Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_526/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025 (IV 200 2024 183).
Sachverhalt
A.
A.a. Nachdem die IV-Stelle Bern ein erstes Leistungsgesuch der 1962 geborenen A.________ im Dezember 2015 abgewiesen hatte und auf ein neues Gesuch im April 2017 nicht eingetreten war, meldete sie sich im November 2017 erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere liess sie die Versicherte polydisziplinär (allgemein-internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise der Academy of Swiss Insurance Medicine [asim], Basel, vom 4. November 2019). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 30. September 2020 wies sie das Rentenbegehren bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % ab. Zudem verneinte sie nach Einholung eines Abklärungsberichts vom 15. Februar 2023 mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 30. März 2023 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
A.b. Am 30. Mai 2023 meldete sich A.________ abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) verneinte im Bericht vom 5. Juli 2023 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Daraufhin trat die IV-Stelle nach Einholung von weiteren Stellungnahmen des RAD vom 7. November 2023 und 25. Januar 2024 mit Verfügung vom 29. Januar 2024 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht ein.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2025 und die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2024 aufzuheben und letztere sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein "fachärztliches Gutachten über den Eintritt der Invalidität" zu veranlassen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im relevanten Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine Tatfrage dar. Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Versicherungsgerichts sind somit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor; SVR 2026 IV Nr. 13 S. 48, 8C_688/2024 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2023 bestätigt hat.
2.2. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen der Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 133 V 108; 130 V 64) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Das kantonale Gericht verneinte eine glaubhaft gemachte wesentliche Änderung sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht. Es stellte fest, die behandelnden Ärzte hätten zwar eine Verschlechterung der neurologischen Symptome mit fluktuierendem Verlauf attestiert. Doch bereits im Jahr 2019 hätten die asim-Gutachter auf eine komplexe gesundheitliche Problematik und eine persistierende, fluktuierende und belastungsabhängige Symptomatik hingewiesen. Die Vorinstanz sah auch in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beklagten Tremor und die vermehrten Stürze keine Verschlechterung. Vielmehr sei von einer Chronifizierung im Zuge der dissoziativen Störung resp. einer mehrjährigen Persistenz der funktionellen Symptomatik und einer vollständigen Therapieresistenz auszugehen. Ausserdem habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen zweier stationärer Aufenthalte (25. April bis 28. Mai 2022 und 11. Oktober bis 7. November 2023) jeweils gebessert. Die im Rahmen der letzten Hospitalisation erhobenen Befunde liessen in Anwendung der ICD-10-Kriterien nicht auf eine schwere depressive Episode schliessen. Schliesslich erachtete die Vorinstanz eine relevante Verschlechterung auch mit Blick auf die neu gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als nicht glaubhaft, da die zugrunde liegenden Befunde bereits den asim-Gutachtern bekannt gewesen seien. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli und 7. November 2023. Darin verneinte dieser eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der asim-Begutachtung im Jahr 2019.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle und die Vorinstanz hätten es in Verletzung ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) unterlassen, zu prüfen, ob sich die für die Rentenablehnung im Jahr 2020 massgebenden Umstände seither verändert hätten. Ein Rentenanspruch sei damals aufgrund einer Prüfung der Standardindikatoren verneint worden. Es hätte folglich im Rahmen der Neuanmeldung geprüft werden müssen, ob sich die Indikatoren noch gleich präsentierten. Dabei wäre aufgefallen, dass sich die Ressourcen entscheidend verändert hätten. Eine Verschlechterung sei glaubhaft gemacht.
4.
4.1. Wie das Bundesgericht jüngst in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil entschieden hat, kann einer rentenansprechenden Person in einem Revisions- oder Neuanmeldungsverfahren nicht einzig unter Hinweis auf eine unveränderte medizinische Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung eine Neuprüfung versagt bleiben, wenn sich die für das strukturierte Beweisverfahren relevanten Gesichtspunkte verändert haben. Wurde bei der letzten umfassenden Rentenprüfung trotz medizinisch attestierter Arbeitsunfähigkeit eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens unter Hinweis auf bestimmte Standardindikatoren verneint, kann eine spätere Veränderung dieser tatsächlichen Umstände grundsätzlich geeignet sein, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Mithin kommt eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung der tatsächlichen Umstände, die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens geeignet ist, im Vergleich zur letztmaligen umfassenden Rentenprüfung aus normativen Gründen zu einer anderen Beurteilung der rechtlichen Massgeblichkeit der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung zu führen, grundsätzlich als Sachverhaltsveränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Betracht. Freilich genügt nicht jede punktuelle oder banale Änderung in den persönlichen Verhältnissen; erforderlich ist vielmehr eine glaubhaft gemachte wesentliche Änderung der für die Indikatorenprüfung massgebenden tatsächlichen Umstände (zum Ganzen: Urteil 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 6.2.2 und 6.3, zur Publikation vorgesehen).
4.2. Im hier zu beurteilenden Fall diagnostizierten die asim-Gutachter im Jahr 2019 unter anderem eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.7), ein sensomotorisches Hemisyndrom rechts funktioneller Genese, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein Impingementsyndrom Schulter links bei/mit subtotaler Rotatorenmanschettenruptur Schulter links, eine Pangonarthrose links und eine Lumbalgie. Die Experten schlossen - primär aufgrund der psychiatrischen Diagnosen - auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die IV-Stelle folgte dieser Einschätzung jedoch aus rechtlicher Sicht nicht und verneinte stattdessen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Sie begründete dies damit, es liege keine Persönlichkeitsstörung vor, das soziale Umfeld stelle eine Ressource dar und im Übrigen könne aufgrund der alltäglichen Aktivitäten und des strukturierten Tagesablaufs nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden. Welche Aktivitäten sie meinte, lässt sich aus der Verfügung nicht ersehen.
4.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, prüfte weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht, ob sich die tatsächlichen Umstände, die für die damalige Rentenablehnung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens entscheidend waren, verändert haben. Der RAD legte den Schwerpunkt seiner Beurteilung auf einen Vergleich der im asim-Gutachten und von den behandelnden Ärzten seither gestellten Diagnosen, was nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1 hiervor) jedoch nicht genügt. Die Vorinstanz kam ihrerseits im Wesentlichen gestützt auf die RAD-Stellungnahmen zum Schluss, eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands sei nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist aber in Erinnerung zu rufen, dass die asim-Gutachter bereits im Jahr 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgingen. Die Rentenablehnung erfolgte aus rechtlichen Gründen. Vor diesem Hintergrund greift die vorinstanzliche Betrachtungsweise zu kurz, wonach das Eintreten auf die Neuanmeldung von einer glaubhaft gemachten gesundheitlichen Verschlechterung abhängt. Vielmehr gilt es zu prüfen, ob sich die für die frühere Rentenablehnung massgeblichen tatsächlichen Umstände verändert haben. Das kantonale Gericht wäre deshalb vorliegend gehalten gewesen, Sachverhaltsfeststellungen dazu zu treffen, ob das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Ressource darstellt und ob weiterhin davon auszugehen ist, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Indem es den Sachverhalt insoweit unvollständig feststellte und die Glaubhaftmachung einer relevanten Tatsachenänderung unter Hinweis auf einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand verneinte, verletzte sie Bundesrecht (vgl. Urteil 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen).
4.4. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2024 - unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen - neu entscheide. Es sei daran erinnert, dass für das Beweismass der Glaubhaftmachung bereits gewisse Anhaltspunkte für den behaupteten rechtserheblichen Sachumstand genügen, auch wenn durchaus noch damit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 8C_688/2024 vom 18. Juni 2025 E. 2.4 mit Hinweisen).
5.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7). Die Beschwerdegegnerin hat daher die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest