG ihren gesetzlichen Niederschlag (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 mit Hinweisen; ferner 143 V 418; 141 V 281). Aus Sicht der massgebenden Anspruchsgrundlagen haben sodann Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation verursacht sind, unberücksichtigt zu bleiben (SVR 2023 IV Nr. 37 S. 124, 8C_553/2021 E. 6.1). Eine nicht-pathologische Tendenz zur Aggravation und Dramatisierung lässt auf willentliche Nichtkooperation der versicherten Person schliessen, wenn Anhaltspunkte für eine (nicht krankheitsbedingte) Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind (BGE 151 V 305 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Verunmöglicht die nicht authentische Beschwerdepräsentation eine Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den psychiatrischen Gutachter, liegt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG), was rechtsprechungsgemäss eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat (Urteil 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2.7).
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz bestand im Vergleichszeitpunkt im August 2017 in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 %. Gestützt auf das voll beweiskräftige SMAB-Gutachten sei aus rheumatologischer Sicht ein degeneratives Wirbelsäulenleiden sowie ein degeneratives Fussleiden beidseits zu berücksichtigen. Andere Einschränkungen bestünden nicht, insbesondere auch nicht aus psychiatrischer Sicht. Die Gutachter hätten zu den nach ihrer Abklärung eingegangenen Berichten der Hausärztin sowie der behandelnden Ärzte (ohne psychiatrischen Facharzttitel) der Universitätsklinik für Neurologie des Spitals B.________ Stellung genommen, indessen keine neuen Erkenntnisse daraus gewonnen, die eine Neubeurteilung gerechtfertigt hätten. Es sei mit den Gutachtern von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
In erwerblicher Hinsicht setzte die Vorinstanz das Valideneinkommen unter Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Gesunde auf Fr. 58'305.- entsprechend der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und das statistisch ermittelte Invalideneinkommen auf Fr. 54'631.- für das Jahr 2022 fest. Aus deren Vergleich resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % beziehungsweise 16 % unter Berücksichtigung der per 1. Januar 2024 geänderten Rechtslage (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen eine Unzulänglichkeit des psychiatrischen sowie des internistischen Teilgutachtens geltend. Ersterem fehle es an einer rechtsgenüglichen Befassung mit der Invalidisierung durch das psychische Leiden, insbesondere was die ihr vorgeworfene Aggravation betreffe, letzterem mit Bezug auf ihre Adipositas.
5.
5.1. Bezüglich der psychiatrischen Begutachtung stellte das kantonale Gericht im Einzelnen fest, angesichts der Hinweise auf eine gezielte Manipulation der Testergebnisse in der neuropsychologischen Untersuchung sowie weiterer Auffälligkeiten habe keine psychiatrische Diagnose vergeben werden können. Entgegen der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz zur weitergehenden Begründung der fehlenden Schwere des geltend gemachten psychischen Leidens nicht vorab die lediglich geringe Behandlungsfrequenz nach dem stationären Aufenthalt im Frühjahr 2021 an, welche nach der Beschwerdeführerin allein auf die fehlende Kapazität in der Klinik zurückzuführen war. Vielmehr verwies sie in erster Linie darauf, dass seitens der Klinik C.________ bei Austritt der Beschwerdeführerin aus dem teilstationären Aufenthalt (von April bis Juni 2021) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode - welche sich im Allgemeinen nicht als schwere psychiatrische Krankheit definieren lasse - diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die teilstationäre Behandlung und zwei weitere Wochen attestiert worden war. Inwiefern damit Bundesrecht verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
5.2. Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin eine fehlende weitergehende Diskussion der von den Gutachtern angenommenen Aggravation. Mit Blick auf die vorinstanzlich festgestellte (und im Einzelnen näher dargelegte) gezielte Manipulation der Testergebnisse bei der gutachtlichen neuropsychologischen Abklärung sowie die Hinweise auf Aggravation in vier von fünf Teilgutachten ist es nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung ausging, die die erforderliche zuverlässige Einschätzung des Umfangs der Aggravation respektive der verbleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation vereitelte und den Beweis einer psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verunmöglichte. Dies gilt umso mehr, als die psychiatrische Gutachterin die Aggravation nicht einzig aus den auf eine gezielte Manipulation hindeutenden Testergebnissen in der neuropsychologischen Untersuchung ableitete, sondern auch aus weiteren von ihr selbst festgestellten Auffälligkeiten, und sich dieser Befund nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ausserdem aus verschiedenen Hinweisen in der dokumentierten Vorgeschichte ergibt. Das kantonale Gericht erwog im Weiteren einlässlich, weshalb die abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte keine hinreichenden Indizien gegen das Gutachten zu begründen vermöchten. Dass das kantonale Gericht auf das psychiatrische SMAB-Teilgutachten abstellte und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestützt darauf als nicht ausgewiesen erachtete, lässt sich damit nicht beanstanden. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen der diesbezüglich unbewiesen gebliebenen Invalidität.
5.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich unter Hinweis auf BGE 151 V 66 geltend, auf das internistische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, weil sich der Experte nicht dazu geäussert habe, inwieweit sich die Adipositas leistungslimitierend auswirke. Damit vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht durchzudringen. Gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung ist die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer den somatischen (Rücken- und Fuss-) Beschwerden angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit durch die Adipositas nicht weitergehend eingeschränkt. Damit bedurfte es entgegen der Beschwerdeführerin keiner weitergehenden Erörterung dieser Problematik; eine Gehörsverletzung ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz auch unter diesem Aspekt auf das SMAB-Gutachten abstellte, ist nicht zu beanstanden.
5.4. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen werden beschwerdeweise nicht gerügt und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
5.5. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo